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Landgericht Tübingen Urteil vom 01.02.2016 - 20 O 53/15 - Pflicht eines Maklers zu Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

LG Tübingen v. 01.02.2016: Pflicht eines Maklers zu Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige


Das Landgericht Tübingen (Urteil vom 01.02.2016 - 20 O 53/15) hat entschieden:
Informationspflichtiger und Haftungsadressat des § 16a EnEV ist der Auftraggeber der Immobilienanzeige; dabei ist unerheblich, ob er selbst Verkäufer der Immobilie ist oder lediglich den Verkauf vorbereitender und vermittelnder Makler. Maßgebend ist nur, dass er den Verkauf der Immobilie betreibt und deshalb Verkäufer im Sinne des § 16 a EnEV ist. - Ein Verstoß gegen die EnEV 2014 ist regelmäßig geeignet, die gesetzlich geschützten Informationsinteressen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Bei den Informationen, welche der Verbraucher durch die Pflichtangaben erhalten soll, handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG.




Siehe auch Energieeffizienz - Energieverbrauchskennzeichnung - Energieeffizienzklasssen und Angebote und/oder Erbringung von Dienstleistungen über das Internet


Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, ...
    zu unterlassen,
    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu dem im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten im ..., Ausgabe vom 31.01.2015, für die Immobilie "Einfamilienhaus in .... 5 Zimmer, Wohnfläche 192 qm² zum Preis von 379.000,00 €", die wie folgt wiedergegeben ist:
    [folgt eine Abbildung]
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.6.2015 zu bezahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 30.000,00 €.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung in der Bundesrepublik bezweckt und als Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragen ist, macht gegen die Beklagte, eine Maklerin, aus Wettbewerbsrecht einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Verstöße gegen die Energiesparverordnung (EnEV) geltend.

Die Beklagte warb im ... vom 31. Januar 2015 in einer Immobilienanzeige wie folgt:
..., Einfamilienhaus 5 Zimmer Wohnfläche 192 m², Grundstücksfläche 519 m², ausgebautes DG, 2 Bäder, Gäste-​WC, EBK, Garage, AAP, Bj 1975, Energiebedarf 162,6 kWh, Klasse E 379.000,00 € (vgl. Anlage K 3, GA 18).
Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes waren in der Immobilienanzeige nicht enthalten.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab. Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 16 a Abs. 1 Ziff. 3 EnEV vor. Gem. § 16 a EnEV sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes zu nennen. § 16 a EnEV beanspruche insbesondere auch für den Makler Geltung.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung
und vertritt die Auffassung, § 16 a EnEV verpflichte nur dann zur Nennung der wesentlichen Energieträger für die Heizung, wenn der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt worden sei. Der Makler sei nicht Normadressat des § 16 a EnEV. Im Übrigen komme dem Gesichtspunkt, ob in einer Verkaufs- oder Vermietungsanzeige der wesentliche Energieträger genannt ist oder nicht keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Ungeachtet des Streitwerts ist das Landgericht gem. § 13 Abs. 1 UWG sachlich zuständig.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Kläger ist klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

2. Die Unterlassungsklage ist auch begründet, da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 16 a Abs. 1 EnEV 2014 zusteht.

A)

Die Vorschriften der EnEV 2014 über die Pflichten, welche Informationen eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien enthalten muss, stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Ebenso wie die Pkw-​EnVKV eine Marktverhaltensregel darstellt (vgl. BGH GRUR 2010, 852 – Galardos/Spyder) ist § 16 a EnEV 2014 eine Marktverhaltensregel, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich ist und sicherstellen soll, dass der Verbraucher in Kenntnis der Sachlage seine Entscheidung treffen kann.

Allerdings kann angesichts des Umstandes, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat und daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern – wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend regelt, ein Verstoß gegen solche nationalen Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (BGH a. a. O.). Dies ist bei der Regelungen der EnEV 2014 der Fall, denn sie stellen die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 dar.

B)

Die Beklagte hat gegen die in § 16 a Abs. 1 Nr. 3 EnEV genannte Pflicht verstoßen, weil sie in der Immobilienanzeige die wesentlichen Energieträger der Heizung nicht genannt hat.

