Seit dem 01.09.2013 gelten für Leuchten und elektrische Lampen nach der neuen EU-Verordnung 874/2012 neue Energieverbrauchskennzeichnungen. Betroffen sind alle Online-Händler. Die Verordnung verlangt die Angabe der Energieeffizienzklasse bei jeder Werbung (Darstellung im Online-Shop, aber auch über Preissuchmaschinen). Es sind außer Haushaltslampen auch Leuchten betroffen. Kennzeichnungspflichtig sind auch Lampen, die mit der Leuchte verkauft werden und nicht fest eingebaut sind, sondern ersetzt werden könnten. Lampen mit gebündeltem Licht fallen unter die Kennzeichnungspflicht.
Entsprechend müssen auch Lampen wie sonstige Elektrogeräte bei der EAR registriert werden.
Der Vertrieb von nichtregistrierten Elektro- und elektronischen Waren stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.
VG Ansbach v. 28.04.2008:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die im Gesetz genannten Kategorien fallen. Diesem Grundsatz entsprechend stellen Leuchten, bei denen es sich maßgeblich um Warnleuchten, insbesondere auch im Straßenverkehr, handelt, unter die dortige Kategorie Nr. 5. Beleuchtungskörper. Diese Elektrogeräte sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anhang I zum Elektrogesetz der dortigen Nr. 5 „Beleuchtungskörper“ zuzuordnen.
LG München v. 13.08.2008:
Lampen stellen wie Leuchten, in die sie eingesetzt werden, Beleuchtungskörper dar, die eine eigenständige Funktion erfüllen und vom Gesetz gem. Anlage I. Ziffer 5 explizit als eigenständige Elektrogeräte behandelt werden. Sie stellen daher nicht bloße Bauteile im Sinne von Ziffer 3.1 der Anwendungshinweise des BMU dar. Für den Campingbedarf und Wohnmobile bestimmte Leuchtstoffröhren, die über eine Steckverbindung mit einer 12-Volt-Stromquelle verbunden werden können, fallen unter die Registrierungspflicht.
LG Hamburg v. 13.04.2012:
LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, weil es sich nicht um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen. Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie 5 "Beleuchtungskörper" in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I - Liste der Kategorien und Geräte - unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden.
LG Aachen v. 05.06.2012:
LED-Lampen sind keine Glühlampen i.S.v. Anhang I Nr. 5 zum ElektroG. Sie sind deshalb nach § 7 ElektroG zu kennzeichnen.
OLG Düsseldorf v. 30.11.2015:
Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Der Senat legt die Regelung des § 22a Abs. 2 StVZO dahingehend aus, dass sie ein generelles Verbot ausspricht.
OLG Celle v. 08.10.2015:
Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG und der seit dem 9. Mai 2013 geltenden §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 ElektroStoffV stellen Marktverhaltensregeln i. S. von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Das Verbot des Inverkehrbringens von den Grenzwert für Quecksilber überschreitenden Energiesparleuchten folgt nicht aus § 5 Abs. 2 ElektroG und § 3 Abs. 3 ElektroStoffV jeweils i. V. mit Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie).
Das in flüssiger oder fester Form in die Energiesparlampen eingebrachte Quecksilber ist als homogener Werkstoff i. S. von § 2 Nr. 19 ElektroStoffV bzw. Art. 3 Nr. 20 der Richtlinie 2011/65/EU anzusehen.
BGH v. 21.09.2016:
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar. - An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.