Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller bzw. Importeur verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Wenn allerdings ein bereits registrierter Importeur lediglich eine bestimmte Marke nicht hat registrieren lassen, dann ist dies kein Wettbewerbsverstoß, weil das Gebot der Markenregistrierung keine Marktverhaltensregel ist. |