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BGH Beschluss vom 10.02.2022 - I ZR 38/21 - Vorabentscheidungsersuchen zur Zufriedenheitsgarantue

BGH v.m 10.02.2022: Vorabentscheidungsersuchen zur Zufriedenheitsgarantue


Der BGH (Beschluss vom 10.02.2022 - I ZR 38/21) hat dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren folgende Fragen voirgelegt:

  1.  Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

  2.  Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?




Siehe auch
Werbung mit einer Zufriedenheitsgarantie
und
Stichwörter zum Thema Werbung

Gründe:


A.

Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte unter der Marke "L. ". Sie brachte zumindest bis zum Jahr 2013 an ihren T-Shirts Hängeetiketten (Hang-Tags) an, auf denen folgender Text aufgedruckt war:

   L. Warranty

Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it.

Im August 2018 erwarb die Klägerin nach eigenen Angaben über eine Testkäuferin bei dem Online-Händler "O.-W." zwei T-Shirts der Beklagten.

Die Klägerin hat behauptet, die an den T-Shirts angebrachten Hang-Tags seien mit der "L. Warranty" versehen gewesen. Sie macht geltend, die Angaben genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung.

Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,

   es zu unterlassen, bei Produkten der Kategorie Bekleidung eine Garantieerklärung beizufügen, ohne den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte nach den §§ 437 ff. BGB hinzuweisen und/oder auf den Umstand hinzuweisen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne den Inhalt der Garantie zu nennen und/oder ohne alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, nämlich ohne den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen und die Anschrift des Garantiegebers aufzuführen, wie geschehen beim Vertrieb des T-Shirts "W. " über den Händler "O.-W." wie nachfolgend eingeblendet:

[Es folgen Abbildungen des T-Shirts mit der L. Warranty]

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.




B.

Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher sowie von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

I.

Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht, weil noch im August 2018 T-Shirts der Beklagten mit Hang-Tags vertrieben worden seien, die den gesetzlichen Anforderungen des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB an eine Garantieerklärung nicht genügten. Dazu hat es ausgeführt:

Die auf den Hang-Tags abgedruckte Erklärung, dass das Produkt bei nicht vollständiger Zufriedenheit des Kunden zurückgegeben werden könne, enthalte eine Garantieerklärung der Beklagten im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB. Die Beklagte verpflichte sich, die Kaufsache zurückzunehmen, falls sie nicht die Anforderung erfülle, den Käufer zufriedenzustellen. Dass diese Anforderung von der Beschaffenheit des Produkts sowie faktisch von den objektiven Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache abgekoppelt sei, weil die in das Belieben des Kunden gestellte Missbilligung des gekauften Produkts nicht nachprüfbar und eine Nachprüfung nicht Voraussetzung der garantierten Rückgabe sei, schade nicht. Die Zufriedenheitsgarantie erfülle die Vorgaben des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vollständig. Es fehle an einem Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und ihre fehlende Einschränkung durch die Garantie sowie an Angaben zu dem Inhalt der Garantie, dem räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, der Firma und der Anschrift der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die von der Testkäuferin erworbenen T-Shirts Hang-Tags mit der streitgegenständlichen Garantieerklärung aufgewiesen.




II.

Ohne die Beantwortung der Vorlagefragen kann nicht beurteilt werden, ob der Klägerin der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen die in § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Informationspflichten bei einer Garantieerklärung zusteht. Ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB beachten muss, hängt von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu klärenden Frage ab, ob ihre Zusage auf den Hang-Tags ihrer veräußerten T-Shirts eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt.

1. Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG dar (zur Vorgängerbestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [aF] vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 22 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 43 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11, GRUR 2013, 851 Rn. 9 und 14 = WRP 2013, 1029 - Herstellergarantie II). Die Vorschrift legt fest, welche Informationen die bei einem Verbrauchsgüterkauf abgegebene Garantieerklärung eines Verkäufers oder Herstellers enthalten muss, mit der er im Kaufvertrag oder in einem eigenständigen Garantievertrag die Verpflichtung zu einer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Leistung gegenüber dem Verbraucher eingeht (zu § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 und 32 - Werbung mit Garantie; GRUR 2013, 851 Rn. 10 - Herstellergarantie II).



2. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a UWG steht generell nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, die in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie; vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-421/12, GRUR Int. 2014, 964 Rn. 55 - Kommission/Belgien; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 Rn. 19 = WRP 2021, 1290 - Flaschenpfand III; jeweils mwN), keinen mit der Bestimmung des § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt.

Nach Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese Richtlinie das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen und die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, die sich auf den Abschluss und den Inhalt von Verträgen beziehen, stehen daher grundsätzlich in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 12 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 23 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer; Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 48 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20, GRUR 2022, 175 Rn. 30 = WRP 2022, 165 - Kabel-TV-Anschluss). Zu solchen Bestimmungen zählen auch Vorschriften, die - wie im Streitfall § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB - Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrags regeln (vgl. BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 12 - Namensangabe; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.311).

Soweit das Vertragsrecht seine Grundlage im sonstigen Unionsrecht findet, müssen die Marktverhaltensregelungen - wie vorliegend die gesetzlichen Informationsanforderungen an eine Garantie (dazu B II 5 c und d) - allerdings auch mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein (BGH, GRUR 2021, 84 Rn. 23 - Verfügbare Telefonnummer; GRUR 2021, 752 Rn. 48 - Berechtigte Gegenabmahnung; BGH, GRUR 2022, 175 Rn. 30 - Kabel-TV-Anschluss). Das gilt auch für die vorliegend in Rede stehende Regelung des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB, die in ihrer bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sowie in ihrer seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs in das deutsche Recht umsetzt und dabei spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in Form von Informationsanforderungen regelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Erwägungsgrund 10 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG).

3. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 8/19, GRUR 2021, 80 Rn. 12 = WRP 2021, 38 - Gruppenversicherung, mwN).

Nach der beanstandeten Vorgehensweise der Beklagten im August 2018 und dem Erlass des Berufungsurteils sind sowohl das im Streitfall maßgebliche Unionsrecht als auch das seiner Umsetzung dienende nationale Recht geändert worden. Die Richtlinie 1999/44/EG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2019/771 ersetzt worden, die für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt (Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie [EU] 2019/771). Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB ist durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 neu gefasst worden.

a) Gemäß § 479 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF) muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss enthalten: den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Satz 2 Nr. 1), den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (Satz 2 Nr. 2). Die Regelung findet ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - I ZR 241/19, GRUR 2021, 739 Rn. 46 = WRP 2021, 619 - Herstellergarantie III).

Gemäß § 479 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF) muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss Folgendes enthalten: den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Satz 2 Nr. 1), den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (Satz 2 Nr. 2), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie (Satz 2 Nr. 3), die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (Satz 2 Nr. 4), und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (Satz 2 Nr. 5). Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, BT-Drucks. 19/27424, S. 1 und 45).

b) Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG muss die Garantie darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden (1. Spiegelstrich), sowie in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (2. Spiegelstrich).

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 muss die Garantieerklärung Folgendes enthalten: einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden (Buchst. a), Name und Anschrift des Garantiegebers (Buchst. b), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie (Buchst. c), die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht (Buchst. d), sowie die Bestimmungen der gewerblichen Garantie (Buchst. e).

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen fällt das beanstandete Verhalten der Beklagten in den Anwendungsbereich der Richtlinien. Danach war ihre Zusage, der Kunde könne das Produkt im Fall seiner Unzufriedenheit zurückgeben, auf den Hang-Tags der T-Shirts angebracht, die an eine von der Klägerin beauftragte Testkäuferin ausgeliefert worden sind. Für die weitere rechtliche Prüfung in der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem Erwerb der T-Shirts um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/44/EG beziehungsweise um einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 handelt. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass bei dem Testkauf eine von der Klägerin eingeschaltete Käuferin gegenüber dem Online-Händler "O. W. " als Verbraucherin aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16, GRUR 2017, 1140 Rn. 31 = WRP 2017, 1328 - Testkauf im Internet).

