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OLG München Beschluss vom 08.10.2014 - 29 W 1935/14 - Wirksamkeit einer die Lieferfrist betreffenden Klausel
OLG München v. 08.10.2014: Wirksamkeit einer die Lieferfrist betreffenden Klausel in den AGB eines Onlinehändlers
Das OLG München (Beschluss vom 08.10.2014 - 29 W 1935/14) hat entschieden:
Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 – 4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.
Siehe auch Lieferfristen - Liefertermin und Stichwörter zum Thema Onlinehandel und Internetverträge
Gründe:
I.
Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 – 4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.
III.
Zu den Nebenentscheidungen
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).