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Landgericht Hannover Urteil vom 08.02.2011 - 24 O 53/10 - Herabsetzung einer vereinbarten Vertragsstrafe

LG Hannover v. 08.02.2011: Herabsetzung einer vereinbarten Vertragsstrafe


Das Landgericht Hannover (Urteil vom 08.02.2011 - 24 O 53/10) hat entschieden:

  1.  Haben die Parteien eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages vereinbart, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch den Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird, so ist dies gemäß §§ 339, 315 Abs. 1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.

  2.  Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nach drei Jahren durch Veröffentlichung einer unzureichenden Werbeanzeige für einen neuen Pkw (hier: Verstoß gegen die PKW-EnVKV) in lediglich einer Zeitschrift mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad, entspricht eine Vertragsstrafe von Euro 2.000 billigem Ermessen.




Siehe auch Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:


Der Kläger ist nach seiner Satzung ein Verbraucherverband und in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen. Er beanstandet eine Werbung des beklagten Autohauses für einen neuen PKW wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (PKW-​EnVKV) und verlangt deshalb eine Vertragsstrafe sowie künftige Unterlassung.

Die Beklagte hatte im Oktober 2007 einen neuen PKW Polo beworben, ohne Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2 -Emissionen des Fahrzeugs zu machen (K 3). Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte die aus dem Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 (K 2) ersichtliche Unterlassungserklärung ab und versprach dem Kläger für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe. Am 10. April 2010 bewarb die Beklagte im "... E." den " neuen Sharan" unter Angabe von Motorisierungsdaten, aber ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2- Emissionen (vgl. Abbildung Bl. 3 d.A). Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2010 (K 4) "die nun fällige Konventionalstrafe" von Euro 7.500 und drohte bei Nichtzahlung unverzügliche gerichtliche Schritte an. Mit Schreiben vom 20.7.2010 wiederholte der anwaltliche Vertreter des Klägers die Zahlungsaufforderung, verlangte wegen Zahlungsverzuges Erstattung seiner Kosten und forderte daneben die Abgabe einer weiteren, aus der Anlage K 4 ersichtlichen Unterlassungserklärung, die nicht auf Werbung für einen VW Sharan beschränkt ist.

Mit seiner Klage vom 25.8.2010 beansprucht der Kläger wegen der Werbung vom 10.4.2010 eine Vertragsstrafe von (nur) Euro 5.001 sowie abweichend von der vorprozessual geforderten weitergehenden eine lediglich auf den beworbenen PKW VW Sharan "Trendline Blue Motion Technology" bezogene Unterlassungserklärung und beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 5.286 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2010 aus Euro 5.001 und seit Rechtshängigkeit aus Euro 285,24.

Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des (Typs) VW Sharan Trendline BlueMotion Technology 1,4 I TSI 110 kw in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs.1 PKW- EnVKV gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht, dass in der Annonce wie folgt geworben wird.





Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage für begründet erachtet,

   die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu verurteilen, die einen Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigt.


Die Beklagte hält die Klage für insgesamt rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger im eigenen Vermögensinteresse systematisch Vertragstrafen- und Kostenerstattungsansprüche zu generieren versuche.

Die Beklagte meint, eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt.

Bei Annahme der Unterlassungserklärung vom 25.10.2007 habe der Kläger erklärt, die Angelegenheit sei damit beendet. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, dass aus der Sache insgesamt keine Ansprüche mehr gegen sie hergeleitet würden. Außerdem enthalte die beanstandete Anzeige im ... E. keinen Wettbewerbsverstoß, weil die Informationsinteressen der Verbraucher durch die fehlenden Angaben nicht spürbar beeinträchtigt würden. Die Angaben könnten sich die Verbraucher unschwer anderweit jederzeit beschaffen. Außerdem wisse ein Kaufinteressent ohnehin, dass Fahrzeuge mit BlueMotion Technologie auf geringsten Verbrauch und geringe Emissionen getrimmt seien. Die Angaben zu Verbrauch und Emissionen fehlten in der Anzeige im übrigen nur deshalb, weil der Hersteller des neuen Modells Sharan sie erst so spät zur Verfügung gestellt habe, dass sie der Zeitung nicht zeitgerecht hätten übermittelt werden können. Jedenfalls sei die verlangte Vertragsstrafe angesichts der vorgenannten Umstände und des lokal begrenzten Verbreitungsgrades des ... E. unangemessen hoch.

Die (neue) Unterlassungsklage hält die Beklagte für unzulässig und unbegründet.

