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Durch das Fehlen des Impressums unterlässt es der Verpflichtete, eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u.a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL), welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben.
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