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Landgericht Berlin (Urteil vom 21.03.2006 - 102 O 97/05 - Zur Kennzeichnungspflicht des Energieverbrauchs bei sog. weißer Ware
 

 

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Elektrogeräte - Weiße Ware/Waschmaschinen


LG Berlin v. 21.03.2006: Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Eine Anbringung der Schilder in einer lose am Gerät aufgehängten Plastiktasche ist nicht ausreichend. Außerdem dürfen die Energieverbrauchsangaben sich nicht erst auf der Rückseite des Schildes befinden.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.03.2006 - 102 O 97/05) hat entschieden:
Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Eine Anbringung der Schilder in einer lose am Gerät aufgehängten Plastiktasche ist nicht ausreichend. Außerdem dürfen die Energieverbrauchsangaben sich nicht erst auf der Rückseite des Schildes befinden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der seit dem 13. Oktober 2004 in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist. Die Beklagte betreibt in Berlin-Neukölln einen Elektrofachmarkt.

Am 31. Oktober 2005 hatte die Beklagte die in ihrem Verkaufsraum ausgestellten Backöfen, Waschmaschinen und Wäschetrockner mit einem an den Geräten angebrachten wendbaren Schild versehen. Auf einer Seite dieser Schilder befand sich unter anderem der Verkaufspreis, auf der anderen Seite befanden sich Angaben zum Energieverbrauch der Geräte in der Form der EU-einheitlichen Etiketten. Unterhalb der Preisangabe war der Hinweis „Energiedaten rückseitig" angebracht.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. November 2005 ab und machte darin geltend, dass die von der Beklagte praktizierte Art und Weise der Anbringung der Etiketten mit den Energieverbrauchsdaten gegen die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräte mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (EnVKV) verstoße. Die Beklagte ließ hierauf lediglich mitteilen, dass ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten für ein etwaiges gerichtliches Verfahren in der Angelegenheit bevollmächtigt seien. Wegen der Verwendung ähnlicher- Etiketten mahnte die Klägerin mit gleichem Datum auch die ….. gesellschaft mbH Berlin ab, die einen Elektromarkt am Alexanderplatz in Berlin-Mitte betreibt. Gegen diese ist gleichfalls ein gerichtliches Verfahren anhängig, welches bei dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 96 0 259/05 geführt wird.

Der Kläger behauptete, dass die von der Beklagten am 31. Oktober 2005 zum Verkauf angebotene Geräte aus den genannten Kategorien fast zur Hälfte über Schilder verfügt hätten, auf deren Vorderseite neben der Firma ….. sowie dem Modellnamen und dem Hinweis „Aktionspreis" lediglich herausgehoben der Preis gestanden habe.

Im Verhältnis zur Größe der Preisangabe, die fett in roter Schrift hervorgehoben gewesen sei, war nach Auffassung des Klägers der Hinweis zur rückseitigen Anbringung der Energiedaten als deutlich untergeordnet. Auf jeden Fall seien Energieangaben auf der Rückseite eines Preisschildes nicht „deutlich sichtbar" und „nicht verdeckt" im Sinne des § 4 EnVKV angebracht. Diese Vorschrift diene auch dem Interesse der Verbraucher, deren Kaufentscheidung nicht nur durch den Preis, sondern auch durch den Energieverbrauch beeinflusst werden solle. Aus diesem Grunde sei erforderlich, dass die entsprechenden Angaben „auf einen Blick" erfasst werden könnten, damit der Verbraucher in die Lage versetzt werde, mehrere Geräte ohne weiteres miteinander zu Vergleichen. Wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr könne das Vorgehen der Beklagte nicht als Bagatellverstoß angesehen werden.

Die Klage sei auch im Hinblick auf das gegen ….. geführte Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich, da es sich dort nicht um den gleichen Lebenssachverhalt handele wie im vorliegenden Rechtsstreit. Zum einen hätten bei ….. bei einigen Geräten die Angaben zu den Energieverbrauchswerten vollständig gefehlt. Zum anderen gehe es nicht um dieselben Gerätekategorien, da bei Saturn auch die fehlerhafte Auszeichnung von Kühl- und Gefriergeräten gerügt werde, nicht aber eine solche von Wäschetrocknern. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die in Anspruch genommenen Unternehmen selbstständig über ihre jeweilige Reaktion auf Abmahnung und Klage entscheiden.

