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Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Waren - Entsorgung der Altgeräte mit Herstellergarantie - Registrierungspflicht - weiße Ware

Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Registrierung
-   Bauteile / Komponenten oder Geräte
-   Kennzeichnungspflichten
-   Export von gebrauchten Elektroartikeln aus Deutschland
-   Negative Feststellungsklage
-   Sonstige Verwaltungsrechtsprechung
-   Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung


Einzelne Produke:

-   Batteriebetriebene Uhren
-   Beleuchtungskörper / Glühlampen
-   Bildschirme
-   Digitale Bilderrahmen
-   Energiesparlampen
-   Externe Netzteile
-   Fußbodenheizmatten
-   Fußwärmsack / Wärmetextilien
-   Geschirrspüler
-   Haushaltsgroßgeräte
-   Hörgeräte / Kapselgehörschutzgeräte
-   Kopfhörer
-   Küchen
-   Lampen / Leuchten
-   Netzteile
-   Pumpen
-   Signalverstärker
-   Sportschuh mit elektronischen Bauteilen



Einleitung:


Um dem Verbraucher eine möglichst umfassende Orientierung über die Verbrauchswerte - und damit auch über die Umweltfreundlichkeit - elektronischer Haushaltsgeräte zu bieten, sind verschiedene rechtliche Grundlagen zur Kennzeichnung von Elektrogeräten geschaffen worden. Die Kennzeichnungspflichten sind insbesondere für sog. weiße Ware von Bedeutung; hierunter versteht man gewöhnlich

Batteriebetriebene Uhren,
Beleuchtungskörper (Glühbirnen),
Digitale Bilderrahmen,
elektrische Haushaltswaschmaschinen,
elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte,
kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten,
elektrische Haushaltswäschetrockner,
Haushaltsgeschirrspüler,
Elektrobacköfen.

Wie sieht es mit Bauteilen aus? Sog. Komponenten zum Einbau in andere Geräte sind dann registrierungspflichtig, wenn sie eine eigenständige Funktion erfüllen und wenn sie - falls sie bereits Bestandteil eines Gerätes sind - von Personen (auch Laien) ohne unverhältnismäßigen Aufwand von dem Gerät wieder zu gelöst oder getrennt werden können.




Für den Onlinehandel bestimmt § 5 der Elektrokennzeichnungsverordnung:

   "Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen."

Mangelnde Kennzeichnung der Verbrauchswerte, falsche Angaben über die Geräteschleuderklasse bei Waschmaschinen usw. stellt ein wettbewerbswidriges abmahnfäiges Fehlverhalten dar.

Im Hinblick auf die mit der Entsorgung von Elektroschrott verbundenen Gefahren für Gesundheit und Umwelt ist der Handel mit Elektro- und Elektronik-Geräten in Europa stark reglementiert. Die nationalen Gesetzgeber wurden durch die Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) aufgefordert, in nationalen Gesetzen für entsprechende Sicherungssysteme zu sorgen.

In Deutschland ist dies durch das sog. Elektrogesetz (ElektroG) geschehen. Durch das Gesetz wird den "Herstellern" von Elektrogeräten eine kostenpflichtige Registrierungspflicht mit jährlichen Erklärungen auferlegt. Als Hersteller gilt in Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch ein Online-Händler, wenn er Waren erstmals aus einem anderen Land in Deutschland in den Verkehr bringt. Wenn die von ihm über ein Webshop an Endverbraucher vertriebenen Elektrowaren noch keine Herstellerregistrierung seitens eines anderen Importeurs oder Produzenten haben (es sich also aus deutscher Sicht um Direktimporte handelt), dann trifft die Registrierungs- und Entsorgungspflicht den betreffenden Onlinehändler, egal in welchem Land er seinen Sitz hat.




Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 11 und 12 ElektroG:

   "(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
  1.  ...

  2.  ...

  3.  Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."

Die bürokratisch äußerst komplizierte Registrierung hat bei der Stiftung "elektro-altgeräte-register (EAR)" für jede Marke einzeln zu erfolgen.

