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BGH Urteil vom 14.07.1993 - I ZR 189/91 - Zur wettbewerbskonformen Geld-zurück-Garantie eines Optikfachgeschäfts für Brillenfassungen
BGH v. 14.07.1993: Zur wettbewerbskonformen Geld-zurück-Garantie eines Optikfachgeschäfts für Brillenfassungen (Geld-zurück-Garantie)
Der BGH (Urteil vom 14.07.1993 - I ZR 189/91) hat entschieden:
- Die Werbung für Brillenfassungen eines Optikfachgeschäfts mit einer "Geld-zurück-Garantie" für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots ist irreführend, soweit sie sich auf exklusiv angebotene Brillenfassungen bezieht.
- Räumt ein Optikfachgeschäft mit einer "Geld-zurück-Garantie" den Käufern von (nicht exklusiv angebotenen) Brillenfassungen ein auf sechs Wochen befristetes Rücktrittsrecht für den Fall des Nachweises eines billigeren Konkurrenzangebots gleicher Art und Güte ein, ist das nach UWG § 1 - sofern Vergleichsmöglichkeiten bei Mitbewerbern auch tatsächlich bestehen - grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Siehe auch Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" und Preiswerbung - Werbung mit Preisen - Mondpreise - Referenzpreise - Dumpingpreise
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist persönlich haftende Gesellschafterin einer größeren Anzahl von Kommanditgesellschaften, die Optikfachgeschäfte betreiben. In Schaufenstern der Fachgeschäfte, Zeitungsanzeigen, so in der "R. P." vom 6. Januar 1990 und in der von ihr herausgegebenen "O.-Z.", so im Herbst 1989, warb sie wie nachfolgend beispielhaft aufgeführt:
F.-Geld-zurück-Garantie.
F.-Brillen zum F.-Preis.
Die großen Marken günstig, garantiert. Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen eine bei uns gekaufte Markenfassung anderswo günstiger sehen, nehmen wir Ihre Brille zurück und erstatten den Kaufpreis.
Das sollten Sie wissen: F. bietet internationale Brillenmode mit Geld-zurück-Garantie.
F. gibt Ihnen die beruhigende Sicherheit der Geld-zurück-Garantie... .
Der Kläger, eine Vereinigung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat die Werbung als Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG beanstandet, weil die Beklagte zu 1 auch zahlreiche nur bei ihr erhältliche Brillenfassungen und auch solche, die bei Wettbewerbern nur in seltenen Fällen anzutreffen seien, anbiete, so dass die Kunden praktisch keine Vergleichsmöglichkeit hätten. Die Werbung sei damit wertlos.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der angesprochene Verkehr beziehe die Garantie von vornherein nur auf solche Brillenfassungen, die auch in anderen Geschäften als "Marken" erhältlich seien. Die Beklagten haben - im zweiten Rechtszug - in einem nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung (GA II 281) sich darauf berufen, die Einrede der Verjährung erhoben zu haben. Sie haben weiter vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe in nicht verjährter Zeit keine von ihr exklusiv geführten Markenfassungen mehr angeboten.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
eine Geld-zurück-Garantie anzubieten oder anbieten zu lassen, wonach eine bei einer Betriebsstätte unter der Bezeichnung F. gekaufte Markenfassung zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet wird, sofern der Käufer diese Fassung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anderswo günstiger sieht.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat das Angebot der Beklagten zu 1, soweit es exklusiv von ihr angebotene Markenfassungen betrifft, als eine irreführende Werbung beurteilt (§ 3 UWG). Soweit die Beklagte zu 1 eine Geld-zurück-Garantie anbietet, hat es angenommen, dass durch sie das Publikum auch in übertriebener Weise (§ 1 UWG) angelockt werde.