Die Beklagte ist als Maklerin Normadressat des § 16 a EnEV. Informationspflichtiger und Haftungsadressat ist der Auftraggeber der Immobilienanzeige; dabei ist unerheblich, ob er selbst Verkäufer der Immobilie ist oder lediglich den Verkauf vorbereitender und vermittelnder Makler. Maßgebend ist nur, dass er den Verkauf der Immobilie betreibt und deshalb Verkäufer im Sinne des § 16 a EnEV ist. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass die Intention der EU-​Richtlinie 2010/31/EU unterlaufen wird, da gerade im Immobilienbereich ein Großteil der beworbenen Objekte von Maklern vertrieben wird.

Soweit die Beklagte meint, § 16 a EnEV sei auf Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden nicht anwendbar, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz, weil die Beklagte im Laufe des Verfahrens eingeräumt hat, dass der Energieausweis für das konkret beworbene Objekt nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 29 Abs. 2 EnEV die übrigen Pflichten gem. § 16 a EnEV unberührt lässt und gem. § 29 Abs. 3 EnEV selbst bei Energieausweisen, die vor dem 1.10.2007 gegolten haben entweder die Art der Beheizung oder bei durch Gebietskörperschaften ausgestellten Energieausweisen die wesentlichen Energieträger für die Heizung anzugeben sind.

C)

Entgegen der Auffassung des Beklagten erweist sich der Verstoß auch als spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG.

Ein Verstoß gegen die EnEV 2014 ist regelmäßig geeignet, die gesetzlich geschützten Informationsinteressen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Bei den Informationen, welche der Verbraucher durch die Pflichtangaben erhalten soll, handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG (BGH a. a. O.).

Darüber hinaus ist im harmonisierten Lauterkeitsrecht des Geschäftsverkehrs die Spürbarkeit immer dann zu bejahen, wenn in Verbraucherrechte eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt immer dann vor, wenn eine Geschäftspraktik die gesetzlichen Anforderungen, die nach § 5 a UWG an die Informationswerbung zu stellen sind, nicht erfüllt. Eine Informationspflicht im Sinne von § 5 a UWG liegt dann vor, wenn es sich um eine Information handelt, welche der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Dies ist bei den Informationspflichten nach § 16 a EnEV nach oben Gesagtem der Fall.

Auch wenn man annimmt, dass trotz der europarechtlichen Vorgaben und des Gewichts, das vom Richtlinien- und deutschen Verordnungsgeber der Art und Weise der Information zugemessen wird, dennoch Raum für eine Spürbarkeitsprüfung bleibt, ist zu beachten, dass das Verbraucherrelevanzkriterium eng auszulegen ist in dem Sinne, dass bei Verstößen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern im harmonisierten Lauterkeitsrecht die Spürbarkeit regelmäßig zu bejahen ist. Jedenfalls kann kein Bagatellfall angenommen werden, wenn der Verordnungs- und Richtlinienzweck durch die konkret ausgeführte Angabe nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Stuttgart, 2 U 101/11, Urteil vom 16.8.2012). Das ist vorliegend der Fall.

3. Der Kläger hat neben dem Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 245,00 € gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Da der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zu Recht abmahnte, kann er Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ein Verband, dem es -wie hier- zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, hat in derartigen Fällen ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Die vom Kläger vorgelegte Übersicht der Personal- und Sachkosten (vgl. Anlage K 5, GA 24) ist hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO der erstattungsfähigen Kosten des Klägers. Die Kammer schätzt die durchschnittlich anfallenden Kosten des Klägers auf die von diesem geltend gemachten 228,97 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer.

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Maßgeblich für die Bewertung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags gem. § 8 UWG ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Der Umfang dieses Interesses hängt dabei von der Gefährlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab. Streitwertangaben in der Klagschrift haben zwar keine Bindungswirkung für das Gericht, ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG handelt, bei dem im Rahmen der Streitwertfestsetzung das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher maßgebend ist. Insofern kommt es auf die gerade den Verbrauchern drohenden Nachteile an. Dieses Interesse kann unter Umständen erheblich höher liegen als das Interesse eines Mitbewerbers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (KG Berlin, Beschluss vom 9.4.2010, 5 W 3/10). Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer einen Streitwert von 30.000,00 € für sachgerecht.










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