Der Kläger hat u. a. beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Anbieten von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Backöfen für den -Endverbraucher zu Zwecken des Kaufs nicht sicherzustellen, dass Angaben über den Verbrauch an Energie der betreffenden Modelle an der Vorder- oder Oberseite des Geräts sichtbar und nicht verdeckt gemacht werden, insbesondere wenn dies dadurch geschieht, dass derartige -Angaben lediglich auf der: Rückseite des Preisschildes gemacht werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie wendete ein, die Klageerhebung sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger die hiesige Beklagte und ihre Schwestergesellschaft die ... gesellschaft Berlin mbH, gemeinsam hätte in Anspruch nehmen müssen. Der Streitgegenstand sei in beiden Verfahren identisch, so dass auch identische Klageschriften vorlägen, die zudem -wie bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen - vom gleichen Datum stammten. Der Kläger sei aus diesem Grunde zur Vermeidung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet gewesen, sein Vorgehen gegen beide Gesellschaften zu koordinieren.

Die Beklagte behauptete weiter, bei dem verwendeten Schild handele es sich nicht lediglich um ein Preisschild, da auch Angaben zur Geräteausstattung und zum Energieverbrauch enthalten seien. Zudem weise sie blickfangartig auf die rückseitige Wiedergabe der Energiedaten hin. Der Verbraucher, der sich für ein bestimmtes Gerät interessiere, werde das lose am Gerät hängende Schild in die Hand nehmen und damit auch zu den Energiedaten gelangen. Dafür spreche auch gerade der von der Klägerin miterwähnte Umstand, dass es sich bei Haushaltsgroßgeräten um Produkte mit einer langen Lebensdauer handelt, deren Kauf eine intensive Beschäftigung mit den Angeboten im Handel mit sich bringe. Der EnVKV könne nicht entnommen werden, dass die Energiedaten zugleich mit der Preisangabe wahrgenommen werden müssten. Diese Verordnung bezwecke lediglich eine Information des Verbrauchers, nicht aber dessen Beeinflussung. Zudem habe sie selbst ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Verkauf höherwertiger und damit energiesparender Geräte.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Platzierung der Energiedaten, wenn überhaupt, allenfalls um einen Bagatellverstoß im Sinne des .§ 3 UWG handele, da wesentliche Interessen der Verbraucher nicht berührt würden. Die Klägerin nutze das Verfahren lediglich als Vehikel, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern.

Die Klage war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage war in der Sache begründet, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

A.

Der Kläger ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche in seiner Eigenschaft als -qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Er hat unbestritten geltend gemacht, in die bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen zu sein.

B.

Im konkreten Fall ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 3, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV.

1. Die Beklagte hat durch die von ihr gewählte Art und Weise der Anbringung von Etiketten mit Energieverbrauchsdaten im Sinne der Europäischen Richtlinie 92/75/EWG gegen die Regelung. des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV verstoßen. Nach dieser Vorschrift ;sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Zwar hat die Beklagte die Etiketten mit den Verbrauchswerten in der vorgeschriebenen, standardisierten Form verwendet. Sie hat die Geräte in ihren Ausstellungsräumen aber nicht so mit ihnen versehen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 EnVKV .an die Sichtbarkeit der Etiketten erfüllt waren.

a) Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind die von der EnVKV betroffenen Haushaltsgeräte durch den Händler mit den Etiketten an ihrer Vorder- oder Oberseite „zu versehen". In der mit der Verordnung unter anderem umgesetzten Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen heißt es in Artikel 2 Abs. 2 insoweit „anbringen". Aufgrund dieser Wortwahl sprach nach Auffassung der Kammer Einiges dafür, dass die Etiketten auf den genannten Flächen der Geräte fest und dauerhaft anzubringen sind und das Einlegen des Etiketts in eine lose am Gerät hängende Kunststoffhülle nicht ausreicht, um den Vorgang der EnVKV zu genügen.

