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Geld-zurück-Garantie
Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"
Gliederung:
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Stichwörter zum Thema Werbung
Werbemedien
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Einzelne Werbeaussagen in der Rechtsprechung
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Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"
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Stichwörter zum Thema Wettbewerb
Produktbeschreibung
Gewährleistung für Fehlerfreiheit
Herstellergarantie - Informationspflicht des Unternehmers
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Allgemeines:
BGH v. 14.07.1993:
Die Werbung für Brillenfassungen eines Optikfachgeschäfts mit einer "Geld-zurück-Garantie" für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots ist irreführend, soweit sie sich auf exklusiv angebotene Brillenfassungen bezieht. Räumt ein Optikfachgeschäft mit einer "Geld-zurück-Garantie" den Käufern von (nicht exklusiv angebotenen) Brillenfassungen ein auf sechs Wochen befristetes Rücktrittsrecht für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots gleicher Art und Güte ein, ist das nach UWG § 1 - sofern Vergleichsmöglichkeiten bei Mitbewerbern auch tatsächlich bestehen - grundsätzlich nicht zu beanstanden (Geld-zurück-Garantie).
BGH v. 11.03.2009:
Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren. In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Geld-zurück-Garantie II).
BGH v. 19.04.2012:
Die Aussage "Bester Preis der Stadt" versteht der Verkehr im Zusammenhang mit einer Preisgarantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber machen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der "beste Preis der Stadt" sein wird. Eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung liegt hierin nicht.
LG Berlin v. 29.10.2013:
Eine "Geld-zurück-Garantie" stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Bedingungen für deren Inanspruchnahme müssen klar und eindeutig sein. Dazu gehört es auch, dass die Erläuterungen für den Verbraucher leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG), er also hinreichend Gelegenheit hat, sich über die einzelnen Bedingungen zu informieren. Dies kann etwa über einen Link geschehen, wenn die Erläuterung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Garantie-Versprechen erfolgt. Wegen der von derartigen Maßnahmen ausgehenden hohen Attraktivität als Verkaufsförderungsmaßnahme für den Kunden, die einen risikolosen Kauf auf Probe verspricht, und damit die Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen besonders geeignet ist, sowie der damit einhergehenden nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr, dürfen die Regeln dafür aber nicht versteckt werden, insbesondere wenn hohe Hürden für die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" aufgestellt werden.
BGH v. 19.03.2014:
Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen (Geld-Zurück-Garantie III).
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Heilmittel:
Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen
Nagelpilz - Behandlungsangebote für Nagelpilzerkrankungen
OLG Hamburg v. 27.09.2013:
Die Auslobung einer "Geld-zurück-Garantie" für im Rahmen der Nagelpilz-Therapie eingesetzte Arzneimittel, die vom Verkehr dahingehend verstanden wird, dass es sich um ein besonders gutes und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheres Angebot handele, stellt ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des § 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a HWG dar.<
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