OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2007 - 4 U 23/07 - Unwirksamkeit einer vorformulierten Einverständniserklärung zu Telefonanrufen bei einem Preisausschreiben
OLG Hamm v. 15.11.2007: Zur Unwirksamkeit einer vorformulierten Einverständniserklärung zu Telefonanrufen bei einem Preisausschreiben
Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.11.2007 - 4 U 23/07) hat entschieden:
Eine mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben vorformulierte Einverständniserklärung zu Telefonanrufen durch Dritte ist unwirksam.
Auch in der Sache wäre der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet gewesen, §§ 8 Abs. 3 Nr. 3; 3; 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Altern. UWG. Die Klagebefugnis der Klägerin ist nicht im Streit gewesen. Die Telefonanrufe sind auch unstreitig erfolgt.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herr S mit den Erklärungen, wie sie dem Senat als Anlagen B 2 und B 3 vorliegen, wirksam in die Telefonate eingewilligt hat. Denn diese Einwilligungen sind unwirksam. Als vorformulierte allgemeine Erklärungen sind sie allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. Die Beklagte möchte hier nämlich von dem Adressen handel profitieren, den eine dritte Firma eröffnen wollte. Die Preisgabe des Schutzes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft aber zwei Leistungen, die nichts miteinander zu tun haben."