b) Selbst wenn man diese Form der Anbringung als solche noch für ausreichend hält, bestarid vorliegend die Besonderheit, dass die Beklagte das Datenetikett auf der Rückseite der von ihr an den Geräten angebrachten Verkaufsinformationen angebracht hat. Auf diesen Informationsschild befand sich als größenmäßig besonders hervorgehobene Angabe der von der Beklagten verlangte Verkaufspreis. Nach dem Vorbringen der Beklagten war die Kunststoffhülle, in der sich sowohl das Informationsschild als auch das Datenetikett befanden, frei wendbar an den Geräten angebracht und konnte von den Kunden daher in die Hand genommen und von beiden Seiten betrachtet werden. Diese Art der Handhabung entsprach jedenfalls der von der Beklagten geschilderten Absicht bei der Wahl des Anbringungsorts. Damit überließ die Beklagte es aber dem Zufall, welche Seite des Schildes zu einem beliebigen Zeitpunkt nach außen zeigte und damit für den Betrachter des Gerätes zunächst allein zu erkennen war. Dies hing nämlich allein davon ab, wie der Kunde, der sich zuletzt mit dem Gerät beschäftigt hatte, das Schild wieder zurückhängte. Befanden sich die Verkaufsinformationen der Beklagten auf der nach außen weisenden Seite, war das Etikett mit den Verbrauchswerten durch diese Informationen „verdeckt", da die Kunststoffhülle zunächst gewendet werden musste, um das Etikett sichtbar zu machen. Dieser Begriff bezieht sich durch die Verbindung mit dem Merkmal „deutlich sichtbar" ausschließlich auf die optische Wahrnehmbarkeit des Etiketts, die nicht gegeben war, wenn es auf der zum Gerät hingewandten Seite hing. Darauf, ob das Etikett dem Verbraucher im weiteren Sinne „zugänglich" ist, kommt es entgegen der Meinung der Beklagten nicht an.

Damit widersprach die Anbringung in der wendbaren Hülle, wie sie die Beklagte als Anlage JS1 vorgelegt hat, dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EnVKV. Aus diesem Grunde konnte dahinstehen, ob das Informationsschild, wie es die Beklagte vorgelegt hat, von seinem Inhalt denjenigen Schildern entsprach, welche der vom Kläger benannte Zeuge ….. bei seinem Besuch im Ladenlokal der Beklagten am 31. Oktober 2005 gesehen hat.

c) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es müsse ausreichen, dass sie auf der Vorderseite des Schildes den Hinweis „Energiedaten rückseitig" angebracht hat, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten regelt § 4 EnVKV nicht die deutlich sichtbare Anbringung irgendeines Schildes am Gerät, sondern gerade die Anbringung des Datenetiketts. Die Attribute „deutlich sichtbar" und „nicht verdeckt" beziehen sich, wie oben bereits ausgeführt, auf dieses Datenetikett und nicht auf weitere am Gerät angebrachte Informationen, mögen diese auch zum Teil Daten über den Energie- und/oder Wasserverbrauch enthalten. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung zum so genannten „Blickfang" geht fehl. Es ist irrt vorliegenden Zusammenhang nicht fraglich, wie der verständige und aufmerksame Verbraucher eine bestimmte Werbeaussage in ihrer Gesamtheit versteht und ob er eine in der Aussage enthaltene Einschränkung - etwa zur Vorrätigkeit beworbener Geräte - wahrnehmen konnte beziehungsweise musste. Vielmehr geht es allein darum/ob die Anbringung der Datenetiketten durch die Beklagte die objektiven Voraussetzungen der EnVKV erfüllt, wofür es gerade nicht auf die subjektiven Erwartungen oder Vorstellungen des am Warenangebot der Beklagten interessierten Kunden ankommt. Auch wenn der Kunde den Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Energiedaten bemerkt, ist nicht das Datenetikett selbst durch diese Maßnahme optisch wahrnehmbar, sondern lediglich der Hinweis darauf, wo es/sich befindet. Es kann aus diesem Grunde an einem „Blickfang" nicht teilhaben, da davon nur die Rede sein kann, wenn sämtliche maßgeblichen Informationen gleichzeitig erfasst werden können.

