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OLG Naumburg Beschluss vom 14.05.2010 - 1 Ss (B) 109/09 - Registrierung und Inverkehrbringen von Haushaltsgroßgeräten

OLG Naumburg v. 14.05.2010: Registrierung und Inverkehrbringen von Haushaltsgroßgeräten


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 14.05.2010 - 1 Ss (B) 109/09) hat entschieden:
  1. Unter die Kategorie "Haushaltsgroßgeräte" gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ElektroG fallen auch Elektro-Herde und sonstige Elektro-Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln unabhängig vom Ort ihrer Nutzung und unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden.

  2. Ein Elektrogerät ist - noch - nicht in Verkehr gebracht, wenn der Hersteller für sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an einen Dritten übertragen oder ein Recht eines Dritten zum Besitz begründet wurde.



Siehe auch Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten und Haushaltsgeräte - Küchen - Kennzeichnungspflichten


Gründe:

Das Amtsgericht hat die vom Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertretene Betroffene vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Registrierungspflicht (§ 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG) und des fahrlässigen Inverkehrbringens nicht registrierter Elektrogeräte (§ 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG) aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Dem Urteil lagen die Feststellungen zugrunde, dass die Betroffene die von ihr hergestellten Elektrogeräte M. Elektro-Herd-2-Platten (Artikelnr. ...) und H. Combi-Dämpfer ... (Artikelnr. ...) am 30. August 2007 zum Verkauf auf den Internetseiten www.....de und www.....de angeboten habe, ohne sich zuvor bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (nachfolgend: EAR) registrieren zu lassen. Das Amtsgericht hat den Freispruch darauf gestützt, dass die vorgenannten Elektrogeräte als Großküchengeräte keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten Gerätekategorien unterfielen, weshalb der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet sei.

Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung daraufhin gewiesen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Elektrogeräte im Sinne des ElektroG handelt, hinsichtlich deren Inverkehrbringens die Betroffene als Herstellerin die Registrierungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG und bis zur erfolgten Registrierung das Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG trifft.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fallen auch Geräte, die für die Verwendung außerhalb von Privathaushalten konzipiert sowie bestimmt sind und auch ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt werden, unter den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG. Voraussetzung für die sachliche Anwendbarkeit ist neben der Erfüllung des Begriffs „Elektrogerät“ im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG, dass das Gerät einer der abschließend in § 2 Abs. 1 ElektroG aufgeführten zehn Kategorien zugeordnet werden kann. Zur Konkretisierung dieser Kategorien hat der Gesetzgeber in Anhang I zum ElektroG einen Katalog mit Beispielen aufgeführt. Bei dieser Zuordnung ist die Unterscheidung zwischen gewerblich und privat genutzten Geräten zunächst unerheblich, da grundsätzlich Geräte beider Nutzungsarten dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 17; Lustermann/Holz, NJW 2006, 1029, 1030f.).

Dies gilt trotz der Verwendung des Begriffs des "Haushalts“ in den Gerätekategorien 1 „Haushaltsgroßgeräte“ und 2 „Haushaltskleingeräte“. Zwar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff „Haushalt“ der Bereich zu verstehen, der als Lebensmittelpunkt der privaten Lebensführung dient, so dass es denkbar wäre, ausschließlich gewerblich genutzte Geräte, die einem der zu den Gerätekategorien in Anhang I Nrn. 1 und 2 ElektroG aufgeführten Beispielen entsprechen, als vom ElektroG nicht betroffen anzusehen. Das ElektroG selbst schafft durch die Legaldefinition des Begriffs „privater Haushalt“ in § 3 Abs. 4 ElektroG insofern keine Klarheit, als hierunter auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräte einbezogen werden, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. In Anbetracht der begrifflichen Unterscheidung von „Haushalt“ im Sinne der Kategorien 1 und 2 des Anhang I zu § 2 Abs. 1 ElektroG und von „privater Haushalt“ im Sinne von § 3 Abs. 4 ElektroG, der der sprachlichen Trennung dieser Begriffe in der dem ElektroG zugrundeliegenden Richtlinie 2002/96/EG – WEEE-Richtlinie- entspricht (vgl. Anhang I A der WEEE-Richtlinie), liegt die Heranziehung der vorgenannten Legaldefinition zur Auslegung der Bezeichnung der Gerätekategorien 1 und 2 in Anhang I Nrn. 1 und 2 ElektroG indes fern.