Der Vertrieb von nichtregistrierten Elektro- und elektronischen Waren stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

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Weiterführende Links:


Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG - vom 30.01.2002)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20.10.2015)

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) vom 30.10.1997 zuletzt geändert am 19. 2.2004

Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung - EnVHV - vom 06.12.2002)

Der Online-Handel mit sog. weißer Ware

Onlinehandel mit Waschmaschinen

Haushaltsgeräte - Kennzeichnungspflichten

Energieeffizienz - Energieverbrauchskennzeichnung - Energieeffizienzklasssen

Die Entsorgungspflicht für Batterien

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 31.03.2009:
Werbung für Stromtarife unterliegt nicht der Stromkennzeichnungspflicht gemäß § 42 EnWG.

VG Ansbach v. 21.10.2009:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die dort in zehn Kategorien benannten Geräte, Produkte und Instrumente. Diese Auflistung ist abschließend mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen.

BVerwG v. 02.03.2010:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen, insbesondere davon ab, welchen ordnungsgemäßen Betrieb der Hersteller für das jeweilige Gerät bestimmt hat.

OLG Naumburg v. 14.05.2010:
Ein Elektrogerät ist - noch - nicht in Verkehr gebracht, wenn der Hersteller für sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an einen Dritten übertragen oder ein Recht eines Dritten zum Besitz begründet wurde.

OLG Hamm v. 30.08.2012:
Wenn der Vertreiber wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG wegen des Vertriebs eines nicht bei der Stiftung EAR registrierten Elektrogeräts in Anspruch genommen werden soll, so ist die Übertragung des Geräts an einen Dritten als eine Form des Inverkehrbringens erforderlich, weil erst danach ein Altgerät zur Entsorgung ansteht. Das bloße Anbieten solcher Elektrogeräte im Internet reicht insoweit noch nicht aus. Die unterlassene Registrierung ist ein Wettbewerbsverstoß. § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG enthält eine Marktverhaltensregel.

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Europarecht:


Richtlinie 2002/96/EG v. 27.01.2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) - deutsch

Richtlijn 2002/96/EG v. 27.01.2003 betreffende afgedankte elektrische en elektronische apparatuur (AEEA) - niederländisch

Verordnung EU 874/2012 - Lampenkennzeichnung - deutsch

Verordening EU 874/2013 - etikettering van lampen - niederländisch

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Registrierung:


OLG Düsseldorf v. 03.06.2008:
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller bzw. Importeur verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Wenn allerdings ein bereits registrierter Importeur lediglich eine bestimmte Marke nicht hat registrieren lassen, dann ist dies kein Wettbewerbsverstoß, weil das Gebot der Markenregistrierung keine Marktverhaltensregel ist.

BVerwG v. 15.04.2010:
Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt.

OLG Naumburg v. 18.06.2010:
Dass der Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG bereits dann als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, bedeutet nicht, dass er schon zur Zeit des bloßen Anbietens selbst registrierungspflichtig ist oder bereits das Anbieten dieser Elektrogeräte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verlangt nur, dass die Registrierung dem Inverkehrbringen zeitlich - unter Umständen unmittelbar - vorangeht.

OLG München v. 04.08.2011:
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder (originäre) Hersteller verpflichtet, sich bei der nach § 6 Abs. 1 ElektroG eingerichteten Registrierungsstelle nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ElektroG registrieren zu lassen. Danach muss der Registrierungsantrag nicht nur die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz sowie die Anschrift des Herstellers und den Namen des Vertretungsberechtigten (desgleichen eine Garantie oder Glaubhaftmachung nach Abs. 3 Satz 1, Satz 2 der Vorschrift) enthalten, sondern auch die Marke, unter welcher Gerätschaften in den Verkehr gebracht werden. Korrespondierend hierzu bestimmt § 16 Abs. 2 ElektroG, dass die zuständige Behörde (d.h. die EAR) den Hersteller u.a. mit der Marke, unter welcher dieser ein Gerät anbietet, registriert. Hersteller, die nicht mit den dargelegten Angaben registriert sind, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.

