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Die Richtlinie 2011/83/EU über die Verbaucherrechte und die Umsetzung in innerdeutsches Recht

Die Richtlinie 2011/83/EU über die Verbaucherrechte und die Umsetzung in innerdeutsches Recht




Die wichtigsten Änderungen für den Onlinehandel werden unter den einschlägigen Stichwörtern erläutert:

Abofalle
AGB
Anbieterkennzeichnung
Bestätigungs-E-Mail
Button-Lösung
Dienstleistungen
Fernabsatzgeschäfte
Garantie
Gewährleistung
Hinsendekosten
Impressum
Informationspflichten
Lieferfristen
Marktverhaltensregeln
Nutzungsentgelt
Preisangaben
Rückabwicklung
Rücksendekosten
Telefonhotline
Telefonnummer
Textform
Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft
Versandkosten
Wertersatz
Widerrufsrecht
Zahlungsabwicklung

Insbesondere die Veränderungen im Gesamtkomplex des Widerrufsrechts dürften - auch wegen der fehlenden Übergangsfrist - eine besondere Herausforderung für den Onlinehandel sein.




Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher spricht man von einem Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 BGB n. F. Im Onlinehandel werden Fernabsatzgeschäfte abgewickelt. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, § 312c Abs, 1 BGB n. F. Sie müssen eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, § 312 Abs. 1 BGB n. F.

Vom Anwendungsbereich der Fernabsatzgeschäfte sind folgende für den Onlinehandel bedeutsame Verträge ausgenommen, vgl. § 312 Abs, 2 BGB n. F. und § 312b Abs. 3 BGB n. F.:

Notariell beurkundete Verträge
Verträge über den Grundstückserwerb sowie erhebliche Umbaumaßnahmen
Reiseleistungen nach § 651a BGB
Personenbeförderung
Teilzeit-Wohnrechtsverträge
Behandlungsverträge
Verträge über die Nutzung einer einzelnen Telefon-, Internet-, oder Telefaxverbindung
Verkauf von beweglichen Sachen, die durch Zwangsvollstreckung oder andere gerichtliche Maßnahmen verkauft werden
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten etc. geschlossen wurden
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden
Verträge unter 40 Euro, bei denen die Leistung sofort erbracht wird
Fernunterrichtsverträge, vgl. § 4 FernUSG



Das reformierte Verbraucherrecht bringt vor allem erhebliche Veränderungen bei den Informationspflichten mit sich. Einige gelten generell für Verbraucherverträge:

   Informationspflicht bei Telefonanrufen (§ 312a Abs. 1 BGB n. F.):

      Ein Unternehmer, der einen Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages anruft, hat sowohl seine Identität als auch den geschäftlichen Zweck des Anrufs zu offenbaren. Diese Pflicht durch Art. 8 Abs. 5 VRRL nunmehr auch auf Angaben zur Person, in deren Auftrag der Anruf erfolgt, erweitert. Im täglichen Geschäftsverkehr wird sich die Regelung vorwiegend auf Fernabsatzverträge beziehen. Der Gesetzgeber wollte aber gleichwohl – wegen ihres grundlegenden Charakters – die Informationspflicht auf alle telefonischen Kontaktaufnahme des Unternehmers, die Zwecks eines Vertragsschlusses erfolgen, erweitern.


   Informationspflichten im stationären Handel (§ 312a Abs. 2 BGB n. F.):

      Der § 312a Abs. 2 BGB führt eine Informationspflicht für Verbraucherverträge im stationären Handel ein. Die konkreten Pflichten ergeben sich aus Art. 246 EGBGB. Der Unternehmer kann vom Verbraucher Fracht-, Liefer-, oder Versandkosten nur dann verlangen, wenn er diesen gemäß Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB darauf hingewiesen hat. Im Hinblick auf die speziellen Informationspflichten in den Art. 246a, und 246b EGBGB ist diese Vorschrift aber für den Onlinehandel nicht von Bedeutung.


   Zustimmungspflicht bei Extrakosten (§ 312a Abs. 3 BGB n. F.):

      Der Verbraucher soll vor unklarer Preisgestaltung geschützt werden. Deshalb muss der Unternehmer nach § 312a Abs. 3 BGB n. F. vom Verbraucher eine ausdrückliche Zustimmung einholen, bevor er Extrazahlungen verlangen kann, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen. § 312a Abs. 3 BGB dient der Umsetzung des Art. 22 VRRL. Falls die ausdrückliche Zustimmung im elektronischen Rechtsverkehr fehlt und sie nur durch Annahme von einer Voreinstellung zustande kam, hat der Verbraucher nunmehr ein Recht auf Rückerstattung der Zahlungen.


   Keine Zusatzkostenn für gängige Zahlungsmittel (§ 312a Abs. 4 BGB n. F.):

      Unter gewissen Voraussetzungen ist die Gebührenerhebung für die Nutzung von bestimmten Zahlungsmitteln untersagt. Dem Verbraucher muss unentgeltlich eine gängige und zumutbare Zahlungsart eingeräumt werden. Dies sind beispielsweise Barzahlungen, Zahlung mit EC-Karte, Bankeinzug oder auch die Überweisung auf ein Bankkonto, wiederum nicht zwangsläufig die Kreditkartenzahlung. Bei Einräumung einer zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit kann die Barzahlung ausgeschlossen werden. Vom Verbraucher dürfen des weiteren für die Nutzung von Zahlungsmitteln keine Entgelte erhoben werden, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmen selbst für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.


   Schutz vor kostenpflichtigen Telefonhotlines (§ 312a Abs. 5 BGB n.F.):

      In Umsetzung des Art. 21 VRRL kann der Unternehmer vom Verbraucher keine überhöhten Kosten für die Inanspruchnahme von Telefondiensten in Bezug auf Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verlangen. Der Kunde soll nicht durch (drohende) überhöhte Kosten den Kontakt zum Vertragspartner vermeiden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass der Unternehmer aus dem Betrieb der Telefonhotline Gewinne erzielt. Kostengeringe Kontaktmöglichkeiten sind:

     1.  Entgeltfreie Rufnummer,
     2.  Ortsgebunde Rufnummern,
     3.  Rufnummern für mobile Dienste (015, 016 oder 017)
     4.  Rufnummern für Service-Dienste i.S.v. § 3 Nr. 8b TKG, wenn von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird
     5.  Persönliche Rufnummern (0700) und
     6.  Nationale Teilnehmerrufnummern (032).

Der Schutz des Verbrauchers nach § 312a Abs. 5 BGB n. F. wird ergänzt durch die Regelung des § 66g TKG (Warteschleifen).

Nicht von der Vorschrift erfasst werden Telefonate zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, in welchem letzterer gerade seine Vertragspflicht erfüllt (beispielsweise die telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt).





Andere Informationspflichten betreffen die Fernabsatzverträge (§ 312c BGB n. F.):

   Generelle Informationspflichten (§ 312d BGB n. F.):

      Art. 246a EGBGB n. F., der ebenfalls durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie abgeändert wurde, enthält einen detaillierten Katalog von allgemeinen Informationspflichten, siehe hierzu auch Informationspflichten.


   Verletzung von Informationspflichten über Kosten (§ 312e BGB n. F.)

      Wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht nachkommt, kann er vom Verbraucher keine Fracht-, Liefer-, Versandkosten oder sonstige Kosten verlangen.


   Abschriften und Bestätigungen (§ 312f BGB n. F.):

      Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer nach § 312f Abs. 2 BGB n. F. verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (Textform).


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