d) Die Anbringung des Datenetiketts auf der Rückseite eines Schildes entspricht auch weder der Intention des Verordnungsgebers der EnVKV noch dem Sinn und Zweck des zugrunde liegenden europäischen Rechts. Auf europäischer Ebene soll die Energieetikettierung dazu beitragen, langfristig den Verbrauch von Ressourcen durch Haushaltsgeräte durch die Information der Verbraucher über diese Parameter zu senken (so etwa die- Erwägungsgründe zur Richtlinie 95/12/EG der Kommission). Diesem Zweck dienen damit auch die nationalen Umsetzungsvorschriften wie die EnVKV. Damit soll zum einen im Interesse der Allgemeinheit ein verantwortungsbewusster Umgang mit Energie und Wasser erreicht werden, um den Fortbestand dieser Ressourcen zu sichern. Zum anderen soll die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf den Verbrauch des einzelnen Gerätes gelenkt werden, was gerade bei der Langlebigkeit der meisten Haushaltsgroßgeräte auch dem Verbraucherinteresse entspricht, da sich ein geringerer Verbrauch auf die Lebensdauer des einzelnen Geräts bezogen in einer erheblichen Kostenersparnis niederschlagen kann. Um beide Ziele zu erreichen, ist eine einheitliche und auffällige Konfrontation des Verbrauchers mit den Verbrauchswerten entscheidend, damit er in die Lage versetzt wird, die auf Markt angebotenen Geräte insoweit schnell und unproblematisch miteinander zu vergleichen. Durch die Kennzeichnung nach der EnVKV soll der Preis des jeweiligen Gerätes gegenüber den Energiedaten nicht in den Hintergrund rücken, wie dies die Beklagte mit dem Ziel einer Manipulation der Verbraucher vermutet. Vielmehr sollen die für den Verbraucher wesentlichen Daten gleichberechtigt nebeneinander stehen. Ein Vergleich dieser Daten wurde im Ladengeschäft der Beklagten aber dadurch behindert, dass dem Verbraucher nicht sämtliche für die Kaufentscheidung maßgeblichen Parameter - Verbrauchswerte, Ausstattung des Geräts und Verkaufspreis - gleichzeitig auf einen Blick zur Verfügung standen.

2 Bei § 4-EnVKV handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

a) Erst durch die standardisierte Etikettierung von Haushaltsgroßgeräten wird der Verbraucher überhaupt in die Lage versetzt, sich ein verlässliches Bild über die Energiedaten einzelner Geräte im Vergleich zu anderen auf dem Markt erhältlichen Geräten zu verschaffen. Soweit einzelne Händler dem Etikettierungsgebot nicht nachkommen, ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass diese sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie aufgrund der Gewinnmargen selbst daran interessiert sei, höherwertige und damit regelmäßig verbrauchsgünstigere Geräte zu verkaufen. Die Kammer hält es aber nicht für zwingend, dass die Gewinne des Handels bei teureren Geräten immer höher sind als bei preiswerten. Hier dürfte es auch auf die erzielbaren Absatzzahlen ankommen, so dass bei einem preislich günstigen Gerät, das in großen Mengen abgesetzt werden kann, der erzielbare Gewinn höher ausfallen kann als bei kaum, verkauften teuren Geräten. Dies kann dann durchaus einen Anreiz dafür bieten, einzelne schlechte Verbrauchswerte des günstigen Geräts möglichst nicht herauszustellen.

b) Ein auf die §.§ 3, 4 Nr. 11 .UWG gestütztes wettbewerbsrechtliches Vorgehen wird nicht dadurch gehindert, dass die gesetzliche Vorschrift spezifische Sanktionen für ihre Durchsetzung vorsieht (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rz. 11.8 zu § 4 UWG). Aus diesem Grunde war für den Erfolg der Klage unschädlich, dass in § 9 EnVKV der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV zur Ordnungswidrigkeit erklärt wird, da nicht ersichtlich war, dass diese Sanktionenregelung als abschließend anzusehen ist.

3. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten überschritt die in § 3 UWG normierte Bagatellgrenze. Diese Regelung will die Inanspruchnahme des Verletzers und der Gerichte in den Fällen verhindern, in denen an der Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse besteht. Es handelt sich insoweit um eine besondere Ausprägung des Tatbestands der missbräuchlichen Rechtsausübung aus § 242 BGB (vgl. Köhler, a.a.O., Rz. 48 zu § 3 UWG).

a) Die Schwelle zur Überschreitung der Bagatellgrenze ist nach der gesetzlichen Regelung relativ niedrig anzusetzen. Eine unlautere Wettbewerbshandlung kann nach § 3 UWG nur dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie entweder bereits abstrakt ungeeignet ist, einen Nachteil für Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer herbeizuführen oder dieser Nachteil so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 4). Eine Unerheblichkeit in diesem Sinne konnte die Kammer vorliegend nicht erkennen. Zum einen ist die Etikettierung durch die Beklagte dem in § 4 EnVKV normierten Informationsinteresse der Verbraucher als Schutzsubjekte des UWG nicht gerecht geworden. Zum anderen war die erhebliche Marktmacht des Konzerns zu berücksichtigen, in den die Beklagte eingebunden ist. Damit hinaus konnte auch eine Nachahmungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Gefahr liegt jedenfalls dann vor, wenn die Wettbewerber des Verletzers veranlasst werden können, das wettbewerbswidrige Verhalten zu übernehmen, um keine Nachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1166, 1169 -Fernflugpreise-).

b) Im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG kommt es darüber hinaus auf die konkreten Auswirkungen des Rechtsverstoßes an (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24: Aufl, Rz. 79 zu § 3 UWG). So kann der Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit entfallen, wenn durch das beanstandete Verhalten der abstrakte Schutzzweck der verletzten Norm tatsächlich nicht oder kaum berührt ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 237, 239 -Giftnotrufbox-; BGH, GRUR 1999, 1128, 1129 f. -Hormonpräparate-). Ein solcher Sachverhalt war vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr verstieß das Verhalten der Beklagten gegen den Kernbereich der Regelung des § 4 Abs. 2 EnVKV. Hinsichtlich der Auswirkungen des Verstoßes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Interessen der Verbraucher an einem Vergleich von Geräten waren unmittelbar berührt, so dass es bei der Prüfung des § 3 UWG nicht darauf ankommen konnte, dass die Datenetiketten nicht gänzlich fehlten, sondern „nur" nicht hinreichend sichtbar angebracht waren. Zu einem Vergleich sämtlicher Daten wären die Kunden der Beklagten nämlich nur dann in der Lage gewesen, wenn sie die in die Kunststoffhüllen eingelegten Schilder entfernt und nebeneinander gelegt hätten. Ein solches Verhalten, welches das Verkaufspersonal der Beklagten wohl kaum zugelassen hätte, war den Kunden aber nicht zuzumuten. Daher ließ sich auch keine Parallele zu Fallgestaltungen herstellen, in denen hinsichtlich der Angabe von Preisbestandteilen von der Preisangabenverordnung abgewichen wurde, für der Verbraucher der maßgebliche Endpreis aber ohne Weiteres zu erkennen war (vgl. BGH, GRUR 2004, 435, 436 -FrühlingsgeFlüge-).

