1. | Wenn ein Immobilienmakler auf seinem Online-Auftrott ein Kontaktformular vorhält, in das der Besucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse einzutragen muss, wenn er über die Internetseite mit dem Makler in Kontakt treten will, ist die fehlende datenschutzrechtliche Aufklärung nicht wettbewerbsrechtlich relevant. |
2. | Die Frage, ob § 13 Abs. 1 TMG, der dem Diensteanbieter eine Informationspflicht auferlegt, eine gesetzliche Vorschrift ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 3a UWG), braucht nicht entschieden zu werden. |
den Beschluss des Landgerichts Berlin (52 O 394/15) aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers hierzu vom 20.11.2015 zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 30.11.2015 zum AZ: 52 O 394/15 zu bestätigen. |