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Landgericht Bochum (Urteil vom 15.05.2008 - 14 O 61/08 - Zur unzureichenden Einwilligung in Telefonanrufe in einem Gewinnspiel

LG Bochum v. 15.05.2008: Es mag sein, dass der mündige Verbraucher durchaus weiß, dass er immer und überall mit Werbung konfrontiert und häufig auch belästigt wird. Das führt aber nicht dazu, dass er derartige Werbungen wünscht, nur weil er um die ständige Präsenz weiß. Daten, die in einer Zustimmungserklärung zu einem Gewinnspiel erhoben werden, dürfen nicht ohne ausdrückliche darauf gerichtete Einwilligung für eigene werbliche Folgeanrufe oder für werbliche Anrufe von Dritten genutzt werden.


Das Landgericht Bochum (Urteil vom 15.05.2008 - 14 O 61/08) hat entschieden:

   Es mag sein, dass der mündige Verbraucher durchaus weiß, dass er immer und überall mit Werbung konfrontiert und häufig auch belästigt wird. Das führt aber nicht dazu, dass er derartige Werbungen wünscht, nur weil er um die ständige Präsenz weiß. Daten, die in einer Zustimmungserklärung zu einem Gewinnspiel erhoben werden, dürfen nicht ohne ausdrückliche darauf gerichtete Einwilligung für eigene werbliche Folgeanrufe oder für werbliche Anrufe von Dritten genutzt werden.

Siehe auch
Gewinnspiele -Preisausschreiben
und
Telefonwerbung - Kalte Anrufe - cold calling

Tatbestand:


Der Verfügungskläger ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Verfügungsbeklagte veranstaltet Gewinnspiele und verteilte seit Ende März/Anfang April 2008 Flyer (Bl. 10 der Akten), mit denen sie für ein Gratisspiel beim G. Renten-Lotto warb. Danach sollten vier Lottozahlen freigerubbelt und mit einem kostenlosen Anruf erfragt werden, ob eine Rente von 1 000,- € monatlich auf 10 Jahre gewonnen worden war. Unter den Teilnahmebedingungen war auf diesem Flyer geregelt:

   "Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir Sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten)."

Ein Anrufer, der telefonisch abfragen wollte, ob er beim Rentenlotto gewonnen habe, hatte wie im Flyer angekündigt die "Super-Extrachance" auch bei Nichtgewinn einer Rente an der Auslosung eines Mercedes SLK teilzunehmen, deren Ziehung im September 2008 stattfinden soll. Zu diesem Zweck mussten Name und Adresse der Anrufenden, die an der SLK-Verlosung teilnehmen wollten, gespeichert werden, schon damit sie im Falle des Gewinns benachrichtigt werden konnten. Im Anschluss an diese beiden Punkte wurden die Anrufer auf eine Kennlernaktion für das neue "Privatsystem 49" des Herrn G. hingewiesen und gefragt, ob man sie auch darüber informieren dürfe. Bei Zustimmung erfolgte dann eine Information über dieses Spielsystem.

Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Bochum am 16.04.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 25 ff. der Akten), mit der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in den Teilnahmebedingungen die Klausel zu verwenden, dass die abgefragten Daten gespeichert und übermittelt werden zur weiteren Information und telefonischen Bewerbung sowie die Nutzung der anlässlich der Anrufe erlangten Daten zum Zwecke der telefonischen Werbung. Weiter war untersagt worden, anlässlich dieses Anrufs den anrufenden Verbrauchern die Teilnahme an einer Lottospielgemeinschaft anzubieten. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße mit dem beanstandeten Satz in den Teilnahmebedingungen gegen § 307 BGB, da es sich dabei um eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele, die unzulässig sei, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliege. Aus diesem Grunde dürften die Daten, die anlässlich eines Anrufs eines Verbrauchers im Rahmen dieses Gewinnspiels erhoben werden, auch nicht von der Verfügungsbeklagten oder Dritten zum Zwecke eines werblichen Telefonanrufs genutzt werden. Zudem sei es unzulässig, im Rahmen eines solchen Anrufs die Verbraucher auf ein gesondertes Prämienspiel hinzuweisen, dies stelle eine Überrumpelung dar.

Der Verfügungskläger beantragt,

   den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 16. April 2008 den Antrag der Antragstellerin vom 14. April 2008 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass in dem beanstandeten Satz in den Teilnahmebedingungen keine Einwilligung entnommen werden könne. Zudem werde der Satz nicht mehr verwandt. Darüber hinaus würden einige der Anrufer in dem Telefonat ausdrücklich gefragt, ob sie damit einverstanden seien, dass ihre Daten auch für werbliche Anrufe genutzt würden. Nur wenn diese die Zustimmung erteilten, würden später durch Dritte werbliche Telefonanrufe folgen. Außerdem stelle es keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 UWG dar, wenn im Rahmen des Anrufs des Verbrauchers dann auf das Prämienspiel hingewiesen werde, denn § 7 Abs. 2 UWG finde keine Anwendung, da der Anruf vom Verbraucher ausgehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.




