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Landgericht Hamburg Urteil vom 13.04.2012 - 406 HKO - Keine Registrierungspflicht für LED-Lampen

LG Hamburg v. 13.04.2012: Keine Registrierungspflicht für LED-Lampen


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 13.04.2012 - 406 HKO 160/11) hat entschieden:
LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, weil es sich nicht um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen. Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie 5 "Beleuchtungskörper" in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I - Liste der Kategorien und Geräte - unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden.




Siehe auch Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten


Tatbestand:

Die Parteien konkurrieren beim Vertrieb von LED-Lampen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertrieb LED-Lampen, bei denen weder das Produkt selbst noch dessen Verpackung mit dem Symbol einer "durchgestrichenen Mülltonne" (Symbol nach Anhang ll zum ElektroG) gekennzeichnet Waren.

Die Klägerin macht geltend, die fehlende Kennzeichnung der Produkte der Beklagten zu 1) mit der "durchgestrichenen Mülltonne" verstoße gegen 7 ElektroG und stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar.

Die Klägerin beantragt,
es den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmìttel zu untersagen, LED-Lampen im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die nicht gemäß Anlage ll zu 7 ElektroG mit dem Symbol der “durchgestrichenen Mülltonne", wie auf Blatt 2 der Klage abgebildet, gekennzeichnet sind.
Die Klägerin beantragt ferner,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 512,70 EUR zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten machen geltend, LED-Lampen würden nicht zu den nach 2 ElektroG kennzeichnungspflichtigen Produkten gehören. Im Übrigen Sei die Abmahnung in dieser Sache missbräuchlich im Sinne von 8 UWG und das Elektrogesetz stelle keine Marktverhaltensregelung im Sinne des 4 Nr. 11 UWG dar, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift.

Jedenfalls fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des 3 Abs. 1 UWG.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG, weil es sich nicht um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen. Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie 5 "Beleuchtungskörper" in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I - Liste der Kategorien und Geräte - unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gilt, was keiner besonderen Erwähnung bedürfte, wenn Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen bereits allgemein dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zuzurechnen wären.

Nach Auffassung der Kammer unterfallen auch die hier in Rede stehenden LED-Lampen der für Glühlampen und Leuchten geltenden Ausnahme. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass unter Glühlampen im eigentlichen Sinne nur solche Lampen verstanden werden, bei denen durch einen glühenden Faden Licht erzeugt wird, was bei LED-Lampen nicht der Fall ist, so dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung für eine Einbeziehung der LED-Lampen in den Anwendungsbereich auch des § 7 ElektroG spricht. Die Grenze des möglichen Wortsinnes wird jedoch nicht überschritten, wenn man auch LED-Lampen unter den Begriff der Glühlampen fasst, weil im alltäglichen Sprachgebrauch der Begriff der Glühlampe weithin als Synonym für Elektrolampen verwendet wird. Davon abgesehen stellt der mögliche Wortsinn vorliegend auch keine Grenze für eine ausdehnende Interpretation der hier in Rede stehenden Ausnahme vom Geltungsbereich des Elektrogesetzes für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen dar. Lediglich methodisch gesehen würde es sich dann nicht mehr um eine ausdehnende Auslegung, sondern um eine analoge Anwendung der hier in Rede stehenden Ausnahme handeln, die aber gleichwohl zulässig wäre, da im vorliegenden Bereich kein Analogieverbot besteht, insbesondere nicht hinsichtlich einer Analogie zu Gunsten des Normadressaten.

Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gilt die für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen geschaffene Ausnahme vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden LED-Lampen. Hierzu ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass LED-Lampen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung als auch im Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit mit Glühlampen vergleichbar sind, also keine höhere Schadstoffbelastung und keine bessere Recyclingfähigkeit als diese aufweisen, so dass insbesondere die mit dem hierin Rede stehenden Symbol der "durchgestrichenen Mülltonne" veranlasste gesonderte Entsorgung außerhalb des Hausmülls für LED-Lampen ebenso wenig Sinn wie für Glühlampen und Leuchten macht. Gegenteìliges ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet eingereichten Stellungnahme des Bundesumweltamtes vom 19.03.2012. Die dort offensichtlich vertretene Auffassung, dass eine Auslegung des Elektrogesetzes nach Sinn und Zweck der Norm nicht statthaft sei, teilt die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer bestimmt sich der Umfang der Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten in Grenzbereichen wie dem vorliegenden durchaus nach Sinn und Zweck des Gesetzes, zumal derartige Kennzeichnungspflichten nicht nur dem Gewerbetreibenden zusätzliche Belastungen auferlegen, sondern auch den Verbraucher vorliegend zu einer gesonderten Entsorgung der LED-Lampen auffordem, was nicht ohne Sinn und Zweck geschehen sollte. Da die LED-Lampen nach der Zwecksetzung des Eiektrogesetzes Giühlampen und Leuchten in Haushaltungen gleichzuachten sind, unterfallen sie auch der für erstere geltenden Ausnahme vorn Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Dies ergibt sich auch daraus, dass Leuchten generell vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden, auch wenn sie mit der Lichtquelle, wie zum Beispiel einer LED, fest verbunden sind. Auch dies spricht dafür, dass dann erst recht die Lichtquelle als solches stets vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (abgesehen von § 5 ElektroG) ausgenommen ist.

Die Nebenentscheìdungen folgen aus 91, 709 ZPO.



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