Mit Urteil vom 03.09.2009 hat der EuGH erklärt, dass der Verbraucher keinen Wertersatz schuldet, soweit es lediglich um die reine Ingebrauchnahme der Sache bis zur Rückgabe geht. Nimmt der Kunde die Sache allerdings in einer Weise in Gebrauch, die den "Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung in unvereinbarer Art und Weise" widerspricht, dann darf der Verkäufer für den dadurch verursachen Wertverlust Ersatz verlangen.
BGH v. 16.08.2006:
Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes verlangen kann?
BGH v. 26.11.2008:
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.
BGH v. 02.02.2011:
Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.
AG Bremen v. 15.04.2016:
Dem Anspruch auf ein „Nutzungsentgelt“ steht entgegen, dass ein solches bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich nicht geschuldet wird (einschlägig hier: § 357 Abs. 1 BGB: Rückgewähr (nur) der empfangenen Leistungen; in Abgrenzung zu: § 346 Abs. 1 BGB: Rückgewähr der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen).
AG Lahr v. 26.10.2007:
(Vorlagefrage im Vorabentscheidungsverfahren)
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?
EuGH v. 17.04.2008:
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
EuGH v. 03.09.2009:
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
AG Hildesheim v. 11.03.2008:
Der Wert der Nutzung eines Laptops ist nicht exakt berechenbar und deshalb von dem Gericht entsprechend § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen. Dabei darf nicht auf den Wertverlust abgestellt werden. Denn dieser ist in den ersten Tagen und Wochen nach Auslieferung besonders hoch. Es entspricht daher der herrschenden Meinung, dass die Nutzungsvorteile nicht degressiv, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Kaufsache zu ermitteln sind (Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (8 C 130/01), Urteil vom 23.07.2002; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., § 346 RN 10 m.w.A.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., RN 803 ff (allerdings mit Besonderheiten bei Autos)). Dazu sind bei Computern und vergleichbaren Geräten die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer und die tatsächliche Nutzungszeit in das Verhältnis zu setzen.
AG Steinfurt v. 12.10.2011:
Die Höhe des bei der gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom Käufer geschuldeten Wertersatzes ist durch Schätzung der zeitratierlich linearen Wertminderung des Notebooks zu ermitteln. Davon ausgehend, dass ein Laptop von 2009 in der entsprechenden Preisklasse eine durchschnittliche Gesamtnutzungszeit von 6 Jahren hat und der Kläger den Laptop - wenn auch eingeschränkt - mit Ausnahme von 6 Wochen im Zeitraum vom 29.08.2009 bis zum letzten Nachbesserungsversuch ab dem 21.01.2010 und anschließendem Rücktritt vom Kaufvertrag nutzen konnte, das heißt rund 15 Wochen lang, ergibt sich ein wöchentlicher Nutzungswert von etwa 2,24 EUR (= 699,00 EUR/ 312 Wochen) und eine gezogene Nutzung von 33,61 EUR (= 2,24 EUR x 15 Wochen).
AG Bremen v. 15.04.2016:
Beim Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 BGB ist vom gesetzgeberischen Willen auszugehen, wonach für die Wertersatzermittlung nach der „Wertverzehrtheorie“ auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Verbraucher im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abzustellen ist. Bei einer anzunehmenden Nutzungsdauer einer Matratze von 10 Jahre und dem Kaufpreis für die beiden Matratzen von Euro 939,79 wäre der Umfang der tatsächlichen Nutzung von 2 Nächten als Grundlage für einen Wertansatz mit Euro 0,52 anzunehmen.
AG Steinfurt v. 12.10.2011:
Die Höhe des bei der gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom Käufer geschuldeten Wertersatzes ist durch Schätzung der zeitratierlich linearen Wertminderung des Notebooks zu ermitteln. Davon ausgehend, dass ein Laptop von 2009 in der entsprechenden Preisklasse eine durchschnittliche Gesamtnutzungszeit von 6 Jahren hat und der Kläger den Laptop - wenn auch eingeschränkt - mit Ausnahme von 6 Wochen im Zeitraum vom 29.08.2009 bis zum letzten Nachbesserungsversuch ab dem 21.01.2010 und anschließendem Rücktritt vom Kaufvertrag nutzen konnte, das heißt rund 15 Wochen lang, ergibt sich ein wöchentlicher Nutzungswert von etwa 2,24 EUR (= 699,00 EUR/ 312 Wochen) und eine gezogene Nutzung von 33,61 EUR (= 2,24 EUR x 15 Wochen).
AG Bremen v. 15.04.2016:
Das dem Verbraucher im Onlinehandel zustehende Prüfungsrecht beinhaltet die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist. Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Anspruch des Händlers auf ein Nutzungsentgelt, wenn der Kunde zwei bestellte Matratzen jeweils eine Nacht lang benutzt hat.