Neben der grammatikalischen Auslegung ist auf Sinn und Zweck des ElektroG und – im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung - der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie abzustellen. Während der Wortlaut bei der Auslegung rein nationalen Rechts in der Regel eine wichtige Rolle spielt, kommt dem Wortlautargument bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch den EuGH eine nachgeordnete Bedeutung zu. Begriffe des europäischen Rechts sind autonom auszulegen. Der Schwerpunkt der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe liegt neben der systematischen insbesondere auf der teleologischen Auslegung (vgl. Arnold/Ricke, EWS 2005, 433, 436). Die mit der dem ElektroG zugrundeliegenden WEEE-Richtlinie verfolgten Ziele erhellen sich insbesondere aus den der Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründen. Nach dem zehnten Erwägungsgrund der WEEE-Richtlinie sowie auch aus der Begründung der Kommission zur WEEE-Richtlinie (KOM (2000) 347 endg., S. 30, Begr. zu Art. 2) sollen die Regelungen für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Dieser auch auf die gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte erstreckte Anwendungsbereich erklärt sich folgerichtig aus den übergeordneten Zielen der Richtlinie, vor allem der Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und der Verhinderung der Umweltverschmutzung durch die Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, wie dies im zweiten Erwägungsgrund zum Ausdruck gekommen ist. Die dem ElektroG ebenfalls zugrundeliegende Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die sogen. RoHS-Richtlinie, verfolgt laut Art. 1 das Ziel, über das Verbot bestimmter Stoffe einen Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur umweltgerechte Verwertung und Beseitigung der Altgeräte zu leisten. Auch um diesem Anliegen eine möglichst große Wirkung zu verleihen, können gewerbliche genutzte Elektro- und Elektronikgeräte nicht aus dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgeklammert sein, da es nicht ersichtlich ist, warum die in Umsetzung der RoHS-Richtlinie durch § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG verbotenen Stoffe bei der Verwendung in gewerblich genutzten Geräten weniger gesundheitsgefährdend sein sollen. Sinn und Zweck des - die vorgenannten EU-Richtlinien umsetzenden -ElektroG gebietet daher die Auslegung des Begriffs der „Haushaltsgroß-/-kleingeräte“ unter Einschluss der gewerblich genutzten Geräte, die den in Anhang I ElektroG unter den Kategorien 1 und 2 aufgeführten Geräten entsprechen.

Für eine solche Auslegung spricht schließlich die Systematik des ElektroG. In § 6 Abs. 4 ElektroG wird das Recht zur Ausweisung der Kosten für die Entsorgung der Geräte beim Verkauf neuer Produkte ausdrücklich auch auf Altgeräte der Kategorie 1 aus privaten Haushalten beschränkt. Wären von der Gerätekategorie 1 „Haushaltsgroßgeräte“ ohnehin ausschließlich die in privaten Haushalten genutzten Großgeräte gemeint, stellte sich die ausdrückliche Einschränkung „aus privaten Haushalten“ als überflüssige Tautologie dar.

Des Weiteren unterscheidet das ElektroG zwischen Geräten aus privaten Haushaltungen und sonstigen Herkunftsbereichen im Sinne des § 3 Abs 4 ElektroG einerseits (sogenannte „b2c“-Geräte (business-to-consumer)) und den Geräten aus den übrigen Herkunftsbereichen (sogenannte „b2b“-Geräten (business-to-business)) andererseits. Für diese beiden Arten von Geräten schreibt das ElektroG unterschiedlich weitreichende Pflichten etwa im Hinblick auf den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 u. 2 ElektroG oder die Schaffung einer Rückgabemöglichkeit für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG vor. Eine solche Unterscheidung lässt sich allein auf die Anwendung des ElektroG auch auf solche Geräte, die ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt werden, zurückführen.

Die Einbeziehung von gewerblich genutzten Geräten, die den im Anhang I des ElektroG unter Kategorie 1 aufgeführten Geräten entsprechen, unter den Begriff der „Haushaltsgroßgeräte“ verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG oder den diesen Verfassungsgrundsatz für das Ordnungswidrigkeitenrecht herausstellenden § 3 OWiG. Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetztes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldbestände gilt (vgl. BVerfG NJW 05, 349), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Ordnungswidrigkeitentatbestandes aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 3 Rn 1). Dabei darf das Bestimmtheitsgebot jedoch gerade bei Bußgeldtatbeständen wegen der weniger einschneidenden Unrechtsfolgen als im Strafrecht nicht überspannt werden (BverfG NJW 1969, 1164). Eindeutige Klarheit, die keine Auslegungszweifel entstehen lässt, kann sicher nicht verlangt werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt nicht, bei der Fassung von Tatbeständen die größtmögliche Präzision walten zu lassen, selbst wenn eine solche Festlegung der Abgrenzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und wenig praktikabel wäre, sondern lässt eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung ausreichende Bestimmtheit zu (vgl. Göhler, a. a. O., 3 Rn 5 m. w. Nw.). Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen (vgl. BVerfG NJW 2008, 3627).

