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Landgericht Potsdam Urteil vom 10.03.2005 - 12 O 287/04 - Kumulatives Anklicken für die Zustimmung zur Datenverwertung ist ausreichend

LG Potsdam v. 10.03.2005: Zu Art und Umfang und zur Bestimmtheit der vorherigen Einwilligung in die werbliche Verwendung von personenbezogenen Daten


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 10.03.2005 - 12 O 287/04) hat entschieden:

  1.  Erforderlich, aber auch ausreichend für eine wirksame Einwilligung in die Datenverwertung ist, dass sich der jeweilige Nutzer bewusst ist, überhaupt eine rechtsverbindliche Einwilligung in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abzugeben; dies setzt auch voraus, dass für ihn erkennbar ist, auf welche Daten sich die beabsichtigte Nutzung bezieht und zu welchen Zwecken diese verwendet werden sollen. Ist sichergestellt, dass der Abschluss eines Geschäfts weder allein durch die Betätigung der Schaltfläche "Ich akzeptiere und willige ein" noch durch "Anklicken" des entsprechenden Kästchens erfolgen kann, sondern dass beides kumulativ geschehen muss, um die Einwilligung zu bewirken, so ist dies ausreichend.

  2.  Auch wenn die Datenschutzerklärung in einem kleinen Fenster auf dem Anmeldebildschirm nur durch Scrollen zu lesen ist, kann von einer „informierten“ Einwilligung ausgegangen werden, wenn der Erklärungstext durch eine gesonderte Schaltfläche ausgedruckt werden kann, der Text an den Nutzer per E-Mail übermittelt wird und in einer weiteren E-Mail bestätigt werden muss.




Siehe auch Datenschutzerklärung und Einwilligungserklärung


Tatbestand:


Der klagende Verein, der in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen ist, nimmt die Beklagte nach dem UKlaG auf Unterlassung der Einbeziehung verschiedener Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Telediensten in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.ebay.de einen Teledienst in Gestalt eines von ihr als solchen bezeichneten "Online-​Marktplatzes". Dieser bietet jedem angemeldeten Mitglied nach Registrierung die Möglichkeit, in eigener Regie mit Waren und Dienstleitungen aller Art zu handeln, sei es in Form eines Verkaufes oder Kaufes gegen Höchstgebot oder gegen einen Festpreis. Ohne Registrierung ist es jedem Besucher der Website möglich, sich über die angebotenen Artikel und Dienstleitungen der registrierten Mitglieder zu informieren und deren Preise und Leistungen zu vergleichen.

Die Registrierung als Mitglied ist wie folgt ausgestaltet: Nach Auswahl der Bildschirmschaltfläche "Anmelden" wird die Bildschirmseite "Daten eingeben" geöffnet. Auf dieser sind in die dafür vorgesehenen Felder Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Telefonnummer, eine gültige E-​Mail Adresse, der vom Nutzer zu wählende Mitgliedsname und ein dazugehöriges Passwort einzugeben. Weiterhin ist neben dem Geburtsdatum eine "geheime Frage" nebst Antwort einzugeben, die in dem Fall gestellt wird, dass der Nutzer sein Passwort vergisst. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf den Ausdruck der Anmeldemaske Bl. 85 d. A.. Unter Betätigung der Schaltfläche "Weiter" wird nach einer von der Beklagten durchgeführten Authentizitätsprüfung der Daten anhand der E-​Mail – Adresse beziehungsweise mit Hilfe der SCHUFA die Bildschirmseite "Bedingungen akzeptieren" geöffnet, wegen deren Einzelheiten auf den Ausdruck Bl. 87 d. A. verwiesen wird. Auf dieser erscheinen in einem jeweils fünfzeiligen Fenster der Anfang des Textes von AGB und Datenschutzerklärung. Diese Texte, wegen deren Wortlaut auf die Ablichtung Bl. 24f. d. A. (Datenschutzerklärung) beziehungsweise Bl. 89 ff. d. A. (AGB) verwiesen wird, lassen sich jeweils durch Verwenden des " Scrollbalkens " abschnittsweise sichtbar machen oder durch Betätigen der Schaltfläche "Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrucken" beziehungsweise "Datenschutzerklärung ausdrucken" in einem gesonderten Fenster öffnen und ausdrucken. Weiterhin heißt es auf der Bildschirmseite: "Markieren Sie nun bitte folgende Kästchen und klicken Sie auf Ich akzeptiere und willige ein " sowie "Bitte aktivieren Sie unten alle Kontrollkästchen, um die Anmeldung abzuschließen."

