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Lieferfristen - Liefertermin - Vorratshaltung

Lieferfristen - Liefertermin - Vorratshaltung - Vorratslücken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Werbung mit Lieferfristen
-   Nicht lieferbare Waren
-   Teillieferungen



Einleitung:





Das reformierte Verbraucherrecht verpflichtet in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB den Onlinehändler, den Verbraucher über die Lieferfrist zu informieren:

   Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

...

   die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,



Der Verbraucher soll durch die Information über die Lieferzeit wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft - nicht etwa wann der Verkäufer die Ware in den Versand gibt. Dabei darf der Beginn der angegebenen Lieferfrist nicht von einem Ereignis abhängig sein, das im Bereich des Unternehmers liegt. Hierzu gehört eben auch der Vorgang des Absendens.

Eine Formulierung wie etwa

   "Die Lieferzeit beträgt ca. 3 bis 5 Tage"

ist zulässig.

Entgegen dem Anschein in der deutschen Übersetzung der Richtlinie ist mit Angabe der Lieferzeit kein bestimmtes Datum gemeint







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Allgemeines:


BGH v. 10.12.1998:
Das Bestehen einer generellen Verkehrserwartung, beworbene Waren eines EDV-Sortiments am Tag des Erscheinens oder der Verbreitung der Werbung im Ladengeschäft vorzufinden, lässt sich nicht feststellen. Die Verbrauchererwartung hängt vielmehr auch von den Besonderheiten der Ware und der Werbung ab. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Verbraucher stets ohne jede Einschränkung erwarten würden, z. B. auch nach den Kundenwünschen jeweils individuell zu konfigurierende, wenig auffällig beworbene Computer am Tag der Werbung im Ladengeschäft zur sofortigen Mitnahme vorzufinden..

BGH v. 07.04.2005:
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.




OLG Frankfurt am Main v. 10.11.2005:
Eine Klausel, die bestimmt, dass Angaben über die Lieferfristen unverbindlich sind, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde, ist unwirksam.

LG Koblenz v. 07.02.2006:
Nach § 5 Abs. 5 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

KG Berlin v. 03.04.2007:
Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Eine in AGB enthaltene Regelung, dass die Ware "in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang" zur Lieferung gebracht werde, genügt hierfür nicht. Ob eine ca.-Angabe ausreichend ist, bleibt offen. Bei Lieferfristen von 10 Tagen (oder etwa 12 Tagen unter Hinzurechnung von 1 - 2 Tagen bis zur Übergabe an die Post) kann noch nicht von einer „unangemessen langen“ Lieferzeit im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB ausgegangen werden.

OLG Hamm v. 26.02.2008:
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass einerseits das Angebot des Bestellers durch das Versenden der bestellten Ware angenommen wird, andererseits die Lieferung aber erst erfolgt, wenn alle bestellten Produkte lieferbar sind, verstößt gegen die Bestimmung des § 308 Nr. 1 BGB. Ein Kunde, der verschiedene Produkte bestellt hat, könnte auch über längere Zeit, für die hier keine Begrenzung vereinbart ist, keine Lieferung erhalten, weil Teile seiner Bestellung noch nicht lieferbar waren. In diesem Fall erfährt der Kunde auch nicht, ob und wann es zu einer Annahme seines Angebots und damit zu einem Vertragsschluss kommt.

LG Frankfurt am Main v. 03.07.2008:
Die Klausel "Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden" in einer Unterlassungserklärung ist nicht kern- und inhaltsgleich mit der Klausel "Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten". Die Angabe von Zirka-Lieferfristen wird allgemein für zulässig gehalten. Was jedoch als AGB-Klausel einhellig in Literatur und Rechtsprechung als wirksam betrachtet wird, kann auf der Verschuldensebene bei Auslegung einer Unterlassungserklärung nicht als strafbewehrter Verstoß betrachtet werden.

LG Hamburg v. 03.03.2009:
Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten Dieser Grundsatz gilt in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher – zumindest wenn Angaben zu Lieferfristen fehlen –, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.