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Bauteile / Komponenten oder Geräte:


VG Ansbach v. 21.10.2009:
Eine externe mit Strom betriebene Komponente ist nur dann ein eigenständiges Gerät im Sinn des Elektrogesetzes - und damit nicht nur ein Bauteil -, wenn das Objekt eine eigenständige Funktion erfüllt und - also kumulativ - für den Einbau durch den Endanwender angeboten wird. Diese eigenständige Funktion muss dem Endanwender ohne weitere Einstellungen oder Verbindungen zur Verfügung stehen, es sei denn, solche Einstellungen oder Verbindungen seien so einfach, dass sie vom Endbenutzer selbst ohne weitere Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Eine solche Eigenständigkeit der jeweiligen externen Komponente wäre aber rechtlich dann zu verneinen, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG die jeweilige externe Komponente „Teil eines anderen Geräts“ wäre.

VG Ansbach v. 13.01.2010:
Ein Elektrogerät muss ein eigenständiges Gerät („finished product“) und nicht bloß ein unselbständig untergeordnetes einzelnes Bauteil sein; dies ist dann gegeben, wenn das abgegrenzte Produkt eine eigen- oder selbstständige Funktion erfüllt, für einen Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen ist und der Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand - wenn auch von technisch dazu befähigten Personen - erfolgen kann. Ein bestimmtes Gerät ist dann nicht Teil eines anderen Geräts, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigem Aufwand wieder getrennt werden kann.

BVerwG v. 23.09.2010:
Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.

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Kennzeichnungspflichten:


Kennzeichnungspflichten - Verbraucherinformationen bei Elektro- /Haushaltsgeräten

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Export von gebrauchten Elektroartikeln aus Deutschland:


Merkblatt der Hafenstadt Hamburg
- Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten


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Abmahngefahr:


OLG Düsseldorf v. 19.04.2007:
Das ElektroG trat gemäß seinem § 25 Abs. 4 am 13.8.2005 in Kraft. § 24 ElektroG setzt die Wahrnehmung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 bis zum 23.11.2005 aus. Ab dem 24.11.2005 besteht für jeden Hersteller, Importeur oder Händler die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig und abmahnbar, weil es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.

OLG Düsseldorf v. 03.06.2008:
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller bzw. Importeur verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Wenn allerdings ein bereits registrierter Importeur lediglich eine bestimmte Marke nicht hat registrieren lassen, dann ist dies kein Wettbewerbsverstoß, weil das Gebot der Markenregistrierung keine Marktverhaltensregel ist.

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Negative Feststellungsklage:


VG Ansbach v. 16.07.2008:
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger über ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung verfügt und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Mit dem Antrag festzustellen, dass die von ihr hergestellten Kapselgehörschutzgeräte mit Mithörfunktion keine registrierungspflichtigen Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG seien, ist ein Feststellungsbegehren bezeichnet, das den Anforderungen des § 43 VwGO genügt.

VGH München v. 26.08.2009:
Nach § 43 VwGO kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ein Hauptantrag, der auf die Feststellung abzielt, dass von bestimmte Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, wird den Erfordernissen des § 43 VwGO gerecht.

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Sonstige Verwaltungsrechtsprechung:


VG Ansbach v. 20.09.2006:
Zur Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG. Ein Sport- und Laufschuh, der ein elektronisches Bauteil zur bloßen Unterstützung der Dämpfung verwendet, ist kein Elektro- und Elektronikgerät in diesem Sinn.

VGH München v. 02.10.2008:
Auch ein bereits registrierter Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG darf ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart keine Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder auch keine Geräte anderer Gerätearten in den Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Die Registrierungspflicht erstreckt sich auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 fallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehören zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke.

VGH München v. 30.06.2009:
Ob Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen, beurteilt sich nach deren Zweckbestimmung. In Fällen, in denen bei Wegfall der elektrischen Funktion noch eine sinnvolle, vom Einsatzzweck des Gerätes umfasste Verwendung verbleibt, beantwortet sich die Frage nach der Zweckbestimmung aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen.

