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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 28.04.2008 - AN 11 K 06.00679 - Registrierungspflicht von mobilen Warnleuchten für Kraftfahrzeuge

VG Ansbach v. 28.04.2008: Zur Registrierungspflicht von mobilen Warnleuchten für Kraftfahrzeuge


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 28.04.2008 - AN 11 K 06.00679) hat entschieden:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die im Gesetz genannten Kategorien fallen. Diesem Grundsatz entsprechend stellen Leuchten, bei denen es sich maßgeblich um Warnleuchten, insbesondere auch im Straßenverkehr, handelt, unter die dortige Kategorie Nr. 5. Beleuchtungskörper. Diese Elektrogeräte sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anhang I zum Elektrogesetz der dortigen Nr. 5 „Beleuchtungskörper“ zuzuordnen.




Tatbestand:

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Februar 2006 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am gleichen Tag, ließ die Klägerin Klage erheben gegen die Beklagte mit dem Antrag:
Der Bescheid der Beklagten zur Registrierungsnummer ... vom 17. Januar 2006 ist insofern aufzuheben, als in Nr. 1 der Entscheidung festgelegt ist, dass die von der Klägerin in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die seitens der Klägerin in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte fielen nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Es handele sich um magnethaftende und mobile Kennleuchten, die einer Bauartgenehmigung nach § 22 a StVZO bedürften. Die Beklagte habe durch Bescheid vom 17. Januar 2006 entschieden, dass die beantragten Geräte in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes fielen. Die Klägerin sei hierzu anderer Auffassung: Hauptanwendungsziel des Elektrogesetzes sei die Vermeidung von Elektromüll, daraus sei erkennbar, dass auch die Menge der veräußerten Elektroartikel ein Kriterium für die Einordnung unter das Elektrogesetz sein müsse. Bei den Geräten der Klägerin handele es sich jedoch nicht um Verbrauchsartikel wie im Anhang 1 des Elektrogesetzes beschrieben, die Verbreitung der Leuchten sei sehr beschränkt und begrenzt. Auch sei zu bedenken, dass eine Wiederverwendung der Leuchten möglich und beabsichtigt sei, die Lebensdauer der Leuchten sei gegenüber den anderen im Elektrogesetz aufgeführten Gegenständen erheblich verlängert. Die Leuchten seien nicht an eine bestimmtes Fahrzeug und dessen Nutzungsdauer gebunden, sondern könnten individuell in verschiedenen Fahrzeugen Nutzung finden. Auf der anderen Seite sei die Nutzung der Rundumleuchten durch den Gesetzgeber streng eingeschränkt in Hinblick auf die Verwendung im öffentlichen Verkehr. Auch diese Einschränkung sorge dafür, dass nicht jede Privatperson über eine solche Rundumleuchte verfügen könne. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ElektroG seien Geräte vom Elektrogesetz nicht umfasst, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands dienten oder eigens für militärische Zwecke bestimmt seien. Die Rundumleuchten der Klägerin seien nicht für militärische Zwecke bestimmt, sie dienten aber Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Eine generelle Ausnahme für alle Geräte, die bei Behörden und Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben eingesetzt würden, bestehe zwar nicht, gleichwohl dürfte ein solches Gerät von der Ausnahme erfasst sein. Das müsse auch für den Einsatz im Privatunternehmen gelten, da Sicherheitsaufgaben sehr oft privatwirtschaftlich wahrgenommen würden. Zudem sei die Klägerin der Auffassung, dass die Geräte Teil eines Fahrzeuges seien und somit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nicht unter dieses Gesetz fielen. Die Meinung der Beklagten, die gesetzliche Ausnahme gelte nur für in ein Fahrzeug eingebaute Leuchten, was hier nicht bei den klägerischen Leuchten der Fall sei, sei nicht zutreffend.