Entscheidungsgründe:


Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war begründet, so dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 16.04.2008 zu bestätigen war.

Die Klausel

   "Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir Sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten)."

stellt eine Einwilligungsklausel in den Teilnahmebedingungen, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dar. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann dieser Satz nur in diesem Sinne verstanden werden. Zwar ist zutreffend, dass der erste Halbsatz lediglich die Information enthält, dass die abgefragten Daten gespeichert und irgendwem übermittelt werden, allerdings enthält der zweite Halbsatz die Begründung dafür und erläutert den Zweck der Speicherung und Übermittlung, nämlich damit der Verbraucher weiter informiert und auch telefonisch beworben werden darf. Dies kann inhaltlich nur so verstanden werden, dass die Speicherung und Übermittlung der abgefragten Daten dem Zweck zukünftiger telefonischer Bewerbung dient, wobei der Begriff "dürfen" schon sprachlich eindeutig auf eine Erlaubnis und damit auf eine Einwilligung abzielt. Eine derartige vorweggenommene Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig, so dass gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 BGB die Klausel als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Soweit die Verfügungsbeklagte weiter einwendet, der Klausel komme keine Bedeutung zu, da zum einen nunmehr aus den Teilnahmebedingungen herausgenommen worden sei und zum anderen anrufende Verbraucher ausdrücklich um Einwilligung gebeten werden, ist diese Verfahrensweise für die abstrakte Beurteilung der Klausel in den Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten unerheblich.




Daten, die die Verfügungsbeklagte aus den Anrufen anlässlich des Gewinnspiels erhebt, dienen zunächst einmal der Zuordnung eventueller Gewinne an einen konkreten Verbraucher und sollen im Rahmen des Rentengewinnspiels auch eine Mehrfachteilnahme verhindern. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Allerdings dürfen diese so erhobenen Daten nicht ohne weiteres für eigene werbliche Folgeanrufe oder für werbliche Anrufe von Dritten genutzt werden. Denn wie bereits dargelegt, ist die Einwilligung in den Teilnahmebedingungen unzulässig, so dass eine Nutzung der Daten für werbliche Anrufe eine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG darstellt. Von daher war der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die anlässlich dieser Telefonanrufe erhobenen Daten zum Zwecke werbliche Telefonanrufe zu nutzen oder sie an Dritte weiterzugeben, die sie zu werblichen Telefonanrufen nutzen würden. Dies gilt nicht, wenn tatsächlich - wie die Verfügungsbeklagte im Termin dargelegt hat - einige Anrufer konkret gefragt werden, ob sie damit einverstanden sind, dass ihre Daten für spätere werbliche Zwecke genutzt werden. Sofern Verbraucher im Rahmen des Telefonats dies ausdrücklich bejahen, die Nutzung der im Rahmen des Telefonats erhobenen Daten zum Zwecke werblicher Telefonanrufe also nicht auf der Einwilligung in den Mietbedingungen beruhen, ist auch dies nicht zu beanstanden und nach Auffassung der Kammer in diesen Fällen ein späterer Werbeanruf nicht gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 UWG unlauter. Von daher ist der Untersagungstenor zu diesem Punkt um den Zusatz ergänzt worden, dass er nicht Geltung hat für die von der Verfügungsbeklagten geschilderten Fälle des Einholens einer ausdrücklichen telefonischen Zustimmung des Kunden.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist auch die Handhabung, anlässlich eines Anrufs eines Verbrauchers zum Zwecke der Teilnahme an dem Gewinnspiel ihm ein neues Prämienspiel vorzustellen und die Teilnahme an einer Lottospielgemeinschaft anzudienen unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Verfügungsbeklagte im Termin behauptet hat - die Kunden ausdrücklich gefragt werden, ob man sie über das Prämienlotto "Privatsystem 49" informieren dürfe. Denn eine solche Handhabung stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 UWG dar.

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Ziff. 1 UWG liegt deshalb vor, weil erkennbar ist, dass der Empfänger, also hier der anrufende Verbraucher, diese Werbung für das Prämienlotto nicht wünscht. Einziger Zweck des Anrufs ist die Teilnahme an dem Gewinnspiel. Der Kunde ruft nicht an, weil er sich über die Angebote der Verfügungsbeklagten an Lottospielen informieren möchte, sondern weil er an einem konkreten Gewinnspiel, nämlich dem Rentenlotto, teilnehmen möchte, ggfs. mit der Zusatzchance auf Gewinn eines Mercedes SLK, wie dies im Flyer angekündigt wurde. Dieser eingeschränkte Zweck des Anrufs zeigt ganz deutlich, dass eine darüber hinausgehende Bewerbung nicht gewünscht wird.