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf den Hang-Tags angebrachte Erklärung der Beklagten weise nicht sämtliche durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vorgeschriebenen Angaben auf. Sie enthalte weder einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte und ihre fehlende Einschränkbarkeit (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nF) noch Angaben, ob und von wem der Käufer nach dem Inhalt der Garantie im Anschluss an die Rückgabe des Bekleidungsstücks den Kaufpreis zurückerhalte und welchen räumlichen Geltungsbereich die Garantie aufweise (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 BGB nF). Zudem seien die Firma und die Anschrift der Beklagten als Garantiegeberin nicht genannt (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nF). Gegen diese tatgerichtlichen Feststellungen erhebt die Revision keine Einwendungen; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

5. Die auf den Hang-Tags aufgedruckte Erklärung muss die durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und nF (im Folgenden § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorgeschriebenen Angaben nur enthalten, wenn es sich um eine Garantie im Sinne von § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB handelt. Fraglich ist, ob die Zusage der Beklagten, der Käufer könne das erworbene Produkt zurückgeben, wenn er mit ihm nicht vollständig zufrieden sei, eine solche Garantie darstellt.

a) Gemäß § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind.

aa) Die Bestimmung des § 443 Abs. 1 BGB diente bis zum 31. Dezember 2021 mit Blick auf § 479 Abs. 1 BGB aF der Umsetzung des Garantiebegriffs in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG in das deutsche Recht (Begründung des Abgeordnetenentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 238). Seit dem 1. Januar 2022 findet sie mit Blick auf § 479 Abs. 1 BGB nF ihre Grundlage in dem Begriff der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 (BeckOGK.BGB/Stöber, Stand 1. Juni 2021, § 443 Rn. 9).

In ihrer jetzigen, seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dient die Vorschrift des § 443 Abs. 1 BGB außerdem der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU, die Bestimmungen zu vorvertraglichen Hinweisen des Unternehmers auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gegenüber dem Verbraucher enthält (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/12637, S. 68; BeckOGK.BGB/Stöber aaO § 443 Rn. 7, 13 und 21; BeckOK.BGB/Faust, 60. Edition [Stand 1. November 2021], § 443 Rn. 8).

Soweit der gesetzliche Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB unionsrechtlich determiniert ist, ist er richtlinienkonform auszulegen.

bb) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. Die Richtlinie 1999/44/EG bezweckt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus. In ihrem Anwendungsbereich können die Mitgliedstaaten daher nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. Die Richtlinie (EU) 2019/771 zielt auf eine Vollharmonisierung ab (Erwägungsgrund 10 Satz 2 bis 4 der Richtlinie). Mit Blick darauf dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren oder weniger strengen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen (Art. 4 der Richtlinie). Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 an eine Garantie treten neben die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU und ergänzen diese (Erwägungsgrund 11 Satz 1 und 62 Satz 1 der Richtlinie [EU] 2019/771). Nach Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. Die Richtlinie 2011/83/EU ist auf eine Vollharmonisierung gerichtet (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Nach ihrem Art. 4 dürfen die Mitgliedstaaten daher im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen.

Für die unionsrechtskonforme Auslegung des Garantiebegriffs (§ 443 Abs. 1 BGB) im Sinne von § 479 Abs. 1 BGB sind in erster Linie die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/44/EG und der an ihre Stelle getretenen Richtlinie (EU) 2019/771 heranzuziehen, deren Umsetzung die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB aF beziehungsweise des § 479 Abs. 1 BGB nF dient (vgl. BeckOGK.BGB/Augenhofer, Stand 1. April 2021, § 479 Rn. 7).

b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte mit ihrer auf den Hang-Tags aufgedruckten und an die Testkäuferin über den Online-Händler "O. -W. " übermittelten Erklärung gegenüber der Verbraucherin die Verpflichtung eingegangen, das von ihr hergestellte T-Shirt im Fall der Unzufriedenheit des Kunden zurückzunehmen.

