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OLG Köln Beschluss vom 26.05.2017 - 6 U 27/17 - EnEV-Pflichtangaben gelten auch für Makler-Inserate

OLG Köln v. 26.05.2017: EnEV-Pflichtangaben gelten auch für Anzeigen von Maklern


Das OLG Köln (Beschluss vom 26.05.2017 - 6 U 27/17) hat entschieden:

   Bei den Einzelheiten des Energieausweises handelt es sich um wesentliche Informationen. Der Energiebedarf einer Immobilie kann für einen besonders umweltbewussten Immobilienkäufer für einen Kaufentschluss maßgeblich sein. - Einer Anwendung des § 5a UWG steht nicht entgegen, dass der Makler nicht Normadressat des § 16a EnEV ist.




Siehe auch Energieeffizienz - Energieverbrauchskennzeichnung - Energieeffizienzklasssen und Angebote und/oder Erbringung von Dienstleistungen über das Internet


Gründe:


I.

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 09.03.2017 (Az. 6 U 202/16) Bezug. In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt:

   "Der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch des Klägers ist jedoch in der Sache offensichtlich begründet und die Berufung des Beklagten danach offensichtlich unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Frage, ob der Beklagte Normadressat des § 16 a EnEV ist, verneint. Es hat dennoch der Klage stattgegeben, weil der Beklagte eine wesentliche Information nach § 5 a UWG vorenthalten habe. Dass es sich bei den Einzelheiten des Energieausweises um wesentliche Informationen handelt, haben sowohl das OLG Hamm als auch das OLG München bejaht (OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2016. I-​4 U 137/15; OLG München, Urteil vom 8.12.2016, 6 U 4725/15 ‒ juris). Auf die Begründung dort wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

2. Auch der Umstand, den der Beklagte erstinstanzlich angeführt hat, nämlich dass bei Immobilien allein die Lage entscheidend sei, mag bei Immobilienkäufen als Regel unterstellt werden. Der Energiebedarf und ‒ verbrauch kann jedoch für einen besonders umweltbewussten Käufer maßgeblich sein oder etwa bei den Kaufpreisverhandlungen eine Rolle spielen und aus diesem Grund eine wesentliche Information für den Käufer darstellen. Auch kann die alleinige Wichtigkeit der Lage jedenfalls bei Mietern nicht durchweg angenommen werden. Diese haben neben der Lage auch ein Interesse daran, dass die Mietnebenkosten möglichst gering sind. Die Angabepflicht nach § 16 a Abs. 2 EnEV ist u. a. auch auf Vermieter anwendbar.

3. Dass der Makler nicht Normadressat des § 16 a EnEV ist, steht einer Anwendung des § 5 a UWG nicht entgegen. Die spezielle Regelung des § 16 a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5 a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands. Insoweit hat schon das OLG München (a. a. O., Rn. 71) wie folgt zutreffend ausgeführt:

   "Einer Haftung des Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des § 5 a Abs. 2 UWG steht im Ausgangspunkt der Umstand, dass dieser als Täter einer Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 16 a EnEV im Streitfall ausscheidet (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 1. b) nicht entgegen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2008, 810 Tz. 14 ‒ Kommunalversicherer, bestätigt durch BGH GRUR 2015, 1025, LS 2 und Tz. 16 ‒ TV-​Wartezimmer, s. a. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn, 121 m. w. N.) eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3 a UWG 2015 zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung findet jedoch auf den hierzu entscheidenden Fall der Beurteilung des vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens des Beklagten nach Maßgabe des § 5 a Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. Die spezielle Regelung des § 16 a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5 a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands (auch nicht über § 5 a Abs. 4 UWG)."

Andernfalls würde auch der Sinn und Zweck der mit der Pflichtinformation nach § 16 a EnEV erreicht werden soll, ausgehöhlt, weil in Deutschland überwiegend Immobilien über Makler vermittelt werden. Die einfache Vergleichbarkeit verschiedener Immobilienangebote für Verbraucher hinsichtlich des Energiebedarfs und -verbrauchs würde bei der Annahme einer Sperrwirkung gerade verhindert."

An diesen Ausführungen hält der Senat weiterhin fest.



Soweit der Beklagte ausführt, ein rechtsgeschäftliches Handeln sei in der Kontaktaufnahme zu dem Makler nicht zu sehen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Aufgeben der Anzeige durch den Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar, die auf den Abschluss eines Maklervertrages gerichtet ist.

Auch die Entscheidung des OLG Koblenz vom 04.08.2016 (1 U 136/16) begründet kein anderes Ergebnis, weil sie ‒ wie auch der Beklagte ausführt ‒ in einem anderen Zusammenhang ergangen ist.

Die Wiederholungsgefahr konnte auch nicht durch die Erklärung des Beklagten beseitigt werden, zukünftig entsprechende Angaben zu verwenden. Die Wiederholungsgefahr hätte lediglich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Anhaltspunkte dafür, dies vorliegend ausnahmsweise anders zu bewerten wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Eine Aussetzung des Verfahrens kommt angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht in Betracht.

II.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an ‒ Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.

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