1. | Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Eine in AGB enthaltene Regelung, dass die Ware "in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang" zur Lieferung gebracht werde, genügt hierfür nicht. Ob eine ca.-Angabe ausreichend ist, bleibt offen. |
2. | Bei Lieferfristen von 10 Tagen (oder etwa 12 Tagen unter Hinzurechnung von 1 - 2 Tagen bis zur Übergabe an die Post) kann noch nicht von einer „unangemessen langen“ Lieferzeit im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB ausgegangen werden. |