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Marktverhaltensregeln - Regulierung des Verhaltens

Marktverhaltensregeln - Regulierung des Verhaltens der miteinander konkurrierenden Marktteilnehmer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
-   Datenschutz (BDSG)
-   Wettbewerbsnormen (UWG)

-   Arzneimittel / Gesundheitsprodukte
-   Datenschutzerklärung
-   eBay-Geschäftsbedingungen
-   Energieeffzizienskennzeichnung
-   Finanzdienstleistungen / Bezahldiensteg
-   Garantieversprechen / Gewährleistung
-   Impressum / Anbieterkennzeichnung
-   Öko- und Bio-Werbung
-   Personenbeförderung
-   Preisangaben / Grundpreis
-   Verpackungen
-   Widerrufsrecht



Einleitung:


Regelungen, die den Onlinehandel betreffen, finden sich für die verschiedensten Themenkreise, beispielsweise
die Verbraucherrechte
den Datenschutz
das Wettbewerbsrecht
das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Grundlage der Beurteilung von Handlungen des Marktverhaltens ist § 3a UWG (früher § 4 Nr. 11 UWG a.F.):

   Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

In der Praxis ist die Antwort auf die Frage, ob eine spezielle gesetzliche Norm neben ihrem eigentlichen Regelungsgehalt auch gleichzeitig das Verhalten der miteinander konkurrierenden Marktteilnehmer regelt, deshalb von Bedeutung, weil von der Antwort abhängt, ob ein bestimmter Marktteilnehmer im Hinblick auf einen anderen Teilnehmer überhaupt aktiv legitimiert ist, Regelverstöße mit rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen.




So ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Mitwettbewerber datenschutzrechtliche Verstöße ihrer Konkurrenten mit einer Abmahnung bekämpfen können.

Oder ob Datenschutzregeln nicht nur betroffenen individuellen Personen ein Recht zu Abmahnungen bzw. Unterlassungsklagen gewähren, sondern z. B. auch Vereine, die über den Verbraucherschutz wachen, zur Abwehr datenschutzrechtlicher Verstöße aktivlegitimiert sind,

Stets muss geprüft und entschieden werden, ob eine Norm neben ihrer speziellen Bedeutung auch eine allgemeine marktverhaltensregelnde Funktion hat, weil voin der Antwort die Klagebefugnis abhängt. Erst daran schließt sich dann die Frage an, ob ein beanstandetes Verhalten „erheblich“ ist, d. h. geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Markteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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Allgemeines:


Die Richtlinie 2011/83/EU über die Verbaucherrechte und die Umsetzung in innerdeutsches Recht

Stichwörter zum Thema Abmahnung

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Stichwörter zum Thema Datenschutz




KG Berlin v. 15.04.2005:
Ein Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VerpackV stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. - Ein etwaiger Verstoß gegen die Pfanderhebungspflicht beim Außer-Haus-Verkauf von Getränken durch einen Imbissstand ist regelmäßig nicht geeignet, im Sinne von § 3 UWG den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

BGH v. 20.10.2005:
Das Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 Abs. 3 BbgSchulG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

OLG Köln v. 24.03.2017:
Ob § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG ist, kann dahinstehen.

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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen:


Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

KG Berlin v. 04.02.2005:
Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher, deren Schutz die genannten Bestimmungen des BGB bezwecken.

OLG Köln v. 30.03.2007:
Bei den Bestimmungen der §§ 305ff. BGB handelt es sich in der Regel nicht um Vorschriften, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (entgegen KG Berlin, 4. Februar 2005, 5 W 13/05, MDR 2005, 677). Insoweit reicht es nicht aus, dass eine Norm erkennbar den Verbraucher schützen will; es kommt auf seinen Schutz als am Markt agierende Person an.

OLG Düsseldorf v. 05.06.2007:
Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG auf Verstöße gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch das Unterlassungsklagegesetz ausgeschlossen. Denn dieses stellt keine vorrangige abschließende Regelung dar.

OLG Köln v. 16.05.2008:
Die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB stellen in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.

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Datenschutz (BDSG):


Stichwörter zum Thema Datenschutz

OLG Stuttgart v. 22.02.2007:
Ein Unternehmen (hier: Telekommunikations-Dienstleister), das Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier: Lotterieeinnahmestelle) bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, kann gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 28 BDSG als Teilnehmer einer Wettbewerbswidrigkeit des Partnerunternehmens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. - In einem solchen Fall kann § 28 BDSG eine Marktbezogenheit i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG nicht abgesprochen werden, denn die dabei durch die Daten-Weitergabe ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb sind nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes.