Unter Beachtung dieser Ausführungen musste sich dem Normadressaten des ElektroG erschließen, dass bei verständiger Würdigung der Norm des § 2 Abs. 1 ElektroG in Verbindung mit dem Anhang I ElektroG, auf den in § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG ausdrücklich verwiesen wird, unter die Kategorie „Haushaltsgroßgeräte“ im Sinne des ElektroG u. a. auch Herde und sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln unabhängig vom Ort ihrer Nutzung und unabhängig davon fallen, ob diese privat oder gewerblich geschieht. Der mögliche Wortsinn des Begriffs des Haushaltsgroßgeräts umfasst diesen Begriffsinhalt noch, denn der Begriff ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Beschreibung von Geräten, die in einem privaten Haushalt verwendet werden, beschränkt, sondern lässt sich auch zwanglos auf Geräte beziehen, die solche Funktionen – etwa zur Verarbeitung von Lebensmitteln – wie die in einem privaten Haushalt verwendeten Geräte zur Verfügung stellen. Dies ist bei den hier gegenständlichen Geräten – einem 2-Platten-Elektroherd und einem Dampfgargerät – der Fall. Dagegen verstellt die Zuordnung dieser Geräte zu sogen. „Großküchengeräten“ den Blick auf die Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG, denn der vom Amtsgericht seinen Überlegungen zugrundegelegte Begriff eines „Großküchengeräts“ ist maßgeblich durch Nutzungsort und –art bestimmt, nämlich der Verwendung in einer gewerblichen Großküche. Dies entspricht nicht dem vom Gesetzgeber zugrundelegten funktionalen Bezug der Begriffe der Kategorien 1 und 2, der durch die im Anhang I aufgeführten Geräte deutlich zum Ausdruck kommt.

Das freisprechende Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs der Gerätekategorie 1 „Haushaltsgroßgeräte“ des § 2 Abs. 1 ElektroG. Es war daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Sache einer anderen als der bisher zuständigen Abteilung des Amtsgerichts zu übertragen, § 79 Abs. 6 OWiG, besteht kein Anlass.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG ist nur, wer Geräte im Geltungsbereich des ElektroG erstmals in Verkehr bringt. Der Begriff „Inverkehrbringen“ ist im ElektroG nicht bestimmt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist ein Gerät in den Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt wird. Bereitgestellt wird das Elektrogerät, wenn es den Herrschaftsbereich des Herstellers verlassen hat und in denjenigen eines Dritten gelangt oder diesem zugänglich ist (vgl. Schmalz/Fehling, ElektroG, § 3 Rn. 37). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an den Dritten übertragen oder ein Recht zum Besitz begründet wurde. Dabei kann der Dritte ebenso ein Händler oder ein Endnutzer sein. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt das Gerät so in den Rechtsverkehr gelangt, dass es später als Altgerät zur Entsorgung ansteht. Keine Überlassung liegt damit vor, wenn der Hersteller für sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt, denn darin ist noch keine konkret abfallwirtschaftlich gefährliche Verhaltensweise zu sehen (vgl. Gisberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 49).

Feststellungen zu dem Umstand, ob die Betroffene die in Rede stehenden Elektrogeräte nach der oben dargestellten Begriffsbestimmung in den Verkehr gebracht hat, erscheinen über die im Urteil getroffenen Feststellungen hinaus möglich, weshalb ein Freispruch im Rechtsbeschwerdeverfahren ausschied.

Vor dem Hintergrund der widerstreitenden gutachterlichen Stellungnahmen der Rechtsanwälte Dr. P. und Dr. O. vom Oktober 2005 und des Rechtsanwalts Prof. Dr. W. vom September 2007 einerseits, die der Betroffenen über den Industrieverband H. e. V. (H. ) zur Verfügung gestellt wurden und der mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 dem H. mitgeteilten Rechtsauffassung der zuständigen Stiftung EAR andererseits hätte sich die Betroffene durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin im Wege des Feststellungsantrags bei der Stiftung EAR Klarheit über die Anwendbarkeit des ElektroG für die hier in Rede stehenden Elektrogeräte verschaffen müssen. Dass eine rechtsverbindliche Klärung unterblieben ist, vermag ein Verschulden nicht von vornherein entfallen zu lassen.



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