Für eine Garantieerklärung des Herstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB bedarf es seines Angebots auf Abschluss eines Garantievertrags und der Annahme dieses Angebots durch den Käufer (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 und 32 - Werbung mit Garantie; BeckOGK.BGB/Stöber aaO § 443 Rn. 45; NK.BGB/Pfeiffer, 4. Aufl., Art. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL Rn. 34). Die Angebotserklärung des Herstellers liegt in der Regel der Ware in schriftlicher Form bei und der Käufer nimmt dieses Angebot gemäß § 151 Satz 1 Fall 2 BGB stillschweigend an, ohne dass seine Annahmeerklärung dem darauf erkennbar verzichtenden Hersteller zugehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1980 - VIII ZR 293/79, BGHZ 78, 369, 372 f. [juris Rn. 14]; Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, NJW 1981, 2248, 2249 [juris Rn. 18]; Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 [juris Rn. 17]; BeckOK.BGB/Faust aaO § 443 Rn. 19; MünchKomm.BGB/Westermann, 8. Aufl., § 443 Rn. 6). Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beklagten auf den Hang-Tags ihrer T-Shirts ein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags enthielt, das durch die Entgegennahme des Bekleidungsstücks seitens der Testkäuferin angenommen werden konnte.

c) Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Senat keinen Zweifel daran, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 443 Abs. 1 BGB die Zufriedenheit des Verbrauchers mit dem erworbenen Produkt keine einer Garantie zugängliche Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB darstellt.

aa) Als Beschaffenheit einer Sache sind alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 10). Ob die Beziehungen ihren Ursprung im Kaufgegenstand selbst haben müssen oder ob jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreicht, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGH, NJW 2013, 1948 Rn. 15; NJW 2016, 2874 Rn. 13). Die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB muss sich in Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" (§ 443 Abs. 1 Fall 2 BGB) auf das Fehlen von Mängeln beziehen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 68).

Nach diesen Kriterien stellt die Zufriedenheit des Käufers mit dem erworbenen Produkt keine die Mängelfreiheit betreffende Beschaffenheit der Kaufsache dar. Seine Zufriedenheit kann zwar an den Zustand oder die Merkmale der Kaufsache anknüpfen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Revisionserwiderung nicht entgegengetreten ist und die auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann der Käufer nach der "L. Warranty" das Produkt aber auch zurückgeben, wenn sich seine Unzufriedenheit nicht auf objektive Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache gründet und keinen Bezug zu Mängeln aufweist, sondern er die Kaufsache aus in seiner Person liegenden subjektiven Gründen missbilligt.

bb) Aus dem Begriff der Eigenschaften in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG und in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 ergibt sich nach Ansicht des Senats nichts Anderes. Anders als der Revisionserwiderung erscheint es ihm nicht zweifelhaft, dass danach nur solche Umstände eine garantiebegründende Eigenschaft des Verbrauchsguts beziehungsweise der Ware darstellen, die einen objektiven Bezug zu ihr aufweisen, und subjektive Anforderungen des Verbrauchers an die als solche vertragsgemäße Kaufsache nicht ausreichen.

(1) Nach dem Wortlaut der Richtlinienbestimmungen knüpft die Garantie zwar an die Angaben des Verkäufers oder Herstellers in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung an. Daraus folgt jedoch nicht, dass danach eine Garantie jedweden Gegenstand haben kann. Die Erklärung des Garantiegebers muss vielmehr die Angabe enthalten, dass das Verbrauchsgut bestimmten Eigenschaften entspricht beziehungsweise bestimmte Eigenschaften aufweist. Daraus folgt, dass die Angaben Merkmale oder Verhältnisse der Sache selbst betreffen müssen (BeckOGK.BGB/Stöber aaO § 443 Rn. 24; NK.BGB/Pfeiffer aaO Art. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL Rn. 35; vgl. auch Lüttringhaus, AcP 219 [2019], 29, 46).

(2) Der Regelungszusammenhang der Richtlinie 1999/44/EG und der Richtlinie (EU) 2019/771 ergibt, dass sich die garantiebegründenden Eigenschaften auf Umstände beziehen, die einen Mangel der Kaufsache begründen können, und damit einen Bezug zu dem erworbenen Produkt selbst aufweisen.

In Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 1999/44/EG werden die Eigenschaften des Guts als Kriterium für seine Vertragsmäßigkeit angeführt. Die Richtlinie 1999/44/EG enthält dabei nach ihrem Erwägungsgrund 21 Satz 1 auch Regelungen zur Garantie, weil bei bestimmten Warengattungen die Verkäufer oder die Hersteller üblicherweise auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Daraus folgt, dass die Eigenschaften den vertragsgemäßen Zustand der Kaufsache betreffen.