OLG Köln v. 14.08.2009:
Zur Einordnung von § 4 Abs. 1 BDSG und § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. - Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-​RR 2012, 19).

LG Berlin vom 14.03.2011:
Die Verwendung des Facebook-Gefällt-Mir- oder Like-Buttons ist nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten, weil § 13 TMG keine Regelung des Marktverhaltens, sondern lediglich die Einhaltung des Datenschutzes bezweckt. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

KG Berlin v. 29.04.2011:
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt aber nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Erfassen personenbezogener Daten der Facebookmitglieder, die die Webseite des Antragsgegners besuchen, und die Weiterleitung der Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen den Marktauftritt des Antragsgegners nicht unmittelbar. Außenwirkung im Sinne einer Tätigkeit auf dem Markt mit dem Ziel der Einwirkung auf andere Marktteilnehmer entfalten diese Vorgänge erst, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen, die Facebook als Nachrichten oder Empfehlungen von Freunden bezeichnet.

OLG München v. 12.01.2012:
Bei § 4, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG handelt es sich nicht um gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

OLG Köln v. 11.03.2016:
Wer Besuchern auf seiner Webseite die Möglichkeit bietet, mit ihm über ein Kontaktformular in Verbindung zu treten, muss die Besucher gem. § 13 TMG vorab durch eine Datenschutzerklärung über den Umgang mit den Daten zu informieren und sie über die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Daten aufzuklären. - § 13 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar mit der Folge, dass Wettbewerber das Fehlen einer Datenschutzerklärung abmahnen können

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Wettbewerbsnormen (UWG):


Stichwörter zum Thema Wettbewerb

KG Berlin v. 04.02.2005:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher, deren Schutz die genannten Bestimmungen des BGB bezwecken.

LG Münster v. 05.05.2006:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG n.F. kommt ein unlauteres Verhalten eines Wettbewerbers in Betracht, wenn dieser einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Gesetzesverstoß ist damit nur dann unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts relevant, wenn die verletzte Norm zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweist, also zumindest auch das Verhalten im Wettbewerb regeln soll. Ein Marktverhalten ist damit nicht schon dann unlauter, wenn damit Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausgenutzt werden, sondern nur, wenn gerade gegen eine Norm verstoßen wird, die auch einen wettbewerbsbezogenen Regelungszweck hat. Die Verpackungsverordnung verfolgt allein abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Ziele.

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Arzneimittel / Gesundheitsprodukte:


Medikamente - Arzneimittel - Heilmittel

Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte

BGH v. 13.03.2008:
Für die gesundheitliche Aufklärung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG wichtig sein können Angaben nur dann, wenn sie vollständig sind und die Anwendungsgebiete des Mittels daher auch so wiedergeben, wie sie im Zulassungsbescheid ausgewiesen sind. - Die Bestimmung des § 3a HWG hat auch schon vor der Anfügung ihres Satzes 2 die Fälle erfasst, in denen sich die Werbung für ein zugelassenes Arzneimittel auf von der Zulassung nicht umfasste Anwendungsgebiete bezieht.

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Datenschutzerklärung:
Datenschutzerklärung

LG Berlin v. 04.02.2016:
Die Frage, ob § 13 Abs. 1 TMG, der dem Diensteanbieter eine Informationspflicht auferlegt, eine gesetzliche Vorschrift ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 3a UWG), braucht nicht entschieden zu werden.

OLG Köln v. 11.03.2016:
§ 13 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar mit der Folge, dass Wettbewerber das Fehlen einer Datenschutzerklärung abmahnen können.

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eBay-Geschäftsbedingungen:


Auktionsplattformen, insbesondere eBay

OLG Hamm v. 21.12.2010:
Die eBay-Grundsätze gelten auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern. Sie gelten nicht für sonstige Internetangebote außerhalb der Auktionsplattform eBay. Verträge sind auch keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung.

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Energieeffzizienskennzeichnung:


Energieeffizienz - Energieverbrauchskennzeichnung

OLG Hamburg v. 08.06.2006:
Beim Verkauf so genannter weißer Ware ist der Händler auf Grund der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen der einschlägigen EU-Richtlinien) verpflichtet, rechtzeitig, d.h. bereits in der Werbung, in Katalogen, Duckerzeugnissen u.a.m. die Energieeffizienzklasse oder den Energieverbrauch anzugeben. Fehlen im internetgestützten Versandhandel die Pflichtinformationen nach §§ 3 und 5 EnVKV, so stellt dies zugleich ein unlauteres Handeln im Wettbewerb i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, weil die verletzten Vorschriften auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

LG Traunstein v. 12.02.2016:
Die Vorschriften über die Pflichtangaben der EnEV 2014 stellen auf Unionsrecht beruhende Markverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 dar.