Im beigefügten Bescheid der Beklagten zur Marke „…“ und der Kategorie „5, Beleuchtungskörper“ mit Geräteart „Leuchten für ausschließlich gewerbliche Nutzung“ ist zur allein streitgegenständlichen Nr. 1 entschieden „Ihrer Ansicht, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte generell nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, stimmen wir nicht zu“. Zur Begründung ist hinsichtlich dieser Nr. 1 ausgeführt, unter „Einbau“ in Transportmittel sei eine dauerhafte Befestigung in einem Transportmittel zu verstehen mit dem Ziel, das eingebaute Elektro- und Elektronikgerät in einem einzigen, bestimmten Fahrzeug zu nutzen. Diese Sichtweise entspräche den BMU-​Hinweisen zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes, wonach „Geräte, die eigens zum Einbau in … Kraftfahrzeugen oder anderen Transportmitteln bestimmt sind, nicht vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes erfasst werden“. Genau diese Bedingung sei z.B. bei magnethaftenden Leuchten und mobilen Warnanlagen nicht erfüllt. Diese ermöglichten jederzeit ohne technischen Aufwand, in wechselnden Fahrzeugen genutzt zu werden. Die StVZO sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal auch nach klägerischer Argumentation die Leuchte nur zu der Zeit nach der StVZO Bestandteil des Fahrzeugs sei, solange sie aufgesetzt und an das Bordnetz angeschlossen sei. Nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fielen hingegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Warnleuchten, die „Teil eines anderen Gerätes seien, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle“. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 ElektroG sei nicht erfüllt: Die Leuchten würden nicht nur bei Sicherheitskräften, sondern z.B. auch bei Rettungsfahrzeugen eingesetzt, sie seien laut Homepage der Klägerin vielfach auch mit gelbem Glas erhältlich. Nach den BMU-​Hinweisen zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes seien so genannte dual-​use-​Geräte, d.h. Geräte, die sowohl der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienten als auch für andere Zwecke verwendbar seien, generell im Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Nachdem die nicht dauerhaft in einem Fahrzeug eingebauten Geräte weder Bauteile noch Werkstoffe eines Fahrzeugs seien, sei der Anwendungsbereich der Altfahrzeugverordnung nicht eröffnet, § 1 Abs. 1 AltfahrzeugV. Sie würden auch üblicherweise nicht zusammen mit einem Fahrzeug entsorgt. Im Übrigen beziehe sich § 2 Abs. 3 Satz 3 ElektroG nur auf die Rücknahme, Wiederverwendung und Entsorgung von Altgeräten, die nach anderen Rechtsvorschriften geregelt seien. Alle übrigen Bestimmungen des Elektrogesetzes, insbesondere die Pflicht zur Registrierung nach dem Elektrogesetz, gelten hingegen weiter. Daher sei für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht eigens dazu bestimmt seien, in ein Fahrzeug eingebaut zu werden, der Anwendungsbereich des Elektrogesetzes eröffnet und mithin eine Registrierung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG vorzunehmen. Da gemäß Homepage der Klägerin diese ausschließlich Leuchten, jedoch keine Gasentladungslampen in Verkehr bringen, sei die Geräteart entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten zu ändern gewesen.

Nach Mahnung und Fristsetzung seitens des Gerichts legte die Beklagte schließlich im Jahr 2008 die Akten vor und beantragte im April 2008
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

A)

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der aus den Schriftsätzen ersichtlichen wie auch in der mündlichen Verhandlung explizit bestätigten Willensrichtung der Klägerin vorliegend allein die Anfechtung der Nr. 1 des Bescheides vom 17. Januar 2006 mit dem dortigen Inhalt einer Bejahung der Einschlägigkeit des Elektrogesetzes für die hier relevanten Leuchten der Klägerin, denn auf letztgenannten Kontext wurde schon der Antrag bei der Behörde im Einvernehmen der Beteiligten konkretisiert. Es geht vorliegend also um die Frage, ob diese Leuchten der Klägerin in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, denn nur dann sind sie gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG registrierungspflichtig.

Diese Klage ist zulässig, insbesondere verfolgt die Klägerin zurecht ihr Begehren im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO, denn die in Nr. 1 des Bescheides enthaltene Feststellung erfüllt die Definitionsmerkmale des § 35 VwVfG im Sinne eines „feststellenden Verwaltungsaktes“, welcher schon nach dem Gesetzgeberwillen anfechtungsfähig ist (vgl. die diesbezügliche gesetzliche Klarstellung in § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Für diese Klage steht der Klägerin auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, denn in der genannten Feststellung liegt für die Klägerin eine rechtliche Belastung, da sie nunmehr den Rechtspflichten nach dem Elektrogesetz unterliegt. Nr. 1 des Bescheides vom 17. Januar 2006 ist als feststellender Verwaltungsakt mit die Klägerin belastenden Inhalt auch gesondert anfechtungsfähig, es besteht ein eigenständiger rechtlicher Inhalt, der von den sonstigen Bescheidsinhalten trennbar ist und daher von der Klägerin auch eigenständig durch Klage angefochten werden kann.

Auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten.

B)

Die Klage ist jedoch nach dem hier relevanten Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet, da die allein streitgegenständliche Nr. 1 des Bescheids vom 17. Januar 2006 rechtmäßig ist, die Klägerin hierdurch somit nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Die Klage ist zwar gegen die zutreffende Passivlegitimierte gerichtet, jedoch erweist sich die streitgegenständliche Verfügung in formeller wie in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Hinsichtlich der formellen Begründetheitstation sind von Amts wegen keine Bedenken vorhanden, die Klägerseite hat diesbezüglich nichts qualifiziert gerügt, so dass eine Vertiefung diesbezüglich nicht geboten ist.

Es liegt jedoch auch in materieller Hinsicht Rechtmäßigkeit vor. Diesbezüglich nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen, da der eigenen Meinung entsprechend, primär Bezug auf die diesbezügliche Begründung des Bescheides vom 17. Januar 2006 i.V.m. Argumenten auf S. 16 bis 18 der Akte, § 117 Abs. 5 VwGO. Bereits dort hat die Beklagte ausführlich und rechtlich zutreffend die Rechtslage zum Fall der Klägerin subsumiert. Zum weiteren Vortrag der Klägerin hat sie zudem später weiter Stellung genommen.

Angesichts dessen bedarf es keiner vertieften Darlegung des erkennenden Gerichts mehr. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass das Elektrogesetz vorliegend anzuwenden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter nachfolgend im Gesetz genannten Kategorien fallen. Diesem Grundsatz entsprechend stellen die Leuchten der Klägerin, bei denen es sich maßgeblich um Warnleuchten, insbesondere auch im Straßenverkehr, handelt, unter die dortige Kategorie Nr. 5. Beleuchtungskörper. Diese Elektrogeräte der Klägerin sind durchaus gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anhang I zum Elektrogesetz der dortigen Nr. 5 „Beleuchtungskörper“ zuzuordnen, wobei diesbezüglich keine nähere Erörterung geboten ist, da dieser Anhang I, wie der Begriff „insbesondere“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG verdeutlicht, nicht einmal abschließend ist, sondern auf zusätzliche „Beleuchtungskörper“ zu umfassen vermag.

Zugunsten der Klägerin greifen auch keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes und damit auch keine Ausnahme von der Registrierungspflicht ein:

Erstens liegt keine gesetzliche Ausnahme vor nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz ElektroG für Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie Teil eines anderen Gerätes sind. Jedenfalls ein wesentlicher Teil - was ausreichend ist für die Einschlägigkeit des Gesetzes - der klägerischen Leuchten ist mobil verwendbar und wird auch mobil eingesetzt, nicht zuletzt liegt eine Nutzbarkeit in wechselnden Fahrzeugen vor, indem die Leuchten der Klägerin dort mit Magnet haftend auf dem Fahrzeugdach angebracht werden und die Stromversorgung jederzeit wechselbar z.B. über den Zigarettenanzünder des jeweiligen Fahrzeuges sichergestellt wird.

Zweitens hat die Beklagte zutreffend abgrenzend klargestellt, dass keine sonstigen Normbereiche vorrangig hier in Anwendung kommen und zudem das Elektrogesetz in seiner Anwendbarkeit ausschlössen.

Drittens ist auch nicht die Ausnahme des § 2 Abs. 2 ElektroG gegeben, wonach das Elektrogesetz nicht gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. Eigens für militärische Zwecke sind die Geräte auch nach Ansicht der Klägerin nicht geschaffen, sie dienen jedoch auch nicht der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Dem steht entgegen, dass diese Leuchten der Klägerin gerade auch außerhalb des letztgenannten Kontextes nutzbar sind und von der Klägerin hierfür auch gerade konzipiert werden, wie insbesondere die gelben Warnleuchten zeigen, die auch von Privatpersonen und Privatunternehmen (zum Beispiel privaten Baufirmen auf ihren Fahrzeugen, ADAC usw.) nutzbar sind und von diesen auch benutzt werden. Auch diesbezüglich nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die näheren Ausführungen der Beklagten im Bescheid.

Demzufolge ist der Bescheid rechtmäßig, damit die Klage unbegründet. Die Klägerin trägt demgemäß die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbar im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, denn bei der Frage der Registrierungspflicht geht es um die generelle Teilnahmemöglichkeit der Klägerin am Markt.



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