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Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder (originäre) Hersteller verpflichtet, sich bei der nach § 6 Abs. 1 ElektroG eingerichteten Registrierungsstelle nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ElektroG registrieren zu lassen. Danach muss der Registrierungsantrag nicht nur die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz sowie die Anschrift des Herstellers und den Namen des Vertretungsberechtigten (desgleichen eine Garantie oder Glaubhaftmachung nach Abs. 3 Satz 1, Satz 2 der Vorschrift) enthalten, sondern auch die Marke, unter welcher Gerätschaften in den Verkehr gebracht werden. Korrespondierend hierzu bestimmt § 16 Abs. 2 ElektroG, dass die zuständige Behörde (d.h. die EAR) den Hersteller u.a. mit der Marke, unter welcher dieser ein Gerät anbietet, registriert. Hersteller, die nicht mit den dargelegten Angaben registriert sind, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
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