Das Gleiche ergibt sich aus Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771. Danach können Gegenstand einer Garantie nicht nur Eigenschaften der Ware sein, sondern auch andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen. Dieses weitere Merkmal lässt darauf schließen, dass die garantiebegründenden Eigenschaften einen - für die Vertragsmäßigkeit maßgeblichen - tatsächlichen Bezug zu der Kaufsache aufweisen. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2019/771 subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit dazu führen können, dass die Ware nicht dem Kaufvertrag entspricht. Die in Art. 6 der Richtlinie angeführten Kriterien betreffen sich aus dem Kaufvertrag ergebende Merkmale der Ware (Buchst. a), die Eignung der Ware für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten und vom Verkäufer gebilligten Zweck (Buchst. b), die kaufvertraglich vereinbarte Lieferung mit Zubehör und Anleitungen (Buchst. c) und im Kaufvertrag bestimmte Aktualisierungen (Buchst. d). Sie beziehen sich daher auf objektive Umstände, die im Zusammenhang mit der Kaufsache selbst stehen.

d) Mit Blick auf das Unionsrecht ist fraglich, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellt, die als Gegenstand einer Garantie die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst.

aa) Anders als die Revision zweifelt der Senat nicht daran, dass auch mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben eine sich auf das Tatbestandsmerkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" gründende Garantie von der Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB erfasst ist. Im Garantiebegriff des Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG findet dieses Merkmal zwar - anders als in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 - keine Grundlage. Dieser Umstand gebietet jedoch keine einschränkende Auslegung des § 479 Abs. 1 BGB aF dahin, dass ein das Merkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" betreffendes Leistungsversprechen keine Garantie im Sinne dieser Vorschrift begründen kann.

Der nationale Gesetzgeber hat das Merkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in die seit dem 13. Juni 2014 geltende Fassung des § 443 Abs. 1 BGB aufgenommen, um den Begriff der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU umzusetzen (BT-Drucks. 17/12637, S. 68). Zugleich hat er die Entscheidung getroffen, einen einheitlichen Garantiebegriff zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG einerseits und von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU andererseits zu schaffen. Mit Blick darauf hat er den nationalen Garantiebegriff über die Vorgaben in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG hinaus erweitert und dadurch den Anwendungsbereich der Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausgedehnt. Dabei hat der nationale Gesetzgeber von seiner unionsrechtlichen Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG Gebrauch gemacht, ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher als die von der Richtlinie nach Art. 1 Abs. 1 bezweckte Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) sicherzustellen (vgl. BeckOGK.BGB/Augenhofer aaO § 479 Rn. 8; BeckOK.BGB/Faust aaO § 443 Rn. 8).-

bb) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB ist mit Blick auf die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB am Unionsrecht auszurichten.

(1) Soweit dieses Merkmal in der Richtlinie 1999/44/EG keine Grundlage findet, richtet sich die Auslegung allerdings im Ausgangspunkt nach dem nationalen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 18 und 20). Außerhalb des Anwendungsbereichs einer Richtlinie besteht grundsätzlich keine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Norm (EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-264/96, Slg. 1998, I-4695 = EuZW 1999, 21 Rn. 34 - ICI). Der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU einen einheitlichen Garantiebegriff zu schaffen, ist jedoch durch eine einheitliche, am Garantiebegriff in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU ausgerichtete Auslegung Rechnung zu tragen (zum Grundsatz der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts vgl. BGHZ 195, 135 Rn. 20; BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17, GRUR 2019, 950 Rn. 23 = WRP 2019, 1191 - Testversion, mwN; Hommelhoff in Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, 2000, S. 889, 915; BeckOGK.BGB/Stöber aaO § 443 Rn. 14; BeckOGK.BGB/Augenhofer aaO § 474 Rn. 24; MünchKomm.BGB/Lorenz aaO vor § 474 Rn. 4; NK.BGB/Pfeiffer aaO Art. 11 Verbrauchsgüterkauf-RL Rn. 7). Mit Blick darauf ist der Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Merkmals "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU berufen, um eine der unionsrechtlichen Regelung entsprechende Begriffsbestimmung im nationalen Recht sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-231/89, Slg. 1990, I-4003 = UR 1992, 179 Rn. 24 - Gmurzynska-Bscher; Urteil vom 17. März 2005 - C-170/03, Slg. 2005, I-2299 = HFR 2005, 717 Rn. 11 - Feron; Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, NJW 2020, 1423 Rn. 28 f. - Kreissparkasse Saarlouis; MünchKomm.BGB/Lorenz aaO vor § 474 Rn. 4; NK.BGB/Pfeiffer aaO Art. 11 Verbrauchsgüterkauf-RL Rn. 7; aA Hommelhoff aaO S. 889, 920 f.).




(2) Eine unionsrechtskonforme Auslegung des Merkmals "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB ist ferner mit Blick darauf geboten, dass der Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB seit dem 1. Januar 2022 auch der Umsetzung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 dient. Das Merkmal "andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen" in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 stimmt mit dem Merkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU inhaltlich überein (Zöchling-Jud, GPR 2019, 115, 132).

cc) Es erscheint nicht zweifelsfrei, ob die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine Anforderung in diesem Sinne darstellt.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beklagten die Zusage enthalte, der Käufer dürfe im Fall seiner Unzufriedenheit mit dem erworbenen Produkt es zurückgeben, ohne dass er nachvollziehbar begründen müsse, warum es seinen Vorstellungen nicht entspreche. Die Rücknahmepflicht der Beklagten entstehe demnach unabhängig von den objektiven Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache. Diese tatgerichtliche Beurteilung wird von den Parteien nicht beanstandet, Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

Danach stellt sich die Frage, ob eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen kann, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen. Das ist Gegenstand der Vorlagefrage 1.

(1) Dem Wortlaut der Richtlinienbestimmungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Anforderungen objektive Gegebenheiten der Kaufsache berühren müssen oder ob sie sich auch auf die subjektive Haltung des Verbrauchers zu dem erworbenen Produkt beziehen können. Für ein Verständnis im ersteren Sinne könnte sprechen, dass die Ware diese Anforderungen erfüllen muss. Auf ein Verständnis im letzteren Sinne könnte hindeuten, dass sich die Anforderungen auch aus den Vorgaben des Garantiegebers ergeben können. Solche Vorgaben können grundsätzlich sowohl die Kaufsache selbst als auch das persönliche Verhältnis des Käufers zur Kaufsache betreffen.

(2) Der Regelungszusammenhang erlaubt ebenfalls keine zweifelsfreie Auslegung.

Das Merkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU beziehungsweise das Merkmal "andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen" in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 wird als weiterer Garantiegegenstand neben dem Merkmal "Eigenschaften" angeführt. Dieser Umstand lässt einerseits die Auslegung zu, dass die Anforderungen Umstände betreffen, die ebenso wie bei einer Eigenschaft in Zusammenhang mit objektiven Gegebenheiten der Kaufsache stehen, aber - wie etwa künftig auftretende Beschaffenheitsmerkmale (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 68) - keinen Mangel begründen können. Das Merkmal kann andererseits als Abgrenzungskriterium in der Weise verstanden werden, dass anders als bei einer Eigenschaft die Anforderungen nicht an objektive Gegebenheiten der Kaufsache anknüpfen müssen, sondern - wie die in das Belieben des Käufers gestellte Unzufriedenheit mit dem erworbenen Produkt (vgl. Lindacher in Festschrift Köhler, 2014, S. 445, 446; Herberger, jM 2018, 95, 96) - auch Umstände in der Person des Erwerbers betreffen und damit sowohl objektbezogen als auch personenbezogen sein können (so Lüttringhaus, AcP 219 [2019], 29, 46 f.; BeckOGK.BGB/Stöber aaO § 443 Rn. 29). Bei einer Auslegung im zuerst genannten Sinn käme dem Merkmal "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und dem Merkmal "andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen" in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 ein eher geringer, bei einer Auslegung im zuletzt genannten Sinn ein demgegenüber größerer Anwendungsbereich zu.

Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Anforderungen in den Regelungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/771 verwendet, lässt keine eindeutige Auslegung in dem einen oder anderen Sinn zu. Danach können nicht nur objektive Anforderungen (Art. 7 der Richtlinie), sondern auch subjektive Anforderungen (Art. 6 der Richtlinie) die Vertragsmäßigkeit der Waren bestimmen. Die subjektiven Anforderungen beziehen sich zwar ebenfalls auf die Merkmale der Kaufsache. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres folgern, dass im Rahmen des Garantiebegriffs nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 (und des Garantiebegriffs nach Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU) die Anforderungen an die Kaufsache denselben Bezugspunkt aufweisen müssen.