Sie meint, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er auf Initiative seines Geschäftsführers als "Abmahnverein" auftrete, was vom Satzungszweck des Vereins nicht gedeckt sei. Außerdem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die parallele Durchsetzung eines Vertragsstrafen- und eines Unterlassungsanspruchs auf Grund ein und des selben vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes, zumal das neue Unterlassungsbegehren inhaltlich auf den VW Sharan Trendline BlueMotion beschränkt sei und deshalb inhaltlich hinter dem vertraglichen Unterlassungsversprechen von 2007 zurückbleibe.

Die Beklagte meint weiter, die beanstandete Werbung für den VW Sharan führe zu keiner spürbaren Verletzung von Verbraucherbelangen. Außerdem fehle, weil die Angaben nicht vorsätzlich unterlassen worden, sondern lediglich die unbeabsichtigte Folge später Herstellermitteilungen gewesen seien, jeglicher Anhaltspunkt für eine Wiederholungsgefahr, die die auf wettbewerbskonforme Werbung bedachte Beklagte auch ausschließen könne.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11.1.2011 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag, den die Parteien am 13. Oktober 2007 geschlossen haben.

1. Der Kläger ist als Vertragspartner und Versprechensempfänger ohne weiteres klagebefugt und anspruchsberechtigt. Darin, dass der Kläger bei Erhalt des Vertrages die Angelegenheit für beendet erklärt hat, liegt kein Verzicht auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus diesem Vertrag. Verständige Würdigung lässt die von der Beklagten vorgetragene Lesart nicht zu. Die im Unterlassungsvertrag versprochene Vertragsstrafe ist verwirkt, weil die Beklagte unter schuldhafter Verletzung ihrer vertraglichen Informationssicherstellungsverpflichtung im April 2010 im ... E. das neue PKW-​Modell (VW) Sharan Trendline BlueMotion Technology beworben hat, ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emisionen des Fahrzeugs zu machen. Diese Angaben wären in der Werbung nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen neuer Personenkraftwagen (PKW-​EnVKV) erforderlich gewesen. Sie sicherzustellen ist ausdrücklich Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung, was die Beklagte in der Sache nicht ernsthaft bestreitet. -Dass eine "späte" Herstellermitteilungen der Grund für die Werbe-​Veröffentlichung ohne Verbrauchs-​und Emissionsangaben gewesen sein sollen, entschuldigt die Beklagte nicht. Ob sich die Verbraucher anderweit hätten informieren können, ist für die Frage der Zuwiderhandlung und eines Verschuldens ohne Belang.




Unterlassungsvertrag und Vertragsstrafenversprechen sind wirksam; Unwirksamkeitsgründe macht die Beklagte auch nicht geltend. Die sehr weite Fassung des "Sicherstellungsversprechens" mit der globalen Bezugnahme auf die PKW-​EnVKV ist zwischen den Parteien privatautonom vereinbart und von der Beklagten seit 2007 unbeanstandet akzeptiert. Nachfolgende rechtliche Konkretisierungen zu den wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Pkw- EnVKV hat die Beklagte nicht zum Anlass für eine Modifizierung oder Aufkündigung ihres Versprechens genommen. Dass die vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten und ihr zu unterlassendes Verhalten höchstrichterlich als rechtmäßig geklärt sei, ist von der Beklagten nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Geltendmachung einer wirksam versprochenen und durch Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe durch den Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ein bundesweites und flächendeckendes Abmahnverhalten gegenüber einer Vielzahl von Kfz- Händlern, die in ihrer Werbung die durch Verordnung vorgeschriebenen Pflichtangaben verweigern, rechtfertigen kein Verwerflichkeitsurteil gegenüber dem individualvertraglichen Anspruch des Klägers.

2. Die vom Kläger verlangte Vertragsstrafe ist aber unangemessen hoch und auf Euro 2.000 herabzusetzen. Dazu bedurfte es Hilfsantrages der Beklagten nicht.