Es hat ausgeführt: Die Ankündigung der Beklagten zu 1 beziehe sich nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums auf alle bei der Beklagten zu 1 gekauften Markenfassungen und nicht nur auf solche, die auch bei anderen Optikfachgeschäften erhältlich seien und bei denen auch tatsächlich ein Vergleich möglich sei. Dabei unterscheide das Publikum nicht zwischen weithin bekannt gewordenen Marken und weniger bekannten. Hinsichtlich der Markenfassungen, die die Beklagte zu 1 ausschließlich vertreibe, sei die Werbung der Beklagten zu 1 mithin irreführend, da die Käufer - entgegen der Ankündigung der Beklagten zu 1 - keine Vergleichsmöglichkeit hätten. Ob die Beklagte zu 1 in nicht verjährter Zeit exklusiv Markenfassungen angeboten habe, bedürfe keiner Entscheidung. Insoweit bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 habe in der Vergangenheit für vereinzelte berühmte Marken eine Schrittmacherrolle übernommen und für kurze Zeit Markenfassungen exklusiv angeboten. Das belege auch ein internes Rundschreiben aus dem Jahre 1988, und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Fälle exklusiven Vertriebs seien für alle Optiker besonders interessant, weil sie zunehmend rarer geworden seien.
Soweit sich die Ankündigung der Beklagten zu 1 auf auch bei Wettbewerbern erhältliche Markenfassungen beziehe, übe sie einen übertriebenen Anlockeffekt aus. Das beanstande der Kläger zu Recht als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG). Denn dieses Angebot stelle nur dann für den Kunden einen wirtschaftlichen Wert dar, wenn er innerhalb der Frist mit einem - gemessen an dem Wert und der Bedeutung der verkauften Sache - noch vertretbaren Bemühen und Zeitaufwand einen oder mehrere Preisvergleiche bei Konkurrenten der Beklagten zu 1 anstellen könne. Dies sei jedoch im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 eingeräumte geringe Verbreitungsdichte zumindest dreier Marken und der Modellvielfalt bei Brillenfassungen nicht der Fall.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, soweit den Beklagten die Werbung für exklusiv angebotene Markenfassungen untersagt worden ist. Wegen der Werbung mit der Geld-zurück-Garantie für Brillenfassungen, die auch von Mitbewerbern angeboten werden, führt sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zu 1 angebotene Preisgarantie einmal unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) beurteilt.
a) Es hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Werbung der Beklagten zu 1 angesprochenen Verkehrskreise der Ankündigung entnehmen, alle von dieser vertriebenen Markenfassungen seien ausnahmslos bei anderen Optikern erhältlich. Die Rüge der Revision, diese Feststellung des Berufungsgerichts sei erfahrungswidrig getroffen, weil der Verkehr nicht erwarte, dass alle von der Preisgarantie erfassten Markenfassungen auch von anderen Optikern geführt würden, ist allerdings nicht begründet. Da in der Ankündigung der Beklagten zu 1 ohne Einschränkung Markenbrillenfassungen angesprochen werden, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht erfahrungswidrig, dass jedenfalls nicht unbeachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen, alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Markenfassungen seien auch bei anderen Optikern erhältlich. Nach der beanstandeten Werbeaussage sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck entstehen lassen könnten, die Beklagte zu 1 biete Markenfassungen exklusiv an. Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung "Tomatenmark" (BGH, Urt. v. 4.6.1986 - I ZR 43/84, GRUR 1987, 52 = WRP 1987, 101), weil dort die Frage der Vorstellung des Verkehrs hinsichtlich der Verfügbarkeit einer Vielzahl von Waren zu beurteilen war, während das Berufungsgericht vorliegend das Verkehrsverständnis zur Frage des Verständnisses eines konkreten Angebots, der Preisgarantie, zu beurteilen hatte. Auch daraus, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der angekündigten Garantie von "großen Marken" und "internationaler Brillenmode" spricht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, denn die auf das Angebot abgestellten Werbeaussagen enthalten keine Beschränkung auf bestimmte Marken, und aus dem Gebrauch der genannten Begriffe folgt nicht, dass nur die so gekennzeichneten Marken gemeint seien.
b) Auf der Grundlage der danach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise der "F.-Geld-zurück-Garantie"-Werbung der Beklagten zu 1 die Aussage entnehmen, dass sämtliche beworbenen Brillenfassungen auch bei konkurrierenden Optikgeschäften erhältlich seien, kann es ferner nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, dass das Berufungsgericht die angegriffene Werbung für irreführend erachtet hat, soweit sie sich auf von der Beklagten zu 1 exklusiv angebotene Brillenfassungen bezieht, hinreichende Vergleichsmöglichkeiten für solche Brillen - entgegen der Erwartung des Verkehrs - also nicht bestehen.
