1. |
Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird.
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2. |
Ein Vertreiber darf Geräte, die ein im Herstellerverzeichnis der Beklagten registrierter Produzent hergestellt und im Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verkehr gebracht hat, nicht ohne eigene Registrierung bzw. Ergänzung der eigenen Registrierung zum Verkauf anbieten, wenn der Produzent nicht auch mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist und der Vertreiber diesen Umstand kennt oder schuldhaft nicht kennt.
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3. |
Die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, das damit verbundene Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG und die entsprechende Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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4. |
Die Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG müssen nicht mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke innerhalb einer Geräteart vorgelegt werden.
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5. |
Die monatlichen Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG müssen nicht nach Marken und darauf entfallende Gerätemengen aufgeschlüsselt werden.
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3b. |
die Klägerin, wenn und solange sie als Herstellerin gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist, berechtigt ist, ohne ergänzende Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen,
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4. |
die Klägerin Geräte, die ein registrierter, mit Registrierungsnummer im Herstellerverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt hat und im Geltungsbereich des Elektrogesetzes in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent für die Marken und/oder für die Gerätearten der angebotenen Geräte eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht beantragt hat,
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5. |
die Klägerin nicht verpflichtet ist, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart gesonderte Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke vorzulegen und/oder jede einzelne Marke mit den darauf entfallenden Gerätemengen bei den Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG gesondert auszuweisen.
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