1. | Die Vorschriften über die Pflichtangaben der EnEV 2014 stellen auf Unionsrecht beruhende Markverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 dar. |
2. | Immobilenmakler sind im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der EURL 31/2010 in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den dort ausdrücklich genannten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber miteinzubeziehen. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Gebäudes enthält,, wenn dies geschieht wie in Immobilienanzeigen der Beklagten im ... Wochenblatt, Ausgabe vom 8.7.2015, für die Immobilie "-Zimmer-EG-Wohnung in ..., 64 m2", die Immobilie "2 1/2-Zimmer-Komfort-Studio-Wohnung in ..., 73 m2" Wohnfläche" und die Immobilie 2-Zimmer-Wohnung in ..., 39 m2", die wie folgt wiedergegeben sind: |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 20.10.2015 zu bezahlen. |
3. | Die Beklagte hat die Küsten des Rechtsstreits zu tragen. |
4. | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar. |
1. | es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor Vieren Vermietung zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in Immobilienanzeigen der Beklagten im ... Wochenblatt, Ausgabe vom 8.7.2015, für die Immobilie "2-Zimmer-EG-Wohnung in ..., 64 m2", die Immobilie "2 1/2-Zimmer-Komfort-Studio-Wohnung in ..., 73 m2 Wohnfläche" und die Immobilie "2-Zimmer-Wohnung in ..., 39 m2", die wie in Anlage K3 wiedergegeben sind, |
2. | an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |