1. |
Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (ist ebenso wie bei der Missbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG a.F). auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 243 -MEGASALE). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, es genügt, dass die sachfremden Ziele überwiegen.
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2. |
Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG auf Verstöße gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch das Unterlassungsklagegesetz ausgeschlossen. Denn dieses stellt keine vorrangige abschließende Regelung dar.
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3. |
Angesichts einer großen Vielzahl von Anbietern in der in Frage stehenden Branche wirkt sich ein Wettbewerbsverstoß nur gering auf den Umsatz des eine Werbung beanstandenden Konkurrenten aus. Dies führt dazu, den Streitwert an der unteren Grenze - hier 1.200,00 € - anzusetzen.
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