1. |
Bei den Bestimmungen der §§ 305ff. BGB handelt es sich in der Regel nicht um Vorschriften, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (entgegen KG Berlin, 4. Februar 2005, 5 W 13/05, MDR 2005, 677). Insoweit reicht es nicht aus, dass eine Norm erkennbar den Verbraucher schützen will; es kommt auf seinen Schutz als am Markt agierende Person an.
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2. |
Schriftformklauseln, welche die Wirksamkeit formloser Nebenabreden betreffen, Selbstbelieferungs- und Nachbesserungsklauseln unterfallen danach nicht dem § 4 Nr. 11 UWG.
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3. |
Bei fehlerhaften Belehrungen über Widerrufsrechte oder bei Klauseln, die eine Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung begründen sollen, mag etwas anderes gelten.
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4. |
Ohne Hinzutreten besonderer Umstände stellt die Verwendung unwirksamer AGB auch kein Ausnutzen der Leichtgläubigkeit von Verbrauchern i.S. des § 4 Nr. 2 UWG oder eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar.
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