Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr) - Aluminiumdächer. |
"Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt" |
wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, P. gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie. |