1. |
Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden.
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2. |
Die Bestimmungen der §§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, 4 Medizinproduktegesetz (MPG) führen jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sich in gesonderten Verpackungen befinden und unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt werden.
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3. |
Eine Verletzung der Informationspflichten nach §§ 312c BGB i.V.m. der BGB-InfoV stellt regelmäßig eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Verbrauchers i.S.v. § 3 UWG dar.
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