Bei den Einzelheiten des Energieausweises handelt es sich um wesentliche Informationen. Der Energiebedarf einer Immobilie kann für einen besonders umweltbewussten Immobilienkäufer für einen Kaufentschluss maßgeblich sein. - Einer Anwendung des § 5a UWG steht nicht entgegen, dass der Makler nicht Normadressat des § 16a EnEV ist. |
"Der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch des Klägers ist jedoch in der Sache offensichtlich begründet und die Berufung des Beklagten danach offensichtlich unbegründet. 1. Das Landgericht hat die Frage, ob der Beklagte Normadressat des § 16 a EnEV ist, verneint. Es hat dennoch der Klage stattgegeben, weil der Beklagte eine wesentliche Information nach § 5 a UWG vorenthalten habe. Dass es sich bei den Einzelheiten des Energieausweises um wesentliche Informationen handelt, haben sowohl das OLG Hamm als auch das OLG München bejaht (OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2016. I-4 U 137/15; OLG München, Urteil vom 8.12.2016, 6 U 4725/15 ‒ juris). Auf die Begründung dort wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 2. Auch der Umstand, den der Beklagte erstinstanzlich angeführt hat, nämlich dass bei Immobilien allein die Lage entscheidend sei, mag bei Immobilienkäufen als Regel unterstellt werden. Der Energiebedarf und ‒ verbrauch kann jedoch für einen besonders umweltbewussten Käufer maßgeblich sein oder etwa bei den Kaufpreisverhandlungen eine Rolle spielen und aus diesem Grund eine wesentliche Information für den Käufer darstellen. Auch kann die alleinige Wichtigkeit der Lage jedenfalls bei Mietern nicht durchweg angenommen werden. Diese haben neben der Lage auch ein Interesse daran, dass die Mietnebenkosten möglichst gering sind. Die Angabepflicht nach § 16 a Abs. 2 EnEV ist u. a. auch auf Vermieter anwendbar. 3. Dass der Makler nicht Normadressat des § 16 a EnEV ist, steht einer Anwendung des § 5 a UWG nicht entgegen. Die spezielle Regelung des § 16 a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5 a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands. Insoweit hat schon das OLG München (a. a. O., Rn. 71) wie folgt zutreffend ausgeführt:
Andernfalls würde auch der Sinn und Zweck der mit der Pflichtinformation nach § 16 a EnEV erreicht werden soll, ausgehöhlt, weil in Deutschland überwiegend Immobilien über Makler vermittelt werden. Die einfache Vergleichbarkeit verschiedener Immobilienangebote für Verbraucher hinsichtlich des Energiebedarfs und -verbrauchs würde bei der Annahme einer Sperrwirkung gerade verhindert." |