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Batterien und Akkus im Onlinehandel

Batterien und Akkus im Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sonstiges



Einleitung:


Im Lieferumfang vieler Geräte befinden sich Batterien, die für deren Betrieb notwendig sind. Auch in den Geräten selbst können Batterien oder Akkus fest eingebaut sein. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Batterien oder Akkus sind Händler gemäß den Bestimmungen der sog. Batterieverordnung verpflichtet, ihre Kunden auf Folgendes hinzuweisen:

   Die Entsorgung von Batterien und Akkus in den Hausmüll ist ausdrücklich verboten. Die Batterien oder Akkus müssen entweder bei einer kommunalen Sammelstelle oder einer Annahmestelle des Handels - kostenlos - abgeliefert werden.

Alternativ können Batterien auch per Post an den Händler zurückgeschickt werden.

Batterien, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes -z.B. "Cd" für Cadmium. "Pb" steht für Blei, "Hg" für Quecksilber. Sie finden diese Hinweise auch noch einmal in den Begleitpapieren der Warensendung oder in der Bedienungsanleitung des Herstellers

Dies gilt so bis 30.11.2009.

Ab dem 01.12.2009 tritt jedoch an Stelle der bisherigen Batterieverordnung das Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, kurz Batteriegesetz.

Danach wird - ähnlich wie bei der Entsorgung von Verpackungen - eine zentrale Stiftung eingesetzt, die GRS - Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien -, eingerichtet, die für Gerätebatterien ein Entsorgungssystem aufbaut.




Des weiteren ist ab dem 01.12.2009 das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die in einem beim Umweltbundesamt geführten Register gelistet sind.

Für Onlinehändler gilt dies ebenso, wenn sie Batterien oder Akkus erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringen; der Onlinehändler - insbesondere derjenige, der Batterien aus dem Ausland nach Deutschland schickt - gilt dann als Hersteller, wenn seine Batterien und Akkus noch nicht beim Umweltbundesamt registriert sind. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:

   "Hersteller ist Jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gemäß § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes."

Diese Regelung sowie die weitere, dass nicht registrierte Batterien nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, gilt ab 01.03.2010, sodass die Händler nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch eine gewisse Schonfrist haben, um den gesetzlichen Anforderungen genügen zu können.

Gemäß § 9 Abs. 1 Batteriegesetz ist jeder Vertreiber verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Das bedeutet, dass Kunden die Batterien zur Versandstelle des Onlinehändlers zurückschicken können. Hierzu bestimmt nämlich das Gesetz:

   "Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager."

Hieraus ergibt sich das bislang nicht geklärte rechtliche Problem, ob Kunden z. B. die Batterien portofrei an die Versandstelle eines Onlineshops zurückschicken können, wobei ja dann für den Onlinehändler, der nur im Ausland über eine Versandstelle bzw. Niederlassung verfügt, immense Strafportokosten anfallen können.



Schließlich erlegt der Gesetzgeber den Händlern noch besondere Hinweispflichten auf. § 18 Batteriegesetz bestimmt hierzu:

   (1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und

welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.

In § 17 Batteriegesetz wird exakt vorgeschrieben, wie die Kennzeichnung der Batterien und Akkus - unter anderem mit einer gegenüber dem alten Recht etwas abgewandelten durchgestrichenen Abfalltonne - zu erfolgen hat.

Durchgestrichene Muelltonne

Hg (Quecksilber) - Cd (Cadmium) - Pb (Blei)

§ 17 Abs. 3 BatterieG:

   (3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.

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Weiterführende Links:


Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - Batteriegesetz

IT-Recht-Kanzlei, München: Verkauf von Batterien

Mustertext zur Hinweispflicht beim Vertrieb von Batterien

Bagatellverstoß im Wettbewerbsrecht

Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten

Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben

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Allgemeines:


Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - Batteriegesetz

IT-Recht-Kanzlei, München: Verkauf von Batterien

Mustertext zur Hinweispflicht beim Vertrieb von Batterien

Bagatellverstoß im Wettbewerbsrecht

OLG Hamm v. 23.05.2013:
In der Verwendung der Bezeichnung "Batterieverordnung" im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht in Bezug auf erworbene Batterien und die Möglichkeiten im Rahmen der erforderlichen Rückgabe ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Es entsteht bei dem angesprochenen Verbraucher der Eindruck, dass die Rückgabepflicht in der gültigen Batterieverordnung geregelt ist, deren allgemeine Grundsätze anschließend mitgeteilt werden. Der Gesetzesverstoß ist hier aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

OLG Frankfurt am Main v. 25.07.2019:
Bei der Vorschrift des § 9 II ElektroG, wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet sein müssen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

BGH v. 28.11.2019:

  a).  Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.

  b)  Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 - Stirnlampen, mwN)

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Sonstiges:


Der Verkauf von Elektrogeräten und elektronischen Waren

Der Online-Handel mit sog. weißer Ware

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