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Zufriedenheitsgarantie

Werbung mit einer Zufriedenheitsgarantie




Gliederung:


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-   Europarecht



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbemedien

Einzelfälle erlaubter und unerlaubter Werbung in der Rechtsprechung

Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung

Garantiezusagen

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

Werbung mit einer Zufriedenheitsgarantie

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Produktbeschreibung

Gewährleistung für Fehlerfreiheit

Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers

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Allgemeines:


LG Köln v. 15.09.2009:
Ebenso wie im Fall der Werbung mit sonstigen Selbstverständlichkeiten nach § 5 UWG ist für die Bejahung einer unlauteren Werbung im Sinne der Nr. 10 entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Dies ist bei der Bewerbung von Produkten als Originalware ni cht der Fall, weil diese Werbung ohnehin den Erwartungen der Verbraucher entspricht.

LG Köln v. 18.05.2011:
Die von Angehörigen der steuerberatenden Berufsgruppe abgegebenen Werbeaussagen unter den Bezeichnungen „Rückrufgarantie“, „Termingarantie“ und „Zufriedenheitsgarantie“ sind rechtswidrig.

OLG München v. 14.01.2021:
Wird Bekleidung mit der Erklärung beworben, dass eine Rückgabe bereits bei einer nicht vollständigen Zufriedenheit des Kunden möglich ist, stellt dies eie Garantiezusage im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB dar. Eine Garantiezusage muss mit dem Hinweis verbunden werfden, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden. - nach oben -





Europarecht:


BGH v.m 10.02.2022:
  1.  Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

  2.  Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?

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