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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 5.286 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2010 aus Euro 5.001 und seit Rechtshängigkeit aus Euro 285,24.
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des (Typs) VW Sharan Trendline BlueMotion Technology 1,4 I TSI 110 kw in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs.1 PKW- EnVKV gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht, dass in der Annonce wie folgt geworben wird.
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