Bei der Bewerbung von Klimageräten im Internethandel müssen neben dem Preis auch die Energieeffizienzklassen angegeben werden, und zwar nicht nur bei den einzelnen Produktbeschreibungen, sondern auch schon auf Übersichtsseiten. |
wie erkannt. |
die Klage abzuweisen, hilfsweise von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 712 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen bzw. der Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. |
„Art. 4 lit. c VO verpflichtet alle Händler sicherzustellen, dass „bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung an.
Die Auffassung der Bekl., einer Angabe der EEK auf der Übersichtsseite bedürfe es im konkreten Fall nicht, trifft - wovon ersichtlich bereits das LG ausgegangen ist- nicht zu. Maßgeblich ist, dass sie bei den auf der Übersichtsseite gelisteten neuen Fernsehgeräten Preise angegeben, also mit Preisen geworben hat. Gem. dem eindeutigen Gebot des Unionsgesetzgebers hat sie dann in unmittelbarem Zusammenhang damit auch die EEK des betreffenden Modells anzugeben. Daran fehlt es. Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn im Streitfall waren weder ein solcher deutlicher Hinweis noch Angaben zur EEK in der detaillierten Produktbeschreibung vorhanden."