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Eine "Geld-zurück-Garantie" stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Bedingungen für deren Inanspruchnahme müssen klar und eindeutig sein. Dazu gehört es auch, dass die Erläuterungen für den Verbraucher leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG), er also hinreichend Gelegenheit hat, sich über die einzelnen Bedingungen zu informieren. Dies kann etwa über einen Link geschehen, wenn die Erläuterung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Garantie-Versprechen erfolgt. Wegen der von derartigen Maßnahmen ausgehenden hohen Attraktivität als Verkaufsförderungsmaßnahme für den Kunden, die einen risikolosen Kauf auf Probe verspricht, und damit die Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen besonders geeignet ist, sowie der damit einhergehenden nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr, dürfen die Regeln dafür aber nicht versteckt werden, insbesondere wenn hohe Hürden für die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" aufgestellt werden.
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