Darunter befinden sich zwei Kontrollkästchen, von denen das erste dem Text "Ich akzeptiere die obenstehenden AGB" und das zweite dem Text "Ich willige in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" zugeordnet ist. Den dem ersten Kästchen weiter zugeordnete Zusatz "... und erkläre, dass ich volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig bin", verwendet die Beklagte nicht mehr.

Unter den Kontrollkästchen befinden sich nebeneinander liegend eine Schaltfläche "Ich akzeptiere und willige ein" sowie eine Schaltfläche "Ich stimme nicht zu". Wird erstere Schaltfläche betätigt, führt dies nur dann zu einer Fortsetzung des Anmeldevorgangs, wenn beide vorgenannten Kontrollkästchen aktiviert wurden. Fehlt es daran, so wird die Bildschirmseite "Daten eingeben" erneut geöffnet mit dem Hinweis: "Sie müssen folgende Angaben korrigieren, bevor Sie fortfahren: Bitte aktivieren Sie unten alle Kontrollkästchen, um die Anmeldung abzuschließen".

Ist die Anmeldung durch Betätigen der Schaltfläche "Ich akzeptiere und willige ein" dergestalt "abgeschlossen", versendet die Beklagte automatisch zwei E-​Mails an die vom Nutzer bei der Anmeldung angegebene E-​Mail-​Adresse. Eine davon enthält die AGB der Beklagten, die zweite enthält eine Schaltfläche "ebay-​Anmeldung" abschließen.

Mit Schreiben vom 03.03.2004 hat der Kläger die Beklagte ohne Erfolg aufgefordert, im Hinblick auf die in diesem Verfahren beanstandeten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ablichtungen Bl. 26 bis 30 d. A..

Der Kläger meint:

Die formularmäßige Bestätigung der Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit verstoße unabhängig davon, dass das Gesetz von der bestehenden Geschäftsfähigkeit als Regelfall ausgehe, gegen § 309 Nr. 12 b BGB, weil sie die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Verbrauchers jedenfalls tatsächlich erschwere. Aus dem Umstand, dass die Beklagte diese Klausel gegenwärtig nicht (mehr) verwende, folge keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Da die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe und die Klausel auch in diesem Rechtsstreit inhaltlich verteidige, sei eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

Die weiteren streitgegenständlichen Klauseln, bei denen es sich ebenfalls um AGB handle, verstießen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, weil sie von gesetzlichen Regelungen abwichen und damit den Verbraucher unangemessen benachteiligten. Die formularmäßige Erklärung der Einwilligung in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutzerklärung der Beklagten erwecke den Anschein einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung, an der es aber tatsächlich fehle. So sei mit dem bloßen "Anklicken" der entsprechenden Schaltfläche schon nicht sichergestellt, dass der Nutzer eine nach § 4 Abs. 2 Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) erforderliche "bewusste Handlung" vornehme. Abgesehen davon, dass die "Flüchtigkeit" des Anklickens im Rahmen der Anmeldung die Annahme einer "bewussten Handlung" ausschließe, stehe dem die inhaltliche Gestaltung der so genannten Datenschutzerklärung entgegen, die offen lasse, welche konkreten Nutzungsdaten in welchem Umfang und zu welchem genauen Zweck erhoben würden. Aus diesem Grund sowie wegen der Verwendung nicht erläuterter Fachbegriffe wie "Cookies" habe der Nutzer keine Möglichkeit, die Reichweite seiner Einwilligung abzuschätzen. Schließlich fehle es der Einwilligung an der im Lichte des Koppelungsverbotes nach § 3 Abs. 4 TDDSG erforderlichen "Freiwilligkeit", weil die Beklagte ihren Teledienst nicht ohne Einverständnis in die Datennutzung anbiete.