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass dem Kläger wegen dieser Irreführung ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehe, weil die für einen solchen Anspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 55 = WRP 1992, 762 - Ausländischer Inserent) gegeben gewesen sei.
Ein solcher auf Erstbegehungsgefahr gestützter Anspruch besteht nur, soweit greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Wettbewerber werde sich in naher Zukunft der näher bezeichneten wettbewerbswidrigen Maßnahme bedienen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 688 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis I m.w.N.). Die zur Begründung einer solchen Gefahr vom Berufungsgericht verwerteten Indizien reichen hierzu nicht aus. Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 1 in der Vergangenheit vereinzelt für berühmte Marken kurze Zeit eine Schrittmacherrolle übernommen und solche Marken exklusiv angeboten habe und dass einem internen Rundschreiben aus dem Jahre 1988 zu entnehmen sei, dass solche Exklusivleistungen zur Geschäftspolitik der Beklagten zu 1 gehörten. Bei der Heranziehung dieser Umstände hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass aus einer Verletzungshandlung, die in verjährter Zeit - was das Berufungsgericht offengelassen hat - liegt, eine Erstbegehungsgefahr nicht hergeleitet werden kann, da ansonsten die Regelung der Verjährung in § 21 UWG leerlaufen würde (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313 = WRP 1988, 359 - Auto F. GmbH; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 158/84, GRUR 1987, 125 = WRP 1987, 169 - Berühmung). Das Berufungsgericht hat aber auch in tatsächlicher Hinsicht den beiden von ihm herangezogenen Umständen, nämlich der Schrittmacherrolle der Beklagten zu 1 bei der Einführung von Marken und dem Rundschreiben, eine nicht zukommende Bedeutung für die Beurteilung des zukünftigen Verhaltens beigemessen, wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO). Beide Umstände bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte zu 1 werde zukünftig wieder exklusiv Markenfassungen vertreiben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Berufungsgericht, der Exklusivvertrieb von Marken sei für jeden Optiker besonders interessant, weil dieser Vertrieb zunehmend seltener geworden sei. Das Berufungsgericht konnte aus der Erklärung, dass Fälle exklusiven Vertriebs für alle Optiker besonders interessant seien, nur die allgemeine Befürchtung herleiten, dass auch die Beklagte zu 1 in Zukunft wieder einmal Markenfassungen exklusiv vertreiben werde. Dass sich diese Möglichkeit konkretisieren könnte, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
d) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte zu 1 in nicht verjährter Zeit Exklusivmarkenfassungen angeboten hat und ob die Verjährungseinrede von den Beklagten prozessordnungsgemäß erhoben worden ist. Das bedarf nach den vorstehenden Ausführungen nunmehr der Entscheidung, denn das Unterlassungsbegehren des Klägers könnte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet sein, wenn Verletzungshandlungen in nicht verjährter Zeit vorliegen. Der Kläger hat - in Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten, mit dem diese die Einrede der Verjährung erhoben haben - vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe in der "O.-Z." im Herbst 1989 unter anderem damit geworben, "Viele große Namen bekommen Sie exklusiv bei F." (GA II 304, 305), und hat hierzu das Werbeblatt vorgelegt. Bei der Würdigung dessen wird auch die auf diesen Fall zu beziehende Fassung des Klageantrags zu erörtern sein (§ 139 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten zu 1, soweit diese Werbung Markenfassungen betrifft, die auch bei Mitbewerbern erhältlich sind, nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig untersagt, weil das Publikum durch die Geld-zurück-Garantie in übertriebener Weise angelockt werde, ohne dass diese Anlockwirkung ihre Entsprechung in praktisch möglichen Preisvergleichen finde. Dem kann nicht beigetreten werden.
