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Energieeffizienz - Energieverbrauch - Kennzeichnung - Energieeffizienzklasssen

Energieeffizienz - Energieverbrauchskennzeichnung - Energieeffizienzklasssen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Energieverbrauchskennzeichnung
-   Einbaugeräte/Ausstellungsstücke
-   Autohändler
-   Makler / Immobilienverwalter
-   Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch



Einleitung:


Sei dem 01.08.2017 gilt die neue EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung 2017/1369/EU.

Gemäß Art. 6a der Verordnung müssen Lieferanten und Händler folgende Anweisung befolgen:

   "Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin."




Online-Händler müssen also in jeglicher visuell wahrnehmbarer Werbung und n technischem Werbematerial

  1.  die Energieeffizienzklasse angeben und

  2.  auch auf das Spektrum der für ein Produkt verfügbaren Effizienzklassen hinweisen.

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Weiterführende Links:


Haushaltsgeräte - Kennzeichnungspflichten

Der Online-Handel mit sog. weißer Ware

Onlinehandel mit Waschmaschinen

Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten

Die Entsorgungspflicht für Batterien

Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG - vom 30.01.2002)

Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) vom 30.10.1997 zuletzt geändert am 19. 2.2004

Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung - EnVHV - vom 06.12.2002)

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Allgemeines:


BGH v. 29.04.2008:
Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen). - Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

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Europarecht:


Richtlinie 2002/40/EG - Energiekennzeichnung Elekrobacköfen (deutsch)

Richtlinie 2002/40/EG - Energie-etikettering van elektrische ovens - (niederländisch)

Delegierte Verordnung 1059/2010//EG - Energiekennzeichnung Geschirrspüler - (deutsch)

Gedelegeerde verordening 1059/2010//EU - Energie-etikettering van afwasmachines - (niederländisch)

Delegierte Verordnung 1060/2010//EU - Energiekennzeichnung Kühlschränke - (deutsch)

Gedelegeerde verordening 1060/2010/EU - Energie-etikettering van huishoudelijke koelapparaten - (niederländisch)

Delegierte Verordnung 1061/2010//EU - Energiekennzeichnung Waschmaschinen - (deutsch)

Gedelegeerde verordening 1061/2010/EU - Energie-etikettering van huishoudelijke wasmachines - (niederländisch)

Delegierte Verordnung 65/2014//EU - Energiekennzeichnung Backöfen und Dunstabugshauben - (deutsch)

Gedelegeerde verordening 65/2014/EU - Energie-etikettering van huishoudelijke ovens en afzuigkappen - (niederländisch)

Verordnung (EU) 1369/17/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (deutsch)

Verordening (EU) 1369/2017/EU tot vaststelling van een kader voor energie-etikettering en tot intrekking van Richtlijn 2010/30/EU (Nederlands)

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Energieverbrauchskennzeichnung:


Zusammenstellung: Energieverbrauchskennzeichnung für verschiedene Haushaltsgeräte

LG Berlin v. 21.03.2006:
Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Eine Anbringung der Schilder in einer lose am Gerät aufgehängten Plastiktasche ist nicht ausreichend. Außerdem dürfen die Energieverbrauchsangaben sich nicht erst auf der Rückseite des Schildes befinden.

OLG Hamburg v. 08.06.2006:
Beim Verkauf so genannter weißer Ware ist der Händler auf Grund der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen der einschlägigen EU-Richtlinien) verpflichtet, rechtzeitig, d.h. bereits in der Werbung, in Katalogen, Duckerzeugnissen u.a.m. die Energieeffizienzklasse oder den Energieverbrauch anzugeben. Fehlen im internetgestützten Versandhandel die Pflichtinformationen nach §§ 3 und 5 EnVKV, so stellt dies zugleich ein unlauteres Handeln im Wettbewerb i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, weil die verletzten Vorschriften auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

OLG Düsseldorf v. 19.04.2007:
Das ElektroG trat gemäß seinem § 25 Abs. 4 am 13.8.2005 in Kraft. § 24 ElektroG setzt die Wahrnehmung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 bis zum 23.11.2005 aus. Ab dem 24.11.2005 besteht für jeden Hersteller, Importeur oder Händler die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig und abmahnbar, weil es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.

LG Dresden v. 03.08.2007:
Bewirbt ein Händler eine Waschmaschine mit einer nicht gesetzlich geregelten Energieeffizienzklasse (hier vorliegend: "Energie-Effizienzklasse A Plus"), so handelt dieser nicht nur unlauter im Sinne des Marktverhaltensregelungen der EnergieverbrauchskennzeichnungsVO (EnVKV), sondern verschafft sich auch wettbewerbsrechtliche Vorteile gegenüber seinen rechtstreu handelnden Mitbewerbern.