Die mit der Zustimmung zur Datenschutzerklärung abgegeben Einwilligung in die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für Marketing-​Maßnahmen und zum Zwecke der Zusendung auf persönliche Interessen zugeschnittener Angebote stehe im Widerspruch zu den §§ 3 Abs. 1, Abs. 4 TDDSG. Die danach beabsichtigte Nutzung gehe über die gesetzlichen Erlaubnistatbestände der §§ 5, 6 TDDSG hinaus und bedürfe daher einer gesonderte Einwilligung des Nutzers. Eine solche wirksame Einwilligung sei mit der formularmäßigen Klausel aber nicht gegeben. Auch insoweit fehle es an den Voraussetzung einer freiwilligen, bewussten und eindeutigen Erklärung. Der bloße Abbruch der Anmeldeprozedur reiche im Lichte des Kopplungsverbots ebenso wenig aus, dem Nutzer eine echte Handlungsalternative an die Hand zu geben, wie die Möglichkeit, nach erfolgter Einwilligung einer Nutzung persönlicher Daten für die Zukunft zu widersprechen. Weiterhin verstoße die Einwilligung in die Zusendung von so genannten " newslettern " per E-​Mail unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Werbung gegen § 1 UWG und benachteilige auch unter diesem Gesichtspunkt den Nutzer im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB in unangemessener Weise.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Telediensten einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

  1.  "Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin"

  2.  "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein"

  3.  "Ich willige ein, dass eBay meine personenbezogenen Daten für eBay-​Marketing-​Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-​mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt"

  4.  "Ich bin damit einverstanden, dass eBay meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in "mein eBay" zu präsentieren".



Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die streitgegenständlichen Klauseln.

Wegen des Sachvortrags wird im Übrigen verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Bedenken gegen die aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG folgende Sachbefugnis des unstreitig in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragenen Klägers sind nicht veranlasst.

2. Die gegen die beanstandeten Klauseln geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind weder nach § 1 noch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG gegeben. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei diesen – was nahe liegt und von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird – um allgemeine Geschäftbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Da die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen weder von gesetzlichen Regelungen abweichen noch Rechte und Pflichten eines in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränken, sind sie weder gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam noch liegt eine verbraucherschutzwidrige Praktik im Sinne des § 2 UKlaG vor. Im einzelnen gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes:

2.1. Soweit der Kläger die Klausel beanstandet, welche die Bestätigung der Volljährigkeit und der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Nutzers beinhaltet, ist die Klage nicht begründet. Allerdings geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der Rechtsstreit insoweit allein aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die beanstandete Klausel nicht mehr verwendet, nicht in der Hauptsache erledigt ist. Prozessual ist die einseitige Erledigungserklärung der beklagten Partei unbeachtlich, wenn und soweit sie nicht als Anerkenntnis aufzufassen ist (vgl. Zöller, 20. Aufl., Rn. 52 zu § 91 a ZPO). Letzteres kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte die Klausel ausdrücklich verteidigt. In diesem Fall stellt die Erklärung der Erledigung nur eine weitere Einwendung gegen den Klageanspruch dar (vgl. a. a. O.). Bei dieser Sachlage ist mit dem Kläger in dem Nicht-​Mehr-​Verwenden der Klausel ein erledigendes Ereignis nicht zu sehen. Ungeschriebene Voraussetzung auch für die Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG ist neben einem Rechtsverstoß das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Insoweit erledigt sich der Unterlassungsanspruch und damit die Hauptsache nur, wenn die Wiederholungsgefahr wegfällt. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Zum einen hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung vorprozessual nicht abgegeben; weiterhin verteidigt sie die angegriffene Klausel auch inhaltlich, sodass gerade nicht mit der für den Ausschluss der Wiederholungsgefahr erforderliche Sicherheit davon ausgegangen werden kann, sie werde künftig von einer Verwendung der Klausel dauerhaft absehen.