(3) Für eine weite, subjektive Umstände in der Person des Käufers einbeziehende Auslegung des Merkmals "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und des Merkmals "andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen" in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 könnte das Regelungsziel der Richtlinien sprechen. Sie dienen - ebenso wie die Richtlinie 1999/44/EG - der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Erwägungsgrund 65 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU; Erwägungsgrund 10 Satz 4 der Richtlinie [EU] 2019/771; Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 1999/44/EG). Der Verbraucher benötigt, auch wenn der Garantiefall an seine Unzufriedenheit oder an andere Umstände in seiner Person anknüpft, die in den Richtlinien vorgesehenen Informationen, um den Umfang seiner gesetzlichen Rechte zu kennen und festzustellen, ob ein Garantiefall vorliegt, welche Rechte er infolge der Garantie hat und wie er diese Rechte durchsetzen kann.

dd) Sofern in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) Anforderungen darstellen, die Gegenstand einer Garantie im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 sein können, stellt sich die Frage, ob das Fehlen dieser subjektiven Anforderungen anhand objektiver Umstände feststellbar sein muss. Das ist Gegenstand der Vorlagefrage 2.

Der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen. Ein Garantiefall liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer oder Hersteller nicht anhand objektiver Umstände nachprüfen kann, ob die Ware hinter den subjektiven Anforderungen des Käufers zurückbleibt. Dem Verbraucher wird es dadurch allerdings erleichtert, unter dem Vorwand eines Garantiefalls die Rechte aus der Garantie durchzusetzen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass er von den Rechten aus der Garantie nach freiem Belieben Gebrauch machen kann, selbst wenn die Voraussetzungen für einen Garantiefall - hier seine persönliche Unzufriedenheit mit der Kaufsache - tatsächlich nicht vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 5 U 129/07, juris Rn. 39 [insoweit nicht in OLGR Hamburg 2009, 781 abgedruckt]). Der Garantiegeber erscheint insoweit jedoch nicht schutzwürdig. Ihm bleibt es unbenommen, seine Verpflichtung an den Garantiefall objektivierbare Voraussetzungen - etwa an eine nachvollziehbare Begründung, warum der Verbraucher mit der Kaufsache unzufrieden ist - zu knüpfen (vgl. Lindacher aaO S. 445, 446).

6. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich.

a) Sollte das Versprechen der Beklagten auf den an ihren T-Shirts angebrachten Hang-Tags keine Garantieerklärung im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellen, hätte die Beklagte nicht gegen § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF verstoßen und daher keiner Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zuwidergehandelt. In diesem Fall wäre die Sache zur Endentscheidung reif und hätte der Senat das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

b) Sollte die Zusage der Beklagten, der Kunde könne das erworbene Produkt im Fall seiner Unzufriedenheit zurückgeben, dagegen eine Garantie für eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellen, würden ihre Angaben den nach § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeschriebenen Informationspflichten nicht genügen. In diesem Fall hätte die Beklagte wegen eines erfolgten Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und einer drohenden Zuwiderhandlung gegen § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB nF eine über den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG zu ahndende unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG begangen. Die Regelungen in Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG zum Vorenthalten wesentlicher Informationen stünden einer solchen lauterkeitsrechtlichen Sanktionierung nicht entgegen.

aa) Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II dieser Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ermöglicht eine Einbeziehung von - gemäß Art. 3 Abs. 2 grundsätzlich ausgenommenen - vertragsrechtlichen Informationspflichten in den Anwendungsbereich der Richtlinie, soweit diese Informationspflichten die kommerzielle Kommunikation betreffen (MünchKomm.UWG/Alexander, 3. Aufl., § 5a Rn. 419; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.24, 1.311 und 1.295a sowie § 5a Rn. 5.6).

