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Ebenso wie im Fall der Werbung mit sonstigen Selbstverständlichkeiten nach § 5 UWG ist für die Bejahung einer unlauteren Werbung im Sinne der Nr. 10 entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann. Dies ist bei der Bewerbung von Produkten als Originalware nicht der Fall, weil diese Werbung ohnehin den Erwartungen der Verbraucher entspricht.
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