In der Sache hat der Unterlassungsanspruch aber keinen Erfolg, weil die Verwendung der Klausel nicht gegen die Bestimmungen über die Verwendung von AGB verstößt und damit zugleich keine verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik darstellt. Ein insoweit allein in Betracht kommender Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. b BGB (entspricht § 11 Nr. 15 AGBG) ist nicht gegeben. Allein mit der nach der Klausel vom Nutzer abverlangten Erklärung zur bestehenden Volljährigkeit und uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit ist eine ihm nachteilige Änderung der Beweislast im Sinne der Vorschrift nicht verbunden. Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass die Beweislast für das Fehlen der Volljährigkeit und das Bestehen einer nur beschränkten Geschäftsfähigkeit ohnehin bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft, in (potentiellen) Streitfällen über das wirksame Zustandekommen eines Nutzungsvertrages mit der Beklagten also beim Nutzer. Diese auf dem vom Gesetz vorgegebenen Regel-​Ausnahmeverhältnis beruhende Verteilung der Beweislast – von der Geschäftsfähigkeit geht das Gesetz als Regel aus, demgegenüber sind § 104 BGB und §§ 106ff. BGB Ausnahmetatbestände (vgl. Palandt, Rn. 8 zu § 105 BGB) – schließt eine dem Nutzer nachteilige Veränderung der Beweislast im Sinne des § 309 Nr. 12 lit. b BGB nicht aus. Denn die Vorschrift setzt eine Beweislastumkehr im engeren Sinne nicht voraus; vielmehr ist für die Annahme einer danach unwirksamen Klausel nicht nur jede Verschlechterung der Beweisposition des Kunden ausreichend, sondern bereits ein Nachteil im Sinne des bloßen Versuchs einer solchen Verschlechterung (vgl. BGH, NJW 1987, 1634, 1635). Danach ist ein Verstoß bereits dann anzunehmen, wenn der Verwender versucht, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, indem er z. B. durch eine vom Kunden gegen sich selbst ausgestellte Bestätigung seiner Beweislast zu "genügen", genauer zu entgehen sich bemüht. Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich jedoch auch der Versuch einer solchen Benachteiligung nicht feststellen. Es fehlt bereits daran, dass die Klausel nicht in erheblicher Weise geeignet ist, die Beweislage der Beklagten zu verbessern beziehungsweise diejenige des Nutzers zu verschlechtern. Dass die Klausel zu einer Verschärfung der Beweislast dahin führt, dass die Anforderungen an den Gegenbeweis (im Sinne einer Tatsachenerklärung gegen sich selbst) erhöht wären, ist nicht der Fall, weil dem der gesetzliche Schutz von Minderjährigen und Geschäftsunfähigen entgegensteht. Mit Rücksicht auf die gegebene, den Nutzer ohnehin belastende, Beweislast könnte ein mit der Klausel verbundener "Nachteil" des Nutzers damit allenfalls darin liegen, dass dieser sich aufgrund der abgegebenen Bestätigung möglicherweise gehindert sehen könnte, sich im Streitfall auf gegenteilige Tatsachen – also die fehlende unbeschränkte Geschäftsfähigkeit – zu berufen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese bloße Möglichkeit einer zudem nur faktischen Beeinträchtigung ein Gewicht hat, welches die Annahme einer unzulässigen Änderung der Beweislast im Sinne der Vorschrift rechtfertigt. Dem steht entgegen, dass der abverlangten Bestätigung nicht minder eine gewisse Warnfunktion zukommt, da sie jedem Nutzer vor Augen führt, dass zum Abschluss des Nutzungsvertrages rechtswirksame Erklärungen abzugeben sind, deren Wirksamkeit grundsätzlich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Ein Verstoß gegen das Klauselverbot des § 307 Nr. 12 BGB ist damit in der Verwendung der beanstandeten Bestimmung nicht zu sehen.

2.2. Die Klausel zur Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gemäß der Datenschutzerklärung aber auch der von dem Kläger beanstandete Inhalt der Datenschutzerklärung selbst stellen keine unangemessene Benachteiligung des Nutzers im Sinne des § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Ziff. 1 BGB dar, insbesondere liegt keine Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) vor. Insoweit sind die in den Klageanträgen zu Ziff. 2. bis 3. in Bezug genommenen Klauseln zusammen zu betrachten: Soweit die Datenschutzerklärung in den beanstandeten Passagen (Anträge zu 2. und 3.) unwirksam wäre, würde dies auch die Einwilligung in die Datenverarbeitung und -nutzung selbst erfassen (Antrag zu Ziff. 2).