LG Hamburg v. 12.05.2009:
Der Durchschnittsverbraucher geht bei den in einem Online-Shop zum Verkauf beworbenen elektrischen Artikeln grundsätzlich von einer tagesaktuellen Lieferbarkeit und tagesaktuellen Lieferfristen der beworbenen Waren aus. Wird eine Lieferfrist angegeben, dann erwartet der Verbraucher mithin, dass die Ware innerhalb der angegeben Frist bei ihm eingeht. Bei einer kurzen Frist von 2 bis 4 bzw. 5 bis 7 Tagen erwartet der Durchschnittsverbraucher zudem, dass die Ware beim Verkäufer selbst vorrätig oder sie bei einem Dritten abrufbar auf Lager ist und innerhalb dieser Frist – der voraussichtlichen Versanddauer – bei dem Besteller eingeht. Der Verbraucher unterliegt bei der Werbung deshalb einer relevanten Fehlvorstellung, wenn die Lieferbarkeitszusage und die Frist nicht tagesaktuell ist.

OLG Frankfurt am Main v. 27.07.2011:
Eine AGB-Klausel, mit der eine Lieferzeit mit dem Zusatz "in der Regel" versprochen wird, ist unwirksam.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ist unzulässig und wird auch durch den Klammerzusatz "Zirka-Fristen" nicht zulässig, weil die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt wird.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ist als ein kerngleicher Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung anzusehen, mit der die Unterlassung der Klausel „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde“ versprochen wurde.




OLG Bremen v. 05.10.2012:
Die in AGB (hier: Internet-Versand) enthaltene Angabe "Voraussichtliche Versand-dauer: 1-3 Werktage" ist unwirksam.

OLG München v. 08.10.2014:
Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 – 4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

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Werbung mit Lieferfristen:


OLG Hamm v. 04.06.2009:
Eine Werbung mit Lieferfristen ist dann irreführend, wenn die in ihr enthaltenen Angaben über die Lieferbedingungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorrufen, der für die spätere Kaufentscheidung relevant sein kann. Dies ist nicht der Fall bei einer Werbung in Google-AdWord-Anzeigen mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe "24 Stunden Lieferservice", wenn eine Lieferung innerhalb 24 Stunden eine Bestellung bis 16.45 Uhr voraussetzt, und eine Lieferung am Sonntag nicht möglich ist.

OLG Bremen v. 08.09.2009:
Die Werbung mit Lieferfristen von "ca. 1-2 Tage bei DHL-Versand" ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie den Verbraucher darüber im unklaren lässt,, was bei einer anderen Versandart gelten soll, und weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.

OLG Hamm v. 27.05.2010:
Eine Werbung mit Lieferfristen ist dann irreführend, wenn die in ihr enthaltenen Angaben über die Lieferbedingungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorrufen, der für die spätere Kaufentscheidung relevant sein kann. Dies ist nicht der Fall bei einer Werbung in Google-AdWord-Anzeigen mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe "24 Stunden Lieferservice", wenn eine Lieferung innerhalb 24 Stunden eine Bestellung bis 16.45 Uhr voraussetzt, und eine Lieferung am Sonntag nicht möglich ist.

BGH v. 12.05.2011:
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen - Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.



LG Bochum v. 12.05.2011:
Es liegt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, wenn aus Sicht des Verbrauchers die Verfügbarkeit und Lieferung der im Onlinehandel bestellten Ware nicht eindeutig zu erkennen sind. Dies ist der Fall, wenn einerseits mit der Aussage "Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag!" geworben wird und andererseits die Artikelbeschreibung die Information "gewöhnlich versandfertig in 3-5 Wochen" enthält.

LG München v. 17.10.2017:
Die Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ in einem Online-Shop ist nicht ausreichend, um den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu genügen.

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Nicht lieferbare Waren:


Nicht lieferbare Waren, Nichtbelieferung und Warenvorrat

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Teillieferungen:


LG Regensburg v. 27.02.2014:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers enthaltene Klausel, die den Anbieter ohne Einschränkung zur Teillieferung berechtigt, verstößt gegen die §§ 307 Abs. 2, 308 Nr. 5, 309 Nr. 2 BGB und ist unwirksam.

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