1. |
Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Juli 2007 aufzuheben,
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2. |
hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin unter der Registrierungsnummer DE ... seit Dezember 2005 ununterbrochen zumindest vorläufig registriert war,
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3. |
festzustellen, dass die Klägerin, wenn und solange sie als Herstellerin gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG registriert ist,
a) |
nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine neue Registrierung zu beantragen, bevor sie Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder bevor sie Geräte einer neuen Geräteart in Verkehr bringt,
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b) |
berechtigt ist, ohne ergänzende Registrierung der neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen,
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4. |
festzustellen, dass die Klägerin Geräte, die ein registrierter, mit Registernummer im Herstellerverzeichnis der Beklagten eingetragener Produzent hergestellt hat und im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr gebracht hat, auch dann ohne eigene Beantragung einer Registrierung zum Verkauf anbieten darf, wenn der Produzent für die Marken und/oder für die Gerätearten der angebotenen Geräte eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht beantragt hat,
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5. |
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für verschiedene Marken innerhalb derselben Geräteart jährlich gesonderte Garantienachweise gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG mit spezifischen Mengen- und Betragsangaben für jede einzelne Marke vorzulegen und/oder jede einzelne Marke mit den darauf entfallenden Gerätemengen bei den Mengenmitteilungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG gesondert auszuweisen.
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