Die nach dem Anmeldeverfahren der Beklagten vorgesehene Abgabe der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten steht nach Auffassung der Kammer nicht in Widerspruch zu den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Ausgangspunkt sind die Regelungen des TDDSG, welches eine (nach der Rechtssprechung des BVerfG – Volkszählungsurteil, BVerfGE 49, 1 ff. – erforderliche) bereichsspezifische Datenschutzregelung für den Bereich von Telediensten (dazu § 2 Abs. 2 Teledienstgesetz – TDG) darstellt. Einen solchen bietet die Beklagte an. § 3 Abs. 1 TDDSG sieht im Hinblick auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Nutzers ein Verbot mit Einwilligungsvorbehalt vor, welches in Abs. 4 im Hinblick auf die Zustimmung noch um einen Zumutbarkeitsvorbehalt erweitert wird. In Abweichung zum BDSG kann die Einwilligung nach Abs. 2 der Vorschrift auch "elektronisch" erklärt werden, wobei hierzu § 4 Abs. 2 TDDSG besondere Voraussetzungen aufstellt. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellte, wenn er in der Verwendung Allgemeiner Geschäftbedingungen besteht, im übrigen jedenfalls eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik im Sinne des § 2 UKlaG vorläge. Jedoch liegt nach Auffassung der Kammer ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen nicht vor.

Zunächst ist festzuhalten, dass für die Zulässigkeit der von der Beklagten ausweislich des Inhalts ihrer Datenschutzerklärung beabsichtigten Nutzung der personenbezogener Daten die Zustimmung des Nutzers nach § 3 Abs. 2 TDDSG erforderlich ist, weil darin eine Verwendung jedenfalls auch zu "anderen Zwecken" liegt. Wäre dies nicht der Fall, bedürfte es einer Einwilligung des Nutzers nicht. "Andere Zwecke" bedeutet in diesem Zusammenhang die Verwendung zu anderen als im Gesetz vorgesehenen Zwecken, also über die kraft Gesetzes erlaubte Nutzung der Bestandsdaten (§ 5 TDDSG) und der Nutzungsdaten (§ 6 TDDSG) hinaus. Der Auffassung der Beklagten, der "Newsletter" sowie die anhand personenbezogener Daten erstellten persönlichen Angebote dienten der Ausgestaltung und der Optimierung des Vertragsverhältnisses, stünden im Interesse des Nutzers und der Funktionsfähigkeit des Systems und seien daher von der gesetzlichen Ermächtigung zur Nutzung von Bestandsdaten gedeckt, ist nicht beizutreten. Gegenteiliges folgt aus dem Inhalt der Datenschutzerklärung selbst, an der sich die Beklagte festhalten lassen muss. So bezieht sich etwa der im Klageantrag zu 3. zitierte Passus aus der Datenschutzerklärung ausdrücklich auf Marketing-​Maßnahmen und nennt als Beispiel ausdrücklich die "Versendung von E-​Mails mit allgemeinen Informationen" aber eben auch mit "werbendem Charakter (newsletter)". Damit umfasst die Einwilligung nach dem zweifelsfreien Inhalt der Datenschutzerklärung auch die Zustimmung zur Werbung, welche nicht unter die Nutzung von Bestandsdaten nach § 5 TDDSG fällt. Ob die Beklagte hiervon tatsächlich Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist alleine, dass die Einwilligung auch eine solche Nutzung rechtfertigen würde.

Bedarf es danach einer Einwilligung nach § 3 Abs. 1 und 2 TDDSG, so liegen mit der Ausgestaltung der Anmeldeprozedur die Voraussetzungen für die Abgabe einer wirksamen Erklärung des Nutzers vor.