4. Die Klageberechtigung des Klägers war nicht wegen des Vorwurfs der missbräuchlichen Geltendmachung seines Anspruchs nach § 8 Abs. 4 UWG entfallen.

a) Im Wettbewerbsprozess streitet für den Kläger, dem ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, grundsätzlich die tatsächliche Vermutung seiner Klageberechtigung. Der Beklagte kann diese Vermutung allerdings erschüttern, wobei die Folgen eines non liquet zu seinen Lasten gehen. Ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände beurteilen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., § 20 Rz. 5 und 7). Eine schematische Betrachtung kommt nicht in Betracht.

b) Ein Missbrauch der Klagebefugnis liegt vor, wenn deren Ausübung dem Sinn und Zweck ihrer Zubilligung widerspricht. Bei Verbraucherverbänden kann die Antragsbefugnis entfallen, wenn Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, die keine Verbraucherbelange berühren (so KG, Beschluss vom 27. Mai 2005, 5 W 53/05). Wie oben aufgezeigt kann sich der Kläger hier aber auf eine Verletzung der Interessen der Verbraucher stützen.

c) Ein Rechtsmissbrauch ist weiterhin anzunehmen, wenn die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen mit der überwiegenden Absicht der Gewinnerzielung oder in der Absicht erfolgt den Verletzer unnötig mit Gebühren und Kosten zu belasten und im konkreten Fall keine vernünftigen Gründe für das Vorgehen des Anspruchsberechtigten ersichtlich sind (vgl. Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 21 Rz. 78 f.). Dabei müssen die vom Gläubiger insoweit verfolgten sachfremden Ziele nicht das alleinige Motiv seines Handelns darstellen. Ausreichend ist, dass diese Ziele überwiegen (so BGH, GRUR 2001, 82 -neu in Bielefeld I-). Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Gläubigers können sich daraus ergeben, dass bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren angestrengt werden und damit die Kostenlast erheblich erhöht wird, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen, etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes, verbunden wäre (vgl. BGH, GRUR 002, 715, 716 -Scanner-Werbung-; BGH, GRUR 2002,1089 -Missbräuchliche Mehrfachverfolgung-). In den genannten Fällen gingen jeweils konzernmäßig verbundene Unternehmen gegen Mitbewerber vor. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entsprechend damit begründet, dass die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgung von Konzernunternehmen gesteigerte Rücksichtnahmepflichten im Hinblick auf .die Belastung des Verfahrensgegners auslöst (vgl. BGH, GRUR 2004, 70, 71 -Preisbrecher-).

Derartige besondere Rücksichtnahmepflichten konnten zu Lasten des Klägers gegenüber der Beklagten von vornherein nicht bestehen. Auch im Übrigen konnte die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, die eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch den Kläger nahe legen. Festzustellen blieb zunächst allerdings, dass der Kläger sowohl die hiesige Beklagte als auch die ... gesellschaft mbH Berlin wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 2 EnVKV zeitgleich abgemahnt und durch seine Prozessbevollmächtigten in beiden Fällen unter dem gleichem Datum Klage beim Landgericht Berlin eingerichtet hat.

Der Beklagten ist zuzustimmen, soweit sie ausführt, dass in beiden Rechtsstreitigkeiten die Frage, ob die Anbringung des Datenetiketts nach § 4 EnVKV auf der Rückseite eines anderen Schildes einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 EnVKV und in der Folge auch gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Nach Auffassung der Kammer ist auch der Gläubiger von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aber nicht gehalten, gegen unterschiedliche Schuldner in einem Verfahren vorzugehen, nur weil dieselbe Rechtsfrage eine Rolle spielt. Dabei wäre ohnehin fraglich, ob allein aus diesem Umstand der für die Streitgenossenschaft auf der Passivseite notwendige: innere Zusammenhang hergeleitet werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rz. 7 zu §60 ZPO). Selbst wenn man dies im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit bejahen1 wollte, lässt sich nicht allein aus der nicht wahrgenommenen Möglichkeit der subjektiven Klagehäufung auf der. Passivseite ein Missbrauch der Klagebefugnis begründen. Es existiert nämlich - auch im Bereich des Wettbewerbsrechts - kein allgemeiner zivilprozessualer Grundsatz, dass ein Kläger mehrere Schuldner als Streitgenossen in Anspruch nehmen muss (so auch OLG Nürnberg, GRUR-RR 2005, 169). Eine Parteihäufung auf der Beklagtenseite wird sich regelmäßig zwar dann anbieten, wenn mehrere Personen zugleich für einen Wettbewerbsverstoß verantwortlich sind (vgl. Köhler, a.a.O., Rz. 2.25 zu § 12 UWG). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, so dass auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2005, T ZR 300/02-MEGA SALE nicht weiter führt.