VG Ansbach v. 13.01.2010:
Für die Einordnung als Elektrogerät ist auf die Zweckbestimmung des Geräts abzustellen, die sich aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen ergibt. Das heißt, dass das Gerät seine - ihm so zugedachte - Funktion („its basic - primary - function“) nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird. Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren („used only for support or control functions“), liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor.

BVerwG v. 15.04.2010:
Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt.

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Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung:


VG Ansbach v . 29.10.2008:
Die vom Bundesministerium für ohne Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung ist unwirksam, da wegen unzureichender Auskunftserteilung seitens der EAR über deren Kosten keine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren möglich ist.

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Einzelne Produkte

Batteriebetriebene Uhren:


VG Ansbach v. 16.07.2008
Die verpflichtenden Regelungen des ElektroG, insbesondere die Registrierungspflicht, die Pflicht zur Partizipation am System der Abholkoordination der Stiftung "elektro-altgeräte-register (EAR)" sowie die verschiedenen Auskunfts- und Mitteilungspflichten, verstoßen nicht gegen das nationale Verfassungsrecht bzw. europäisches Recht. Die Regelungen gelten auch für Luxusgüter wie beispielsweise hochpreisige Armbanduhren aus Edelmetallen.

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Beleuchtungskörper / Lampen:


Der Handel mit Lampen und Leuchten

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Bildschirme:


LG Bochum v. 30.03.2010:
Bei Bildschirmen sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt. Ein Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zurzeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

OLG Hamm v. 10.05.2010:
Werden Bildschirmgrößen für digitale Bilderrahmen oder MP3-Player in Zoll ohne zusätzliche cm-Angabe angegeben, so verstößt dies grundsätzlich gegen §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 EinhZeitG. - Da sich dieser Verstoß aber nicht dahingehend auswirkt, dass Verbraucher durch die alleinigen Zollangaben bestimmte, hierdurch beeinflusste abweichende geschäftliche Entscheidungen treffen, weder im Rahmen der Kaufentscheidung noch im Abwicklungsstadium, ist dieser Verstoß nicht wettbewerbswidrig. Die sog. Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Markteilnehmer haben.

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Digitale Bilderrahmen:


LG Bochum v. 02.02.2010:
Das Bewerben eines digitalen Bilderrahmens ohne ausreichende Kennzeichnung des Herstellers nach dem Elektrogesetz auf dem Gerät sowie ohne eine deutsche Bedienungsanleitung ist wettbewerbswidrig.

OLG Hamm v. 10.05.2010:
Werden bei der Beschreibung des Displays digitaler Bilderrahmen die Angaben in Zoll statt in Metern gemacht, so verstößt dies gegen die Vorschriften des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und die dazu ergangenen Ausführungsverordnung. Jedoch handelt es sich dabei um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß, da dies die Kaufentscheidung eines Kunden nicht beeinflusst.

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Energiesparlampen:


OLG München v. 04.08.2011:
Der Vertreiber von Energiesparlampen, bei welchen es sich um Beleuchtungskörper i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anhang l Nr. 5 ElektroG und damit um Elektro-/Elektronikgeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG handelt, unterliegt den Regelungen des ElektroG und dem sich daraus ergebenden Registrierungszwang.

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Externe Netzteile:


RA Max-Lion Keller (it-recht-kanzlei):
- Die „Netzteil-Verordnung“ (EG) Nr. 278/2009: AC/DC für Online-Händler


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Fußbodenheizmatten:


OLG Frankfurt am Main v. 23.03.2017:
Fußbodenheizmatten, die zum Einbau in eine Fußbodenkonstruktion bestimmt sind, bedürfen der CE-Kennzeichnung; dies gilt - auch für die bis zum 19. April 2016 geltende Rechtslage - selbst dann, wenn die Matte nach der Bedienungsanleitung durch einen Elektriker an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Angebot und Vertrieb einer solchen Matte ohne CE-Kennzeichnung begründen den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG.

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Fußwärmsack / Wärmetextilien:


VG Ansbach v. 13.01.2010:
Wärmefußsäcke und Wärmetextilien, die aus einem Heizad mit Steckverbindung zu einer akkugespeisten Energiequelle bestehen, sind registrierungspflichtige Elektrogeräte und keine unselbständigen Bauteile.

