1. |
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die dort in zehn Kategorien benannten Geräte, Produkte und Instrumente. Diese Auflistung ist abschließend mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht unterfallen.<
| 2. |
Eine externe mit Strom betriebene Komponente ist nur dann ein eigenständiges Gerät im Sinn des Elektrogesetzes - und damit nicht nur ein Bauteil -, wenn das Objekt eine eigenständige Funktion erfüllt und - also kumulativ - für den Einbau durch den Endanwender angeboten wird. Diese eigenständige Funktion muss dem Endanwender ohne weitere Einstellungen oder Verbindungen zur Verfügung stehen, es sei denn, solche Einstellungen oder Verbindungen seien so einfach, dass sie vom Endbenutzer selbst ohne weitere Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Eine solche Eigenständigkeit der jeweiligen externen Komponente wäre aber rechtlich dann zu verneinen, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG die jeweilige externe Komponente „Teil eines anderen Geräts“ wäre.
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3. |
Die externe batteriebetriebene Komponente der Hörsysteme Vibrant Sound Bridge ist unselbständiges Teil des Mittelohrimplantats und unterliegt deshalb als Teil eines Medizinprodukts nicht der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz.
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die Beklagte möge durch Feststellungsbescheid erkennen, ob für die externen Systemteile eines ...-Implantatsystems bzw. eines Mittelohrimplantatsystems eine Verpflichtung zur Registrierung nach dem Elektrogesetz bestehe oder nicht.
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„Was ist unter Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, zu verstehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG? Das sind Komponenten, die betriebsnotwendig sind für das Funktionieren des „anderen Geräts“. Sie sind elementare Bestandteile des „anderen Geräts“, ohne sie steht die Basisfunktion des „anderen Geräts“ nicht zur Verfügung. Wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fällt, fallen betriebsnotwendige Komponenten ebenfalls nicht darunter. Nicht unter den Begriff „Teil eines anderen Gerätes“ fallen dagegen Zusatzeinrichtungen, die z. B. den Funktionsbereich des „anderen Gerätes“ erweitern oder den Bedienkomfort steigern. Denn die Basisfunktion des „anderen Gerätes“ steht auch ohne Elektrizität zur Verfügung. Diese sind getrennt zu betrachten. Es ist möglich, dass die Zusatzeinrichtung in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fällt, das „andere Gerät“ dagegen nicht. Dies ist der Fall, wenn die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes ist.“
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ektro- und Elektronikgerät im Sinne des Elektrogesetzes zu verstehen? (Stand 24.8.2005). Nach den Definitionen der EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens fällt ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes, wenn es - eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfüllt, und - als eine einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten wird, und - zur unmittelbaren Nutzung durch den vorgesehenen Endnutzer vorgesehen ist, d. h. wenn der Endnutzer es selbst, ohne Installation durch Fachpersonal, in Betrieb nehmen kann, und höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten erforderlich sind, wie z. B. Kabelsteckverbindungen, und eine an den Endnutzer gerichtete Bedienungsanleitung beigefügt ist.“ |
1. |
Benötigt das Gerät Elektrizität als primäre Energie zur Erfüllung seiner Grundfunktion? Das Gerät benötigt zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG).
| 2. |
Mit welcher Spannung wird ihr Gerät betrieben (§ 3 Abs. 1 ElektroG)? Betrieb erfolgt mit Gleichspannung zwischen 0 und 1500 V (einschließlich Batteriebetrieb).
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3. |
Lässt sich das Gerät einer der 10 Kategorien zuordnen? Das Gerät lässt sich einer der 10 Kategorien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG eindeutig zuordnen: Z 8, Medizinprodukt.
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4. |
Fällt das Gerät unter folgende Ausnahmen vom Anwendungsbereich? Nein, trifft beides nicht zu.
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5. |
Ist das Gerät ein ortsfestes Großwerkzeug (Anhang I Nr. 6 ElektroG) oder eine ortsfeste Installation? Nein, trifft alles nicht zu.
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6. |
Dient das Gerät der Wahrnehmung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der BRD oder ist eigens für militärische Zwecke bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ElektroG)? Nein, trifft beides nicht zu.
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7. |
Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altgeräten („leges speciales“) - § 2 Abs. 3 Satz 3 ElektroG -? Nein, trifft alles nicht zu.
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8. |
Ist das Gerät Teil eines anderen Geräts? Ja, dies trifft zu.
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9. |
Fällt das (andere) Gerät in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 ElektroG? Nein, dies trifft nicht zu.
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10. |
Ist das Gerät unbedingt für den ordnungsgemäßen Betrieb des anderen Geräts erforderlich? Ja, dies trifft zu.
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Nr. 9. Ist das Gerät ein Endgerät mit eigenständiger Funktion?,
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I. |
Die im Antragsschreiben genannten und in den Anlagen dazu beschriebenen externen Systemteile eines ...-Implantatsystems bzw. eines Mittelohrimplantatsystems fallen in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes.
| II. |
Die Herstellerin im Sinne von § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG der in I. genannten Geräte (nach Antragstellerangaben die Firma ... Deutschland GmbH) ist zur Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG verpflichtet.
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III. |
Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.
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Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2007 wegen Feststellung der Registrierungspflicht externer Komponenten von ...- und Mittelohrimplantaten nach dem Elektrogesetz wird aufgehoben.
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unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. September 2007 diese zu verpflichten festzustellen, dass die streitgegenständlichen Geräte der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen.
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„Die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG „Teil eines anderen Geräts, das nicht ...“
kommt nicht zum Tragen, wenn in ein funktionierendes Produkt - welches nicht vom Elektrogesetz erfasst ist - ein Elektro- oder Elektronikgerät als Zusatzeinrichtung eingebaut wird, wobei Voraussetzung allerdings ist, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinn des Gesetzes ist, d. h. eine eigenständige Funktion erfüllt und von dem anderen Produkt ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden kann“.
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