Die Parteien haben keine bestimmte Höhe der Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Bestimmung dem Kläger überlassen. Das ist gemäß §§ 339, 315 Abs.1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs.3 S.2 BGB. Diese Regelung hat Vorrang vor der Antragsherabsetzung nach § 343 BGB. Deshalb ist die Herabsetzung hier auch nicht nach § 348 HGB ausgeschlossen. Nach dem Vertrag soll die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmt werden. Das gewährt dem Kläger einerseits einen gewissen Spielraum, erfordert andererseits aber eine nachvollziehbare Begründung, nach der sich die Festsetzung nicht als willkürlich darstellt. Dass der Kläger vorprozessual die Vertragsstrafe auf Euro 7.500 festgesetzt (vgl. § 315 Abs.2 BGB), und sie für die Zwecke des Rechtsstreits auf Euro 5001 beziffert hat, ohne die eine oder die andere Bestimmung zunächst zu begründen, rückt die Bestimmung in den Verdacht der Beliebigkeit, zumal der Kläger nicht mitteilt, wie er in der Vielzahl der von ihm betriebenen vergleichbaren Fälle vorgegangen ist. Soweit sich der Kläger im Rechtsstreit ausschließlich auf den Präventionscharakter der Vertragsstrafe beruft, der eine möglichst hohe Festsetzung erfordere, lässt er die Schadenspauschalierung (vgl. § 340 Abs.2 BGB) außer Betracht, die hier mangels wirtschaftlichen Schadens des Klägers zu einer niedrigen Festsetzung führen müsste. Da nach dem Vorbringen des Klägers e i n Verstoß nach drei Jahren erfolgt und die unzureichende Werbeanzeige lediglich in einer Zeitschrift mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad veröffentlicht ist, entspricht nach Wertung der Kammer auf Grund der Erfahrung ihrer mit der Einhaltung von Wettbewerbsregeln vertrauten Handelsrichter eine Vertragsstrafe von Euro 2.000 billigem Ermessen.

3. Da die Vertragsstrafe wegen unangemessener Parteifestsetzung verbindlich erst durch das Urteil bestimmt wird, war die Beklagte dahin nicht im Zahlungsverzug. Mangels Verzug schuldet sie weder die verlangen Verzugszinsen noch die als Verzugsschaden gesondert beanspruchte Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten, der ausweislich des Schreibens vom 29.4.2010 wegen der Vertragsstrafe ohnehin nach Fristablauf ohne weiteres Klage erheben sollte. ( vgl. § 15 Abs.5 RVG)



II.

Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger neben der Vertragsstrafe geltend macht, ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr.3, 4 Nr.11 UWG, § 5 Abs.1 iVm Anlage 4 Abschnitt 1 der PKW-​EnVKV. In der Zeitungswerbung vom 10.2.2010 liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, in er Werbeschrift für das beworbene Fahrzeugmodell Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen zu machen. Denn die nach der Verordnung erforderlichen Angaben fehlen; durch den Hinweis auf "BlueMotion Technology" wird ihr Fehlen nicht kompensiert.. Die Wettbewerbsverletzung ist auch spürbar; die Vorenthaltung der nach der Verordnung zwingend erforderlichen Informationen (vgl. § 5a Abs.1,4 UWG) beeinträchtigt Verbraucherinteressen und ist nicht unerheblich (vgl. BGH WRP 2010, 1143) Der Wettbewerbsverstoß indiziert die für einen Unterlassungsanspruch stets erforderliche Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsvertrag vom 25.10.2007 vermochte sie nicht zu beseitigen. Denn die Beklagte hat die darin übernommene Verpflichtung gerade nicht eingehalten und die Zahlung einer Vertragsstrafe abgelehnt. Die auf Grund des Wettbewerbsverstoßes geforderte neue Unterlassungserklärung hat sie ebenfalls nicht abgegeben, vielmehr ihre Informationspflichtverletzung bagatellisiert und einen Wettbewerbsverstoß insgesamt in Abrede genommen. Daraus resultiert ein nach dem UWG bestsehender gesetzlicher Unterlassungsanspruch, den der Kläger neben seinem vertraglich begründeten Unterlassungsanspruch und der dazu vereinbarten Vertragsstrafe geltend machen kann, ohne dass ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen zu halten ist. Die Klagebefugnis des Klägers ist anerkannt (vgl. auch wegen der näheren Begründung: BGH vom 4.2.2010 aaO).

Für eine Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens wegen missbräuchlicher Geltendmachung (§ 8 Abs. 4 UWG) reichen die von der Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkte nicht aus. Dass der Kläger - wie gerichtsbekannt und auch Fachveröffentlichungen zu entnehmen ist - bundesweit unterschiedliche Wettbewerbsverstöße verschiedener Kfz-​Händler "rund um die Pkw-​EnVKV" verfolgt, rechtfertigt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht. Dass er gezielt und wiederholt die Beklagte auswählt, um sie mit stets gleichen oder ähnlichen Unterlassungsbegehren zu überziehen, ist indes nicht ersichtlich. Angesichts des Satzungszwecks des Klägers kann nicht ohne weiter Anknüpfungspunkte unterstellt werden, sein Abmahn- und Klageverhalten habe sachfremd lediglich den Zweck, für sich und seine Bevollmächtigten Kostenerstattungsansprüche zu generieren.

Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt nach § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt Euro 5.001 für den Klageantrag zu Ziff.1 (vgl. § 4 ZPO) und wird auf Euro 30.000 festgesetzt für den Unterlassungsantrag zu Ziff. 2.(§ 3 ZPO).

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