BGH v. 15.12.2016:
Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar - (Energieverbrauchskennzeichnung im Internet).

BGH v. 15.12.2016:
Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. - (Energieverbrauchskennzeichnung).

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Finanzdienstleistungen / Bezahldiensteg


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

LG Köln v. 29.09.2011:
Bei § 8 Abs. 1 ZAG handelt es sich im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG um eine Marktverhaltensregelung. Mit der Verfügungsbeklagten ist § 8 ZAG hinsichtlich der Erlaubnispflicht zunächst als Marktzutrittsregelung anzusehen, da ohne die Erlaubnis unter den genannten Voraussetzungen keine Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbracht werden können. Die Einordnung als Marktzutrittsregelung hindert aber nicht „auch“ die Einordnung als Marktverhaltensregelung. Eine Vorschrift mit einer sog. Doppelfunktion ist in der Regel anzunehmen, wenn die Betätigung einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis bedarf und die Vorschrift zugleich im Interesse insbesondere der Verbraucher eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung sicherstellen will.

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Garantieversprechen / Gewährleistung:


Gewährleistung - Haftung für Mängel im Internethandel

Garantieversprechen

OLG Hamburg v. 26.11.2009:
§ 477 Abs. 1 BGB, der Anforderungen an Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB enthält, ist jedenfalls auch dazu bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. - Beinhaltet das im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform Ebay abgegebene rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot eine unselbständige Garantie, so muss Abfassung und Inhalt des Verkaufsangebots § 477 BGB genügen.

BGH v. 31.03.2010:
Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. - Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.

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Impressum / Anbieterkennzeichnung:


Impressum - Anbieterkennzeichnung

OLG Koblenz v. 25.04.2006:
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

OLG Hamburg v. 03.04.2007:
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. - Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden. - Das Fehlen der Aufsichtsbehörde sowie der Handelsregisternummer im Impressum stellt nur einen Bagatellverstoß dar.

LG Hamburg v. 19.08.2010:

  1.  Bei § 5 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine Regelung die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt beim Fehlen eines Impressums auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Der Verstoß hat nicht nur Bagatellcharakter.

  2.  Durch das Fehlen des Impressums unterlässt es der Verpflichtete, eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u.a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL), welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben.

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Öko- und Bio-Werbung / Lebensmittel:


Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

LG Frankfurt am Main v. 25.11.2010:
Vorschriften, die wie die EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar. Das Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit der Kennzeichnung "ökologischer Anbau" ohne die geforderte Angabe der Codenummer der Kontrollstelle führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung i. S. d. § 3 UWG. Auch das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Fertigpackungen ohne die notwendige Verkehrsbezeichnung und ohne Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ist unlauter.

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Personenbeförderung:


BGH v. 06.04.2017:
Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Preisangaben / Grundpreis:


Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

OLG Koblenz v. 25.04.2006:
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist nicht allein wegen einer möglichen Nachahmungsgefahr im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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Verpackungen:


Verpackungen - Verpackungsmaterial - Rücknahmepflicht

BGH v. 29.06.2006:
§ 6 VerpackV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar. Verstöße sind wettbewerbsrechtlich von Bedeutung.

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Widerrufsrecht:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

OLG Hamburg v. 20.12.2006:
Eine Verletzung der Informationspflichten nach §§ 312c BGB i.V.m. der BGB-InfoV stellt regelmäßig eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Verbrauchers i.S.v. § 3 UWG dar.

OLG Hamm v. 18.10.2007:
Die Belehrungspflichten nach § 312c BGB im Rahmen von Fernabsatzverträgen regeln das Marktverhalten i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. - Es liegt aber lediglich ein nach § 3 UWG wettbewerbsrechtlich unbeachtlicher Bagatellverstoß vor, wenn - bei ansonsten zutreffender Belehrung - lediglich entgegen § 187 BGB der Tag, an dem der Kunde Ware und Belehrung erhalten hat, als Fristbeginn für das Widerrufsrecht angegeben wird statt des Tags danach.

BGH v. 09.06.2011:
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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