LG München v. 16.01.2008:
Die Werbung mit einer nicht existierenden Energieeffizienzklasse ist irreführend und damit unlauter i.S.v. §§ 5, 3 UWG.

OLG Köln v. 03.06.2009:
Fehlt in einer Neufahrzeugwerbung auf einer Internetplattform der nach § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt II Nr. 1 der Anl. 4 vorgeschriebene Hinweis auf den „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“, sind die Interessen der Verbraucher im Regelfall spürbar beeinträchtigt.

OLG Dresden v. 24.11.2009:
Eine für den Verbraucher ausreichende Kennzeichnung des Energieverbrauchs ist nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt, wenn den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn also sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht.

OLG Stuttgart v. 24.10.2013:
Es genügt der Informationspflicht eines Händlers über die Energieeffizienzklasse eines technischen Gerätes, wenn im Rahmen eines Verkaufs über das Internet die Informationen vor Auswahl des Artikels durch Zuordnung in den virtuellen Warenkorb gegeben werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Angaben bereits auf der Startseite des Angebots erfolgen, selbst wenn dort exemplarisch mit dem technischen Gerät geworben wird.

OLG Köln v. 20.12.2013:
Die Werbung eines Internet-Versandhändlers für TV-Geräte ohne Angabe der entsprechenden Energieeffizienzklasse begründet einen Verstoß gegen Art. 4 EUV 1062/2010 zur Ergänzung der EURL 30/2010, bei der es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. Das Fehlen dieser Pflichtangabe erweist sich weiterhin als unlauter nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG, wonach Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und den Verbraucher auf Grund einer unionsrechtlichen Regelung nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich gelten.

LG Köln v. 20.08.2015:
Bei der Bewerbung von Klimageräten im Internethandel müssen neben dem Preis auch die Energieeffizienzklassen angegeben werden, und zwar nicht nur bei den einzelnen Produktbeschreibungen, sondern auch schon auf Übersichtsseiten.

OLG Hamm v. 25.08.2015:
Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Händler Elektrogroßgeräte ohne Erfüllung der Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 EnVKV anbietet. Der Verstoß ist bereits schon deshalb spürbar i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, weil auch Informationspflichten im Hinblick auf europarechtliche Informationspflichten verletzt werden.

BGH v. 04.02.2016:
Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist - (Energieeffizienzklasse I).

BGH v. 15.12.2016:
Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar - (Energieverbrauchskennzeichnung im Internet).



BGH v. 06.04.2017:
Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016, I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I) - (Energieeffizienzklasse II).

BGH v. 15.12.2016:
In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010. - Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel (Energieverbrauchskennzeichnung).

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Einbaugeräte/Ausstellungsstücke:


LG Erfurt v. 13.7.2010:
Durch den Einbau in Einbauküchen werden die Elektrogeräte nicht zu Gebrauchtgeräten im Sinne des § 3 Abs. 2 EnVKV. Das gilt auch für Ausstellungsstücke. Dieses ergibt sich aus der Zweckrichtung der Verordnung, die Energieeinsparung zu befördern, und dem dazu gewählten Weg, der Kennzeichnung durch mitgelieferte Etiketten und Datenblätter, sowie dem Zusammenhang der Ausschlusstatbestände, wobei in § 3 Abs. 2 EnVKV neben Gebrauchtgeräten auch Altgeräte von dem Ausnahmetatbestand erfasst sind. Zur Erreichung des Verordnungszwecks ist eine Erstreckung auf möglichst alle Verkaufsfälle geboten und sind Ausnahmen möglichst zu minimieren, und zwar auf solche Fälle, in denen eine Kennzeichnung mit den vorgesehenen Mitteln nicht praktikabel ist.

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Autohändler:


Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)

Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Internet

OLG Celle v. 01.06.2017:
Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert, handelt es sich um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

OLG Köln v. 19.05.2017:
Auch bei Werbepostings auf Facebook gelten die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV. - Hinsichtlich der in Abschnitt II Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV geregelten Pflichten, wonach u.a. sicherzustellen ist, dass dem Empfänger des Werbematerials die geschuldeten Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, kann der Werbetreibende sich nicht auf die technische Funktionalität von Facebook berufen, wonach ein Werbeposting ab einer speziellen Länge gekürzt wird und der komplette Text und die Pflichtangaben erst nach Anklicken des Buttons "Mehr anzeigen" dargestellt werden.

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Makler / Immobilienverwalter:


LG Würzburg v. 10.09.2015:
Die Anzeigenwerbung für eine Immobilie stellt unzweifelhaft eine Wettbewerbshandlung dar. Diese Wettbewerbshandlung ist unlauter, weil mit ihr ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Kennzeichnungspflicht nach der EnEV besteht auch im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, da diese umfassende Informationen über umweltrelevante Fakten der jeweils beworbenen Immobilien erhalten sollen.