Dieser Entscheidung lag nämlich ein anderer Sachverhalt, zugrunde, da sich mehrere Schuldner für eine in gedruckter Form veröffentlichte Gemeinschaftswerbung verantwortlich zeichneten, für die damit identische Feststellungen zu treffen waren. Eine unterschiedliche Betrachtung schied aus, da es allein auf die Bewertung der einheitlichen Zeitungsanzeigen ankommen konnte. Damit war die Vergleichbarkeit mit den Fällen der Mehrfachverfolgung gegeben, da es dort jeweils um die Verfolgung ein und desselben Verstoßes durch mehrere Konzernunternehmen ging (vgl. BGH, GRUR 2002, 713, 714 -zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung-). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verfolgung desselben, identischen Wettbewerbsverstoßes, sondern lediglich um gleichartige, ähnliche Verstöße, die sich zudem durch einen zweigliedrigen Sachverhalt auszeichnen. Zum einen war abstrakt die rechtliche Tragweite der EnVKV zu beurteilen, zum anderen waren aber gegebenenfalls auch die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Verkaufsräumen festzustellen. Damit waren nicht notwendig alle für die Klage bedeutsamen Tatsachenfeststellungen einheitlich zu treffen (vgl. auch BGH, GRUR 2004, 70, 71 -Preisbrecher-), so dass die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nach Ansicht der Kammer ausschied. Maßgeblich war der subjektive Erkenntnishorizont des Klägers, der in Ermangelung einer substantiierten Reaktion der Beklagten auf die Abmahnung bei Einreichung der Klagen nicht wissen konnte, ob die Tatsachengrundlage in beiden Verfahren unstreitig bleiben und es damit allein auf Rechtsfragen ankommen würde.

Schließlich reichte es als Indiz für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auch nicht aus, dass der Kläger mit den eingeleiteten Verfahren auch die Absicht verfolgt, bekannter zu werden, da hieraus nicht denknotwendig zugleich eine Schädigungsabsicht zu Lasten der Beklagten folgt.

5. Der von der Klägerin formulierte Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes eines erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten, dessen es zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts, zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft bedarf (vgl. BGH, GRUR 1992, 561, 562-Unbestimmter Unterlassungsantrag II-): Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, GRUR 1998, 489,, 491 -Unbestimmter Unterlassungsantrag III-). Dies bedeutet aber nicht, dass die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann im Interesse einer sachgerechten Verurteilung sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht (so BGH, GRUR 1998, 489, 491 -Unbestimmter Unterlassungsantrag I.II-). Die Urteilsformel muss lediglich den Kern des Verletzungsvorwurfs richtig zum Ausdruck bringen, da sich ein Verbot nicht lediglich auf identische Verletzungsfälle beschränkt, sondern auch Abweichungen umfasst, die diesen Kern unberührt lassen (vgl. BGH, NJW2000, 2195, 2196).

Der Kläger hat hiernach die Charakteristika der von der Beklagten vorgenommenen Verletzungshandlung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hat danach dafür Sorge zu tragen; dass die Angaben über den Energieverbrauch der im Antrag genannten Geräte sichtbar und nicht verdeckt gemacht werden, wobei der Kläger durch den Einschub des Zusatzes „insbesondere" deutlich gemacht hat, welche Art der Verletzung er beanstandet. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs „sicherstellen", da der Beklagten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wie sie selbst, gegebenenfalls auch durch Dritte, den in § 4 Abs. 2 EnVKV aufgestellten Anforderungen gerecht werden will. ..."









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