Das ElektroG trat gemäß seinem § 25 Abs. 4 am 13.8.2005 in Kraft. § 24 ElektroG setzt die Wahrnehmung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 bis zum 23.11.2005 aus. Ab dem 24.11.2005 besteht für jeden Hersteller, Importeur oder Händler die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig und abmahnbar, weil es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. |