Beim Verkauf so genannter weißer Ware ist der Händler auf Grund der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen der einschlägigen EU-Richtlinien) verpflichtet, rechtzeitig, d.h. bereits in der Werbung, in Katalogen, Duckerzeugnissen u.a.m. die Energieeffizienzklasse oder den Energieverbrauch anzugeben. Fehlen im internetgestützten Versandhandel die Pflichtinformationen nach §§ 3 und 5 EnVKV, so stellt dies zugleich ein unlauteres Handeln im Wettbewerb i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, weil die verletzten Vorschriften auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. |