Nach Erwägungsgrund 15 Satz 4 der Richtlinie 2005/29/EG werden aufgrund der durch diese Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung nur die nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Informationen als wesentlich für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 dieser Richtlinie betrachtet. Haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Mindestklauseln in den bestehenden Unionsrechtsakten Informationsanforderungen eingeführt, die über das hinausgehen, was im Unionsrecht geregelt ist, so kommt das Vorenthalten dieser Informationen einem irreführenden Unterlassen nach dieser Richtlinie nicht gleich (Erwägungsgrund 15 Satz 5 der Richtlinie). Die Mitgliedstaaten können demgegenüber, sofern dies nach den unionsrechtlichen Mindestklauseln zulässig ist, im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, um ein höheres Schutzniveau für die individuellen vertraglichen Rechte der Verbraucher zu gewährleisten (Erwägungsgrund 15 Satz 6 der Richtlinie).



bb) Mit diesen Regelungen steht die Anwendung des Rechtsbruchtatbestands (§ 3a UWG) in Einklang.

(1) Die vertraglichen Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 5 und Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG, weil sie keine kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Bestimmungen betreffen.

Darunter sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - C-19/15, GRUR 2016, 1090 Rn. 25 f. = WRP 2016, 1466 - Verband Sozialer Wettbewerb; Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 149; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 5.3; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 311 f.).

Mangels Förderung des Produktabsatzes oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds zählen zur kommerziellen Kommunikation grundsätzlich nicht Informationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind (BeckOK.UWG/Ritlewski, 14. Edition [Stand 1. Dezember 2021], § 5a Rn. 213; Büscher/Büscher aaO § 5a Rn. 149; Großkomm.UWG/Lindacher/Peifer, 3. Aufl., § 5a Rn. 69 f.; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 5a Rn. 186 und 207). So liegt der Fall hier. Die durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vorgeschriebenen Informationen sind dem Verbraucher bei Abgabe der vertragsmäßig bindenden Garantieerklärung zu erteilen (zu § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 29 f. - Werbung mit Garantie; GRUR 2013, 851 Rn. 10 - Herstellergarantie II). Die Beklagte hat ihre Zusage, die Ware bei Unzufriedenheit des Käufers zurückzunehmen, erst bei Auslieferung der bestellten T-Shirts mit den Hang-Tags erteilt.

(2) Unabhängig davon erlaubt Erwägungsgrund 15 Satz 6 der Richtlinie 2005/29/EG die Sanktionierung der Verletzung von nationalen vertragsrechtlichen Informationspflichten, auch soweit sie - wie die Vorschrift des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF zu Informationspflichten bei einer Garantie für andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen - über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehen. Eine solche Sanktionierung kann nicht nur im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen des Verbrauchers, sondern auch lauterkeitsrechtlich über den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfolgen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.24, 1.295a und 1.311 sowie § 5a Rn. 3.20; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 425; Büscher/Büscher aaO § 3 Rn. 95 und 97 sowie § 5a Rn. 49; aA Großkomm.UWG/Heinze aaO Einleitung C Rn. 315 und 331 Fn. 1461; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 208). Da gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG die vertragsrechtlichen Informationspflichten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, kann die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfalten.

(3) Soweit die Informationspflichten bei einer Garantie für andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nunmehr in § 479 Abs. 1 BGB nF geregelt sind, dient diese Bestimmung der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771. Die Richtlinie (EU) 2019/771 regelt besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken bei Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer. Sie geht daher nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG selbst in einem - vorliegend nicht gegebenen - Kollisionsfall den Bestimmungen dieser Richtlinie vor.

cc) Sollte das auf den Hang-Tags angebrachte Versprechen der Beklagten eine den Vorgaben der § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, § 443 Abs. 1 BGB nicht genügende Garantieerklärung und daher eine nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG unlautere Geschäftspraxis darstellen, wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision beanstandet die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zu Recht als verfahrensfehlerhaft, die T-Shirts der Beklagten seien noch im August 2018 und damit in unverjährter Zeit (§ 11 Abs. 4 UWG) mit dem streitgegenständlichen Versprechen an eine Verbraucherin vertrieben worden. Das Berufungsgericht hat den gegenbeweislichen Antrag der Beklagten übergangen, die Testkäuferin als Zeugin zu ihrer Behauptung zu vernehmen, auf den Hang-Tags der ausgelieferten T-Shirts sei die "L. Warranty" nicht aufgedruckt gewesen.

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