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OLG Dresden v. 24.11.2009: Eine für den Verbraucher ausreichende Kennzeichnung des Energieverbrauchs ist nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt, wenn den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn also sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht.
Das OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009 - 14 U 1393/09) hat entschieden:
Eine für den Verbraucher nur dann ausreichende Kennzeichnung des Energieverbrauchs ist nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt, wenn den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn also sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).
II.
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Welche Angaben nach der EnVKV und den einschlägigen Richtlinien der Kommission erforderlich sind, steht zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht im Streit. Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass es andere Möglichkeiten geben mag, wie ein Anbieter von Elektrogeräten das Erfordernis des Sicherstellens i.S.v. § 5 EnVKV erfüllt. Solange der Beklagte aber mit einer Angebotsseite wirbt, ist eine Sicherstellung nur dann gewährleistet, wenn sich die Angaben auf dieser Seite finden. Der Klageantrag hat sich an der konkreten Verletzungsform orientiert und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschrieben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Das ist gerade das, was die Rechtsprechung verlangt (vgl. Trepper in Götting/Nordemann, UWG-Handkommentar, vor § 12 Rn. 50).
Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass der Verbotstenor den Fernabsatz erfasst, ist nicht ersichtlich, welche Vertriebsformen im Fernabsatz über Haushaltsgeräte keine "Angebotsseiten" verwenden. Der Beklagte führt hierzu auch nichts aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.