1. | Eine in AGB enthaltene Klausel, mit der sich jemand einverstanden erklärt, dass seine persönlichen Daten an kompetente, externe Partner (Versicherungsmakler oder -vertreter und Finanzdienstleister) zur Bearbeitung zum Zwecke der Angebotserstellung weitergeleitet werden und dass diese externen Partner per E-Mail oder Telefon Kontakt zu ihm aufnehmen, ist nicht konkret genug, weil nicht eindeutig geregelt ist, welches Unternehmen für welche Produkte werben darf. |
2. | Sieht die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Marketing keine gesonderte Zustimmungsmöglichkeit vor bzw. befindet sie sich in Textpassagen, die auch andere Erklärungen enthalten, so ist die Klausel wegen Unvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, da sie entgegen der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG bzw. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Aktionslast auf den Beworbenen verschiebt. |
1. | es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sie zu Werbezwecken, insbesondere zum Zwecke der Vermittlung von Versicherungsverträgen, anzurufen bzw. ihr zu diesem Zweck E-Mails zuzusenden, ohne dass der Beklagten ihre ausdrückliche Einwilligung in derartige Anrufe bzw. E-Mails vorliegt. |
2. | die Beklagte zu verurteilen, sie von Ansprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 489,45 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |