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LG Aachen v. 05.06.2012: Zur Kennzeichnung von LED-Lampen
Das Landgericht Aachen (Urteil vom 05.06.2012 - 41 O 8/12) hat entschieden:
LED-Lampen sind keine Glühlampen i.S.v. Anhang I Nr. 5 zum ElektroG. Sie sind deshalb nach § 7 ElektroG zu kennzeichnen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern. Sie organisiert für die ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite einheitliche Produktrücknahme für Altlampen. Nach § 2 Abs. 2 lit. g) ihres Gesellschaftsvertrages ist die Klägerin berechtigt,
"…rechtliche Schritte gegen jeden Verdachtsfall zu unternehmen, in dem ein Hersteller, Vertriebsunternehmen oder Importeur seine Verpflichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Beleuchtungskörpern nach dem ElektroG (Free Rider) oder zur Einhaltung der Vorgaben des § 5 ElektroG sowie anderer Vorschriften über die Beschaffenheit oder Kennzeichnung von Beleuchtungskörpern nicht erfüllt."
Der Antragsgegner vertreibt unter Anderem über das Internet Beleuchtungskörper. Er verkaufte einem von der Klägerin beauftragten Testkäufer eine auf seiner Internetplattform F als "Power LED-Birne, weiß" angepriesene LED-Birne, über die er am 20. Januar 2012 eine Rechnung erstellte. Wegen der Einzelheiten der Werbung sowie der Rechnung wird Bezug genommen auf die Anlagen LL3 und LL4. Der Testkäufer erhielt die LED-Lampe in einer Verpackung, auf der sich unter Anderem ein Klebezettel mit der Beschriftung F befand.
Die Klägerin behauptet, die in der Verpackung befindliche LED-Lampe habe die nach ihrer Auffassung erforderliche Kennzeichnung gemäß § 7 ElektroG nicht aufgewiesen. Hierfür sei der Beklagte als Störer verantwortlich zu machen. Es liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Sie, die Klägerin, habe erst am 30. Januar 2012 Kenntnis von dem Verstoß des Beklagten erhalten, weil sie vorher keine Informationen vom Testkäufer habe erhalten können. Deshalb sei durch ihren per Fax am 28. Februar 2012 bei dem Landgericht B eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die bestehende Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.
Durch Beschluss vom 01.03.2012 hatte die Kammer antragsgemäß gegen den Beklagten einstweilige Verfügung erlassen und dem Beklagten untersagt, Beleuchtungskörper im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifizieren.
Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragte die Klägerin,
den Erlass der einstweiligen Verfügung zu bestätigen und den Widerspruch zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass die von ihm veräußerte LED-Lampe keine Kennzeichnung nach § 7 ElektroG aufgewiesen habe.
Darüber hinaus sei aber auch eine solche Kennzeichnung gar nicht erforderlich, da LED-Lampen wie Glühlampen zu behandeln seien und deshalb als Haushaltsgegenstände nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen würden.
Darüber hinaus könne er aber auch als Störer nicht haftbar gemacht werden. Er prüfe alle eingehenden Beleuchtungskörper stichprobenartig auf die Einhaltung der Kennzeichenpflicht. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme gemäß Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.05.2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen sowie auf den weiteren Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.05.2012.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Widerspruch des Beklagten führt in der Sache nur zu einer Klarstellung des Inhalts der erlassenen einstweiligen Verfügung.
Die Klägerin kann vom Beklagten das Unterlassen der im Tenor beschriebenen unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 Anhang I Nr. 5 ElektroG verlangen.
Die Klägerin ist, wenn schon nicht aus eigenem Recht, so jedoch im Wege der Prozessstandschaft berechtigt, hier den Anspruch gegen den Beklagten durchzusetzen.
Jemand ist berechtigt, ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess zu verfolgen, sofern er an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. nur BGHZ 96, 151, 152; BGH Versicherungsrecht 2012, 250). Ein solches eigenes schutzwürdiges Interesse hat die Klägerin hier dargetan. Sie hat ihren Gesellschaftsvertrag zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass Gegenstand ihres Unternehmens unter Anderem ist, allen interessierten Herstellern, Vertriebsunternehmen und Importeuren ein faires, offenes und diskriminierungsfreies System von Dienstleistung zu bieten, um ihren Verpflichtungen für die Entsorgung von Beleuchtungskörpern entsprechend den Regelungen des Elektrogesetzes nachzukommen. Zu diesem Zwecke ist die Klägerin insbesondere nach ihrer Satzung berechtigt, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zuständigen nationalen Behörde rechtliche Schritte gegen jeden Verdachtsfall zu unternehmen, in dem ein Hersteller, Vertriebsunternehmen oder Importeur seinen Verpflichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Beleuchtungskörpern nach dem ElektroG (Free Rider) oder zur Einhaltung der Vorgaben des § 5 ElektroG sowie anderer Vorschriften über die Beschaffenheit oder Kennzeichnung von Beleuchtungskörpern nicht erfüllt.
Damit ist sie berechtigt, für ihre Gesellschafter, zu denen namhafte Hersteller von Beleuchtungskörpern gehören, Ansprüche der hier maßgeblichen Art zu verfolgen. Dies stellt ein schutzwürdiges Interesse dar, so dass von einer zulässigen Prozessstandschaft auszugehen ist.
Es ist hier auch von einem Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG auszugehen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe wies keine nach § 7 ElektroG erforderliche Kennzeichnung auf.
Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lampe handelt es sich unstreitig um eine sogenannte LED-Lampe. Diese fällt, entgegen der Auffassung des Beklagten, unter die Kennzeichnungspflicht des ElektroG. Nach § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die - wie hier - nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der genannten Vorschrift sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG auch Beleuchtungskörper. Beleuchtungskörper wiederum werden nach Anhang I zum ElektroG in der dortigen Ziffer 5 näher beschrieben. Da LED-Lampen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, fallen sie unter die Rubrik "sonstige Beleuchtungskörper", die wie folgt beschrieben sind: Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten.
Der Auffassung des Beklagten, der damit einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2012 (406 HKO 160/11) folgt, wonach LED-Lampen als Glühlampen zu werten sind, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab (so: Wikipedia, Stichwort Leuchtdiode (http://de.Wikipedia.org/wiki/Leuchtdiode).
Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird.
Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass - zumindest im Sprachraum des Gerichts - der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.
Eine entsprechende Unterscheidung ist auch der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu entnehmen. Dort wird nämlich in Artikel 2 Nr. 7 die Glühlampe wie folgt beschrieben: "Glühlampe" bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, in dem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit ein den Glühvorgang beeinflussten Gas gefüllt sein kann.
Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung, dass LED-Lampen unter diese Bezeichnung Glühlampe zu erfassen seien, so hätte es einer weiteren Definition der LED-Lampe und damit der Definition unter Artikel 2 Nr. 18 der genannten Verordnung nicht gebraucht. Dort wird aber eine LED-Lampe bezeichnet als eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält.
Funktionalität und Sprachgebrauch, auch des europäischen Normgebers, der immerhin über die Richtlinie 2002/96/EG Initiator des ElektroG ist, sprechen somit dafür, LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen, so dass die in dem Anhang I Nr. 5 genannte Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Glühlampen hier mit der Folge nicht greift, dass eine Kennzeichnungspflicht bestand. Diese Kennzeichnungspflicht ist nicht eingehalten worden, da die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe unstreitig, bestätigt durch die Augenscheinseinnahme, keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 ElektroG aufweist.
Nach Auffassung der Kammer ist auch glaubhaft gemacht, dass diese LED-Lampe vom Beklagten in den Verkehr gebracht worden ist.
Es ist unstreitig und auch durch entsprechende Urkunden nachgewiesen, dass der Beklagte unter seinem Internetauftritt gerade diese LED-Lampe beworben hat. Es ist weiterhin urkundlich belegt, dass er für eine derartige LED-Lampe an den Testkäufer der Klägerin eine Rechnung erstellt und entsprechende Lieferung vorgenommen hat. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die von der Klägerseite vorgelegte Verpackung, in der sich die in Augenschein genommene Lampe befand, von ihm stammt. Auch hat er selbst vorgetragen, dass es sich bei der veräußerten Lampe um einen selten nachgefragten Beleuchtungskörper handelt.
Dass bei diesem Sachverhalt gerade die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe nicht der Beleuchtungskörper sein soll, der vom Beklagten ausweislich seiner Rechnung an den Testkäufer verschickt worden ist, ist nicht wahrscheinlich. Da der Testkäufer auch nach dem Vortrag des Beklagten einen Beleuchtungskörper erhalten haben muss, käme die Annahme, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beleuchtungskörper nicht die LED-Lampe ist, die von dem Beklagten versandt worden ist, nur dann in Betracht, wenn entweder eine irrtümliche Verwechslung oder eine absichtliche Vertauschung der LED-Lampe mit einem anderweitig erworbenen Beleuchtungskörper erfolgt wäre. Für beide Sachverhalte gibt es keine Anhaltspunkte. Diese wären auch vom Beklagten näher darzulegen, was nicht geschehen ist.
Für die somit nach § 7 ElektroG fehlende Kennzeichnung ist der Beklagte als Störer verantwortlich.
Er ist Störer, weil er selbst gehandelt und die nicht gekennzeichnete LED-Lampe in den Verkehr gebracht hat. Dies reicht für seine Inanspruchnahme aus.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass er stichprobenartig die bei ihm eingehenden Beleuchtungskörper auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht untersucht und keine Mängel festgestellt habe. Dies entlastet ihn nicht. Offenkundig knüpft der Beklagte mit diesem Einwand an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Störerhaftung aufgrund Verkehrspflichtverletzung (vgl. BGHZ 170, 134 ff.; BGH GRUR 2007, 890) an. Doch handelte in diesen Fällen die beklagte Partei nicht selbst, vielmehr kam eine Haftung für das Handeln Dritter aufgrund besonderer Umstände in Betracht.
Hier ist der Sachverhalt ein anderer, da der Beklagte unmittelbar gehandelt und die nicht gekennzeichnete Ware in den Verkehr gebracht hat. Täter ist aber immer derjenige, wer die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rdnr. 2.5).
Da auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt ist, und der Verstoß gegen die genannten Vorschriften des ElektroG gleichzeitig eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, ist die einstweilige Verfügung im Wesentlichen zu Recht ergangen.
Es hat sich lediglich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die hier veräußerte LED-Lampe nur in geringen Stückzahlen umgesetzt wird und zudem wegen älterer Technik kaum noch nachgefragt ist. Deshalb erscheint es sachgerecht, den Tenor der einstweiligen Verfügung auf die konkrete Zuwiderhandlung zu beschränken, § 938 ZPO.
Dies stellt kein, jedenfalls kein wesentliches Obsiegen des Beklagten dar, so dass die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind, dies jedenfalls nach § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 708 Nr. 8).
Streitwert:
Angesichts der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, aus der sich ergibt, dass der Umsatz des Beklagten mit der nicht gekennzeichneten LED-Lampe nur ein geringer gewesen sein kann, da lediglich 3 Lampen eingekauft worden sind, erscheint die Ansetzung eines Streitwertes von 30.000,00 € übersetzt. Vielmehr ist ein Streitwert von 15.000,00 € angemessen und ausreichend.
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