Die Notwendigkeit einer Zuordnung zu den Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Geräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG differenziert, auch für die Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. |
1. | Haushaltsgroßgeräte |
2. | Haushaltskleingeräte |
3. | Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik |
4. | Geräte der Unterhaltungselektronik |
5. | Beleuchtungskörper |
6. | Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge |
7. | Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte |
8. | Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte |
9. | Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
10. | Automatische Ausgabegeräte. |
1. | Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, |
2. | Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, |