Für die Annahme, dass eine ausreichende Möglichkeit des Preisvergleichs bestehe, ist es nicht erforderlich, dass der Kunde den mit der Geld-zurück-Garantie beworbenen Gegenstand bei einem nahegelegenen Konkurrenzunternehmen "wiederfinden" kann. Vielmehr genügt es, dass der Anbieter einer Preisgarantie den Kunden in die Lage versetzt, bei Mitbewerbern ein Vergleichsangebot einzuholen, wobei auch längeres Suchen zumutbar sein kann (BGH, Urt. v. 7.2.1991 - I ZR 140/89, GRUR 1991, 468, 469 = WRP 1991, 564 - Preisgarantie II). Über dieses zumutbare Maß hinausgehende Anstrengungen muss aber ein Kunde der Beklagten zu 1 nicht unternehmen, um Vergleichsangebote auch für solche Brillenfassungen zu finden, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur eine geringe Verbreitungsdichte haben, wie das bei manchen, also nicht bei allen, von der Beklagten zu 1 vertriebenen Fassungen der Fall ist. Selbst wenn zutrifft, wovon nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dass einzelne angebotene Marken nur bei 500, 300 oder auch 200 von insgesamt 7.000 oder 8.000 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Optikern angeboten werden, bedeutet das nicht, dass ein Kunde nur zufällig oder ausnahmsweise diese Fassungen bei Wettbewerbern der Beklagten zu 1 werde finden können. Zu berücksichtigen ist insoweit einmal, dass auch bei Zugrundelegung solcher Zahlen Konkurrenzangebote in allen Großstädten und in einer Vielzahl von mittleren Städten der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt sind. Darüber hinaus werden Kunden, die auf das Angebot der Beklagten zu 1 eingehen, ihre Nachforschungen konzentriert und zielgerichtet, u.U. auch durch eine Nachfrage beim Hersteller vornehmen, was nicht unzumutbar ist und wozu ein Zeitraum von sechs Wochen zur Verfügung steht. Es kommt hinzu, dass Schwierigkeiten, die sich bei solchen Nachforschungen ergeben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur für Fassungen von geringerer Verbreitungsdichte bestehen, während bei den bekannten Marken, auf die sich das Interesse der Kunden erfahrungsgemäß in besonderem Maße richtet, derartige Schwierigkeiten im allgemeinen nicht gegeben sind. Auch aus der Erwägung, dass unter einer Marke mehrere nach Modellen, Größen und Farbvarianten verschiedene Brillenfassungen mit unterschiedlichen Preisen zusammengefasst werden, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, dass den Kunden der Beklagten zu 1 ein Preisvergleich praktisch nicht möglich sei. Der Kunde, der bereits eine Brillenfassung bei der Beklagten zu 1 gekauft hat, kennt deren Beschreibung aus der Rechnung, gegebenenfalls auch aus Angaben auf der Fassung selbst und kann sich im Rahmen der ihm zumutbaren Nachfrage bei einem Konkurrenten darauf beziehen. Dass dem Kunden eine persönliche Vorsprache im Geschäft eines Mitbewerbers der Beklagten zu 1 unzumutbar sei, kann nicht angenommen werden. Auf Grund der ihm bekannten Beschreibung der Brillenfassung kann er sich im Konkurrenzgeschäft nach deren Preis erkundigen, ohne dabei den bei der Beklagten zu 1 getätigten Einkauf erwähnen zu müssen. Eine solche Nachfrage empfindet der Mitbewerber - wie auch dem Kunden bekannt ist - im allgemeinen nicht als lästig.
3. Das Verbot der Werbung für die Geld-zurück-Garantie ist auch nicht nach § 3 UWG begründet.
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Irreführung eines relevanten Teils des angesprochenen Publikums nicht ohne weiteres festgestellt werden könne, weil es offen erscheine, ob die Einzelheiten der Realisierung einer Geld-zurück-Garantie bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware die Überlegungen des Kunden prägten. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.
b) Die beanstandete Werbung der Beklagten zu 1 erweist sich auch nicht etwa deshalb als irreführend, weil entgegen der werblichen Ankündigung die Voraussetzungen eines echten Preisvergleichs nicht gegeben seien und die Beklagte zu 1 damit eine praktisch wertlose Leistung anbiete. Denn wie ausgeführt ist die von der Beklagten zu 1 ihren Kunden eingeräumte Geld-zurück-Garantie eine zusätzliche Leistung, die in Anspruch zu nehmen für die interessierten Kunden auch mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
III.
Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache unter Abweisung der Klage im übrigen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit es um die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Werbung auch für von der Beklagten zu 1 exklusiv vertriebene Brillen geht.