Die Vornahme der Einwilligung erfüllt die Anforderungen des § 4 Abs. 2 TDDSG, wonach die Erklärung durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers zu erfolgen hat. Allerdings enthält das Gesetz eine Konkretisierung der an eine wirksame Erklärung zu stellenden Anforderungen nicht. Mit der Voraussetzung einer eindeutigen und bewussten Handlung knüpft das Gesetz an die allgemeinen Anforderungen an eine rechtsgeschäftliche Handlung an; damit ist zu fordern, dass neben dem objektiven Tatbestand der Kundgabe ein subjektiver Erklärungstatbestand in Gestalt des Handlungswillens, des Erklärungsbewusstseins und des Geschäftswillens gegeben ist (vgl. Schmitz in Spindler, Schmitz, Geis, TDG, 2004, Rn. 15 zu § 4 TDDSG). Anders als der Kläger meint, kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass mit ihr für die Erklärung der Einwilligung eine gegenüber den allgemeinen Voraussetzungen einer elektronischen Willenserklärung erhöhte Anforderungen aufgestellt werden sollten (vgl. a. a. O., Rn. 16). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 TDDSG gerade Erleichterungen für die elektronische Einwilligung vorsieht und damit eine Technikoffenheit dokumentiert, die dem Geschäftsverkehr im elektronischen Netz Rechnung tragen soll. Dies steht aber einer Einschränkung der gesetzlichen Formerleichterung durch zu strenge Anforderungen entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist danach, dass sich der jeweilige Nutzer bewusst ist, überhaupt eine rechtsverbindliche Einwilligung in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abzugeben; dies setzt weiterhin voraus, dass für ihn erkennbar ist, auf welche Daten sich die beabsichtigte Nutzung bezieht und zu welchen Zwecken diese verwendet werden sollen (vgl. Schmitz, a. a. O. Rn. 17). Daher wird eine technische Ausgestaltung als ausreichend angesehen, welche eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls sicherstellt (vgl. Zscherpe, MMR 2204, 723, 726). Diese Voraussetzung erfüllt das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Verfahren. Denn es ist sichergestellt, dass der Abschluss der Anmeldung weder allein durch die Betätigung der Schaltfläche "Ich akzeptiere und willige ein" noch durch "Anklicken" des entsprechenden Kästchens erfolgen kann. Vielmehr ist beides kumulativ erforderlich, um die Einwilligung zu bewirken und die Anmeldung abzuschließen. Damit ist zugleich sichergestellt, dass die Einwilligung nicht allein mit einem einzigen – zugegebenermaßen flüchtigen – Mausklick, sondern nur mit einem wiederholten Betätigen von Schaltflächen erfolgen kann. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die bewusste Abgabe einer Willenserklärung sei nicht sichergestellt.

Weiterhin sind auch ausreichende Vorkehrungen getroffen, eine "informierte" Einwilligung sicherzustellen. Die Datenschutzerklärung ist wie die AGB in einem gesonderten Fenster auf dem Anmeldeschirm zu erschließen. Soweit der Kläger beanstandet, aufgrund der Größer der Fenster sei dem Nutzer der Inhalt nicht in zumutbarer Weise zugänglich, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Zwar ist richtig, dass sich der jeweilige Text in dem kleinen Fenster ohne "rollen" auch ansatzweise inhaltlich nicht insgesamt erfassen lässt. Dieser Umstand ist jedoch so offensichtlich, dass er jedem Benutzer ins Auge fallen muss. Im Übrigen ist zudem eine gesonderte Schaltfläche vorgesehen, welche einen Ausdruck des Textes ermöglicht. Schließlich ist insoweit zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Anmeldung der Text der AGB als E-​Mail an den Nutzer versandt wird, an deren Ende nochmals auf den Inhalt der Datenschutzerklärung hingewiesen wird. Abschließend ist die Betätigung einer in einer weiteren E-​Mail enthaltenen Schaltfläche erforderlich.

Der Annahme einer informierten Einwilligung steht schließlich auch nicht die inhaltliche Ausgestaltung der Datenschutzerklärung entgegen. Diese ist übersichtlich und hinreichend verständlich gestaltet. Dass sie auch einen Hinweis auf die gesetzlich zugelassenen Erhebungs-​, Nutzungs- und Verarbeitungstatbestände enthält, für die eine Einwilligung des Nutzers an sich gar nicht erforderlich ist, steht dem nicht entgegen. Eine Verschleierung der Einwilligungstatbestände ist damit nach Auffassung der Kammer nicht verbunden. Im Hinblick auf die Verwendung von Fachbegriffen wie "Cookies", die bei der Darstellung technischer Vorgänge in gewissem Umfang unvermeidlich ist, muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte eingangs der Einwilligungserklärung auf weitere Informationen hinweist, die dort aufgerufen werden können und eine ausführliche Erläuterung beinhalten.

