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OLG Bremen Beschluss vom 08.09.2009 - 2 W 55/09 - Zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der Werbung mit Lieferfristen von ca. 1 bis 2 Tagen

OLG Bremen v. 08.09.2009: Zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der Werbung mit Lieferfristen von „ca. 1 bis 2 Tagen“


Das OLG Bremen (Beschluss vom 08.09.2009 - 2 W 55/09) hat entschieden:
Die Werbung mit Lieferfristen von "ca. 1-2 Tage bei DHL-Versand" ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie den Verbraucher darüber im unklaren lässt,, was bei einer anderen Versandart gelten soll, und weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.




Siehe auch Lieferfristen und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Gründe:

Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, weil die beanstandete Klausel wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB unzulässig ist.

Anders als In Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen "ca-Fristen" (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az, 2 U 42/09) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand" betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, Mit der Angabe "in der Regel" stellt diese Bestimmung nur auf den "Normalfall" ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL - und nicht mit einem anderen Unternehmen - erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall verlegen soll, ist für den Kunden nicht hinreichend absehbar, welche Lieferfrist vorn Verwender angedient werden soll (ebenso KG, Beschluss vom 43.44.2047, NJW 2007, 2266 ff., Palandt/Grüneberg 68, Aufl. § 308 BGB Az. 8).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs, 1 ZPO stattzugeben.






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