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Garantieversprechen - Garantiezusagen - Gewährleistung

Garantieversprechen - Herstellergarantie




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Informations- und Nachforschungspflicht
-   Wartungspflicht?



Einleitung:





Gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher informieren über:

das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren und
gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien.

Im deutschen Kaufrecht muss zwischen der gesetzlichen Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel einerseits und der Haftung aus einem Garantieversprechen andererseits unterschieden werden.

Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 443 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Garantiegeber dem Käufer für den Fall der Mangelhaftigkeit Leistungen verspricht, die über die gewöhnliche Gewährleistungsrechte des § 437 BGB hinausgehen.




Garantiegeber muss nicht der Verkäufer selbst sein, vielmehr kann auch ein Dritter ein Garantieversprechen abgeben. Das Zustandekommen einer Garantieverpflichtung eines Dritten kann man sich auf zweierlei Weise erklären:

Man kann vom Abschluss eines Garantievertrages zwischen Garantiegeber und Käufer ausgehen. Dabei macht der Garantiegeber mit seiner Garantieerklärung ein entsprechendes Angebot, welches der Käufer stillschweigend annimmt, wobei der Garantiegeber auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat;

oder

man geht davon aus, dass sich die Garantiehaftung des Garantiegebers direkt aus § 443 BGB als sog. Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie ergibt:

  (1)  Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

  (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.



Für die Wiedergabe des Inhalts einer Garantiezusage bestimmt § 479 BGB:

   Sonderbestimmungen für Garantien

  (1)  Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

  1.  den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

  2.  den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

  (2).  Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

  (3).  Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

In der Werbung für Produkte ist darauf zu achten, dass nicht von Garantie gesprochen wird, wenn der Verkäufer lediglich für die ohnehin geltenden Gewährleistungspflichten einstehen will. Erst recht ist es unzulässig, irreführend und für den Käufer überraschend, den Versuch zu unternehmen, durch eine Garantieerklärung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sogar noch einzuschränken (indem z. B. nicht zulässige Bedingungen für die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte gestellt werden).

Immer dann, wenn ein Garantiegeber für ein bestimmtes Produkt eine Garantieerklärung abgegeben hat, muss der Online-Händler über diese und ihre Bedingungen informieren. Die Pflicht entfällt nur, soweit für das jeweilig angebotene Produkt keine Garantie besteht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbemedien

Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung

Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung

Garantiezusagen

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

Werbung mit einer Zufriedenheitsgarantie

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Produktbeschreibung

Gewährleistung für Fehlerfreiheit

Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers

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Allgemeines:


KG Berlin v. 07.01.1992:
Eine zeitlich unbegrenzte Garantiezusage für volle Funktionsfähigkeit eines langlebigen Gebrauchsgegenstands (hier Zielfernrohr) kann im Einzelfall mit dem Zugabeverbot und dem sonstigen Wettbewerbsrecht vereinbar sein.

BGH Urteil vom 09.06.1994:
Die Werbung mit einer unbefristeten, über 30 Jahre hinausreichenden Garantiezusage ist irreführend im Sinne des UWG § 3, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung verstößt und nicht wirksam eingegangen werden kann (BGB § 225 S 1) - Zielfernrohr.

BGH v. 26.06.2008:
Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat - Aluminiumdächer.

OLG Hamm v. 16.12.2008:
Wird pauschal mit einer Herstellergarantie geworben, liegt ein Verstoß gegen § 477 BGB vor. Nach § 477 BGB sind aber detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Herstellergarantie zu machen. Eine Information über den Umfang der Garantie in Textform bei der Lieferung der Ware genügt nicht. Da die Garantie Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages ist, versteht es sich von selbst, dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen muss, damit er weiß, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt.

OLG Frankfurt am Main v. 08.07.2009:
Eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 BGB kann auch allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es nicht eines wirksamen Abschlusses für einen Garantievertrag. Eine solche sich aus der Werbung ergebenden Garantieverpflichtung kann durch nachfolgende, nicht ausgehandelte Garantierverträge nicht einschränkend beeinträchtigt werden.




OLG Hamm v. 13.08.2009:
Wer mit einer dreijährigen Garantie für Produkte wirbt, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen und den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt, handelt wettbewerbswidrig. Es handelt sich bei einem Garantieversprechen um vertraglich zusätzlich eingeräumte Rechte. Deren Beschaffenheit muss der Verbraucher kennen. Außerdem muss er zur Einschätzung des Werts der Garantie den Inhalt der gesetzlichen Regelung kennen.

BGH v. 14.10.2009:
Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung „Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.

OLG Hamm v. 17.11.2009:
Wer Garantien einräumt, muss das entsprechend den in § 477 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen tun. Es liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB vor, wenn der Verkäufer mit einer zweijährigen Garantie für ein Produkt wirbt, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen und insbesondere, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, dass durch die Garantie seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht geschmälert werden.

AG München v. 30.12.2009:
Wer beim Discounter ein Notebook mit einem Garantieversprechen des Herstellers erwirbt, das Gerät bei einem Mangel zu reparieren oder auszutauschen, kann einen Rücktritt vom Kaufvertrag nur gegenüber dem Discounter als Verkäufer geltend machen, weil nur mit diesem der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

OLG Hamburg v. 26.11.2009:
§ 477 Abs. 1 BGB, der Anforderungen an Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB enthält, ist jedenfalls auch dazu bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. Beinhaltet das im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform Ebay abgegebene rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot eine unselbständige Garantie, so muss Abfassung und Inhalt des Verkaufsangebots § 477 BGB genügen.

OLG Oldenburg v. 10.03.2010:
Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf "unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" hin, so ergibt sich hieraus allein kein selbstständiges Garantieversprechen.

BGH v. 14.04.2011:
Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.

OLG Hamm v. 15.12.2011:
Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen. Die Garantieerklärung muss den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. § 477 BGB ist auf alle Garantieerklärungen des Verkäufers und eines Dritten als Garantiegeber i.S.d. § 443 BGB, mithin auch des Herstellers anwendbar. Die Verwendung des Wortes "Garantie" im Zusammenhang mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion bei eBay geht über eine bloße Werbung hinaus.




LG Frankfurt am Main v. 08.11.2012:
Mit einer auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Händler vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr” an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist.

BGH v. 05.12.2012:
Die Werbung mit einer Garantieerklärung in einem Verkaufsangebot auf der Internet-Plattform eBay ohne die vom Gesetz in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Herstellergarantie handelt, also um die Garantie eines Dritten, die als vorteilhafter Bestandteil des Verkaufsangebots beworben wird (Werbung mit Herstellergarantie bei eBay).

BGH v. 05.12.2012:
Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbstständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbstständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011, I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) (Herstellergarantie II).

BGH v. 19.03.2014:
Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden (Geld-Zurück-Garantie III).

LG Berlin v. 28.11.2014:
Klauseln eines Verkäufergarantievertrags, durch welche die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des )deutschen) Käufers beschränkt werden, weil die Gesamtkonzeption des Garantievertrags darauf ausgelegt ist, an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu treten, anstatt diese zu ergänzen, sind unwirksam.

OLG Hamm v. 25.08.2016:
Der Unternehmer ist nach § 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, einer Marktverhaltensregelung, verpflichtet, dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dem wird mit der Angabe "5 Jahre Garantie" nicht Rechnung getragen, da zwar über das Bestehen, nicht aber über die Bedingungen dieser Garantie informiert wird.

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Informations- und Nachforschungspflicht:


Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers

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Wartungspflicht?


Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

BGH v. 06.07.2011:
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

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