Weiterhin verstößt die Beklagte mit der Verwendung ihrer Bestimmungen nicht gegen das so genannte Kopplungsverbot nach § 3 Abs. 4 TDDSG. Da die Einwilligung wie ausgeführt auch die Einwilligung in die Verarbeitung/Nutzung "für andere Zwecke" umfasst, sind die Klauseln an der genannten Vorschrift zu messen. Danach darf der Zugang zum Teledienst nicht von einer Einwilligung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang "zu diesen Telediensten" nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Die Auffassung der Beklagten, die Regelung betreffe nur solche Dienste, die auch "offline" nicht angeboten würden, sodass einen "anderen Zugang" potentiell jeder Flohmarkt darstellte, widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift ("zu diesen Telediensten") und wäre auch mit deren Zweck nicht zu vereinbaren. Anders als die Beklagte meint, bietet sie auch nicht selbst einen alternativen, ohne die Erteilung der Einwilligung nutzbaren, Zugang zu ihren Telediensten an. Zwar kann die Einwilligung nach der Behauptung der Beklagten ohne Einschränkung der Nutzbarkeit widerrufen werden; jedoch setzt dies zunächst die vorbehaltlose Einwilligung im Rahmen der Anmeldung voraus, weil diese ansonsten abgebrochen ist. Führt der Widerruf der Einwilligung aber nur über die Anmeldung, welche wiederum die Einwilligung erfordert, ist der Erstzugang zum Teledienst gerade nicht in anderer Weise möglich.



Allerdings kann die Kammer einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot gleichwohl nicht feststellen. Zu dessen Einhaltung ist nämlich nicht erforderlich, dass der Anbieter einen alternativen – ohne Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken – möglichen Zugang zu seinem eigenen Teledienst ermöglicht. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, die aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend folgt, teilt die Kammer nicht. Gegen sie spricht, dass die Regelung bei einem solchen Verständnis keinen sinnvollen Gehalt hätte: Danach dürfte der Anbieter die Erbringung von Teledienstleistungen nur dann von einer Einwilligung abhängig machen, wenn er denselben Dienst auch ohne Einwilligung anbieten würde. Dann läge aber gerade kein Abhängigmachen der Nutzung von der Einwilligung vor (vgl. Zscherpe, a.a.O., S. 727, ebenso: Schaar, MMR 2001, 644, 648). Daher wird die Vorschrift überwiegend in dem Sinne aufgefasst, dass der Zugang zu einem vergleichbaren Teledienst anderweitig, das heißt auch bei einem anderen Anbieter, ohne Erfordernis der Einwilligung möglich ist. Damit beschränkt sich das Kopplungsverbot auf den Missbrauch einer Monopolstellung durch den Anbieter (vgl. Schmitz, a. a. O., Rn. 36 zu § 3 TDDSG). Dass die Beklagte über eine solche verfügt, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Zwar ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte ein dominierender Anbieter im Bereich der "elektronischen Marktplätze" ist und diese Position im Geschäftsverkehr auch gerne in Anspruch nimmt und herausstellt. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass ein Zugang zu anderen Anbietern von Telediensten für den Nutzer nicht zumutbar wäre. Vielmehr trägt die Beklagte unwidersprochen vor, das verschiedene, zum Teil produktspezifische, Plattformen bestehen, auf denen in einer mit dem Prinzip der Plattform der Beklagten vergleichbaren, Weise gehandelt werden kann. Darauf, dass diese Anbieter nicht die Größe der Beklagten erreichen und auch nicht die identischen Produkte anbieten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, dass der Nutzer, der sich für den Ankauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen im Internet interessiert, nicht allein auf das technische Angebot der Beklagten angewiesen ist. Auch unter Berücksichtigung einer dominierenden Stellung der Beklagten lässt sich damit nicht feststellen, dass der jeweilige Nutzer sich allein deshalb zur Abgabe der Einwilligungserklärung "gezwungen" sieht, weil er meint, an einer Verkaufsplattform im Internet ansonsten überhaupt nicht teilnehmen zu können.

Schließlich stellt die von der Beklagten verlangte Einwilligung, welche sich auch auf die Zusendung von E-​Mails bezieht, keine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie mit der beabsichtigten Zusendung von E-​Mails auf eine wettbewerbswidrige Handlung gerichtet wäre. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 01.02.2004, Az.: I ZR 81/01) ist nicht einschlägig, weil die aufgrund der – nach Auffassung der Kammer wirksamen – Einwilligung erfolgte Zusendung der E-​Mails durch die Beklagte nicht unverlangt erfolgt, was allein eine Wettbewerbswidrigkeit begründen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (2.500,00 Euro pro beanstandeter Klausel).

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