LG Gießen v. 11.09.2015:
Ein Immobilienmakler, der für den Verkäufer die Anzeige schaltet, ist nicht verantwortlich dafür, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben nach § 16a Abs. 1 EnEV enthalten sind.

LG Bielefeld v. 06.10.2015:
Die Verpflichtung, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemäß § 16a EnEV zu veröffentlichen, trifft gemäß § 16a Abs. 1 EnEV den Verkäufer und gemäß § 16a Abs. 2 EnEV den Vermieter. Der Vermittlungs- oder aber Nachweismakler einer Immobilie ist jedoch nicht Adressat der sich aus § 16a EnEV ergebenden Verpflichtung und damit auch kein tauglicher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner. Er ist nicht verpflichtet beim Angebot einer Wohnung zur Anmietung im Internet auch sämtliche Daten des Energieausweises der betreffenden Immobilie zu veröffentlichen.

LG Berlin v. 28.01.2016:
Der Verkäufer und nicht der Immobilienmakler muss sicherstellen, dass die Immobilienanzeigen die Pflichtangaben zum Energieverbrauch enthalten. Gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sind bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, die vor Verkauf aufgegeben werden, die dort aufgeführten Pflichtangaben zum Energieausweis nur dann zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.

LG Traunstein v. 12.02.2016:
Immobilenmakler sind im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der EURL 31/2010 in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den dort ausdrücklich genannten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber miteinzubeziehen.

LG Tübingen v. 01.02.2016:
Informationspflichtiger und Haftungsadressat des § 16a EnEV ist der Auftraggeber der Immobilienanzeige; dabei ist unerheblich, ob er selbst Verkäufer der Immobilie ist oder lediglich den Verkauf vorbereitender und vermittelnder Makler. Maßgebend ist nur, dass er den Verkauf der Immobilie betreibt und deshalb Verkäufer im Sinne des § 16 a EnEV ist. - Ein Verstoß gegen die EnEV 2014 ist regelmäßig geeignet, die gesetzlich geschützten Informationsinteressen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Bei den Informationen, welche der Verbraucher durch die Pflichtangaben erhalten soll, handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG.

LG Bayreuth v. 28.04.2016:
Der § 16a Abs. 1 EnEV ist dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen (ebenso LG Münster, 25. November 2015, 21 O 87/15).

LG Berlin v. 01.06.2016:
Bei einer Anzeige über eine Wohnungsvermietung muss nicht nur die Art der Heizung (hier: Zentralheizung) angeben werden, sondern auch der verwendete Energieträger. Die Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben trifft dabei neben dem Vermieter selbst auch den vom Vermieter beauftragten Verwalter, soweit er die Anzeige im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit aufgibt. Unterlässt er diese Angabe, stellt dies als unlautere Geschäftspraxis einen Wettbewerbsverstoß dar.

LG Trier v. 25.08.2016:
Auch ein Immobilienmakler muss in einer von ihm veranlassten Anzeige über den Verkauf einer Immobilie Angaben zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes aufnehmen. Unterlässt er diese Angaben, stellt dieses Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß dar.

OLG München v. 08.12.2016:
Zwar verfolgt § 16a EnEV, den Energieverbrauch von Gebäuden stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken und einen geringen Energieverbrauch als Verkaufsargument erscheinen zu lassen. Die Energiewirtschaft soll zur Herstellung energieeffizienter Gebäude angehalten werden. Dieser Zielsetzung widerspreche es, nur private Immobilienanzeigen den Pflichtangaben der EnEV zu unterwerfen und die große Anzahl von durch Immobilienmakler geschalteten Anzeigen hiervon auszunehmen.

OLG Köln v. 09.03.2017:
Fehlende Angaben zum Inhalt des Energieausweises eines Gebäudes in einer durch einen Makler veranlassten Immobilienanzeige begründen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Makler wegen Irreführung aufgrund des Vorenthaltens wichtiger Informationen.

OLG Köln v. 26.05.2017:
Bei den Einzelheiten des Energieausweises handelt es sich um wesentliche Informationen. Der Energiebedarf einer Immobilie kann für einen besonders umweltbewussten Immobilienkäufer für einen Kaufentschluss maßgeblich sein. - Einer Anwendung des § 5a UWG steht nicht entgegen, dass der Makler nicht Normadressat des § 16a EnEV ist.

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Vertragsstrafe:


Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch

Stichwörter zum Thema Abmahnung

< LG Hannover v. 08.02.2011:
Haben die Parteien eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages vereinbart, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird, so ist dies gemäß §§ 339, 315 Abs. 1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. - Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nach drei Jahren durch Veröffentlichung einer unzureichenden Werbeanzeige für einen neuen Pkw (hier: Verstoß gegen die PKW-EnVKV) in lediglich einer Zeitschrift mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad, entspricht eine Vertragsstrafe von Euro 2.000 billigem Ermessen.

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