|
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei
|
- Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
- Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
- Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
- netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002
|
entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,
sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.
|