Bei der Vorschrift des § 9 II ElektroG, wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet sein müssen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. |
das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 12 O 19/19 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, |
Lampen in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese gemäß der gesetzlichen Kennzeichnung im Sinne von § 9 II ElektroG iVm Anlage 3 gemäß der DIN EN 50419 (vgl. Anlage F11) auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind, wie bei dem Produkt „Tischleuchte - Art.-Nr. ...“ mit der EAN: … geschehen. |
die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise: die Anordnung oder Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. |