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Geschirrspüler:


LG Landau v. 06.11.2013:
Die Werbeaussage „CE-geprüft“ für einen Geschirrspüler ist irreführend, wenn in Bezug auf die CE-Kennzeichnung eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und die Erteilung eines entsprechenden Prüfsiegels nicht stattgefunden haben.

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Haushaltsgroßgeräte:


a href="../IRModule/Haushaltsgeraete.php" target="_self">Haushaltsgeräte - Küchen - Kennzeichnungspflichten

AG Dessau-Roßlau v. 08.06.2009:
Bei Großküchengeräten handelt es sich auf Grund deren gewerblichen Einsatzes nicht um Haushaltsgroßgeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 ElektroG, insbesondere auch nicht um die in Anhang I Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG angeführten „sonstigen Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln“.

OLG Naumburg v. 14.05.2010:
Unter die Kategorie "Haushaltsgroßgeräte" gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ElektroG fallen auch Elektro-Herde und sonstige Elektro-Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln unabhängig vom Ort ihrer Nutzung und unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden.

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Hörgeräte / Kapselgehörschutzgeräte:


Hörgeräte - Handel und Bewerbung

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Kopfhörer:


BGH v. 09.07.2015:
Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang. Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist (Kopfhörer-Kennzeichnung)

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Küchen:


LG Potsdam v. 09.03.2016:
Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Bei der Bewerbung von Küchen ist es erforderlich, sowohl den Hersteller als auch die Typenbezeichnung der angebotenen Elektrogeräte zu benennen. Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, sind ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt.

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Lampen / Leuchten:


Der Handel mit Lampen und Leuchten

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Pumpen:


VGH München v. 28.06.2010:
Strombetriebene Pumpen zum Absaugen von Schmutzwasser durch Luftdruckerhöhung sind registrierungspflichtige Elektrogeräte. Der Gesetzgeber hat durch das Beispiel „Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln“ in Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG unzweifelhaft deutlich gemacht, dass er unter Werkzeug eben nicht nur Geräte zur Bearbeitung von Werkstücken und Werkstoffen oder Mittel zur Unterstützung der menschlichen Hand bei der Bearbeitung von Gegenständen und Stoffen versteht.

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Netzteile:


VGH München v. 28.06.2010:
Unter Werkzeug ist jedes Hilfsmittel zu verstehen, das zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet wird, mag es sich dabei um ein unmittelbar von der menschlichen Hand oder um einen von einer Maschine betriebenen Gegenstand handeln. Dazu dienen die EDAC-Netzteile nicht. Sie wandeln die elektrische Spannung um und leiten mittels eines Gleichrichters den Strom an ein anderes Gerät mit der von diesem benötigten Spannung weiter und fallen in keine der Hautkategorien für Elektrogeräte und sind deshalb nicht registrierungsfähig.

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Signalverstärker:


VG Ansbach v. 02.07.2008:
Signalverstärker, die bestimmte Audio- und Videosignale in Sendeanlagen verstärken und damit die Übertragung von Bild- und Tondaten ermöglichen, sind "professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik“. Die Anwendbarkeit des ElektroG scheitert nicht daran, dass die Signalverstärker in "ortsfeste Anlagen" eingebaut werden bzw. selbst eine "ortsfeste Anlage" bilden. Weder das ElektroG noch die Richtlinie WEEE sehen eine derartige Ausnahme vor. Es handelt sich auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG um Elektrogeräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt.

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Sportschuh mit elektronischen Bauteilen:


BVerwG v. 21.02.2008:
Der Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist nur eröffnet, wenn der in Frage stehende Gegenstand einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aufgeführten Kategorien zugeordnet werden kann. Ein nicht ausschließlich zum Laufen verwendbarer Sportschuh bleibt ein - im Gesetz nicht aufgeführter - Bekleidungsgegenstand, auch wenn er mit elektrischen und elektronischen Bauteilen ausgestattet ist.

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