Die Auffassung der Verfügungsbeklagten, wie sie im Termin dargelegt wurde, dass der mündige Verbraucher immer mit Werbung rechnet und er deshalb auch nicht von dem werbenden Ansinnen am Schluss des Anrufs überrascht wird, zumal er ja jederzeit eine weitere Information ablehnen kann, ist unerheblich. Es mag zwar sein, dass der mündige Verbraucher durchaus weiß, dass er immer und überall mit Werbung konfrontiert und häufig auch belästigt wird. Das führt aber nicht dazu, dass er derartige Werbungen wünscht, nur weil er um die ständige Präsenz weiß. Gerade in Fällen wie diesem, in dem der Zweck des Anrufs so eingeschränkt vorgegeben wird, so dass auch der Wunsch des Anrufers klar erkennbar einzig und allein auf die Erzielung von Informationen im Hinblick auf das ausgelobte Gewinnspiel gerichtet ist, ist eine weitere Bewerbung vom Anrufer nicht erwartet und erwünscht und damit überraschend und überrumpelnd. Denn mit einem solchen Themenwechsel konnte und brauchte der anrufende Verbraucher nicht zu rechnen, da der Flyer den Telefonanruf auf die beiden Gewinnmöglichkeiten beschränkte und weitere werbliche Ansprachen in dem Flyer nicht genannt wurden. Dabei wäre es für die Verfügungsbeklagte ein leichtes gewesen, in transparenter Weise den Anrufer darauf vorzubereiten, dass er neben den Gewinnchancen auch damit rechnen müsse, Werbeinformationen über andere Gewinnspiele zu erhalten. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer der Auffassung, dass die hier vorliegende Handhabung eine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt.

Darüber hinaus ist die Kammer entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten der Meinung, dass auch ein Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG vorliegt. Zwar ist vom Wortlaut her diese Regelung nur dann anwendbar, wenn der Anruf ohne vorherige Einwilligung von einem Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erfolgt. Insoweit ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass der Anruf und damit die Initiative vom Verbraucher ausgeht. Dies gilt aber nur im Hinblick auf den eindeutig festgelegten Zweck des Anrufs, nämlich die Teilnahme am Gewinnspiel. Nach Auffassung der Kammer stellt der überraschende und überhaupt nicht vom Inhalt des Flyers und dem Zweck des Anrufs gedeckte Themenwechsel eine solche Zäsur dar, dass von dem Augenblick an die Verfügungsbeklagte zu behandeln ist, als hätte sie beim Verbraucher ohne vorherige Einwilligung angerufen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, den Verbraucher in einen Telefonanruf zu locken und ihn dann völlig unvorbereitet mit anderen Themen zu konfrontieren. Dies stellt eine Überrumpelung und eine Umgehung des Sinngehalts des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG dar. Wie bereits dargelegt wäre es für die Verfügungsbeklagte ein leichtes gewesen, es in dem Flyer für den Verbraucher so transparent zu gestalten, dass dieser sich darüber bewusst war, dass er bei einem Anruf wegen des Gewinnspiels auch mit werblichen Informationen rechnen musste.



Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass die Verbraucher ausdrücklich gefragt würden, ob man sie informieren dürfe, ist unerheblich, da selbst bei Einwilligung diese mit der Information zusammenfällt und somit für den Verbraucher sich die Angelegenheit so darstellt, dass infolge des Themenwechsels er gleichzeitig um Einwilligung gebeten wird und Informationen erhält. Dies stellt aber keine vorherige Einwilligung zu einem werblichen Anruf dar. Soweit die Verfügungsbeklagte behauptet, bei Verweigerung der Einwilligung würde eine weitere Information nicht erfolgen, ist dies unerheblich. Denn entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Kammer der Überzeugung, dass gerade das zuvor freundlich gestaltete Telefonat im Rahmen des Rentenlottos es dem überraschten Verbraucher sehr wohl erschwert, nunmehr ihrem freundlichen Gegenüber den Wunsch abzuschlagen, sich auch noch Informationen und Anpreisungen für ein sonstiges Gewinnspiel geben zu lassen. Denn gerade im Bereich derartig freundlich geführter Gespräche ist eine Ablehnung, die vielfach als unfreundlich empfunden wird, viel schwieriger auszuführen. Insgesamt wird daher der anrufende Verbraucher durch den überraschenden und durch nichts angekündigten Themenwechsel, in den er vorher seine Zustimmung nicht erteilt hat, überrumpelt, so dass wie bereits dargelegt insoweit eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG anzunehmen ist.

Nach alledem war die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 16.04.2008 mit der Modifikation der Ziff. 2 zu bestätigen. Die Dringlichkeit folgt aus § 12 UWG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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