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VGH München Beschluss vom 28.06.2010 - 20 ZB 10.401 - Registrierungspflicht für Schmutzwasserpumpen

VGH München v. 28.06.2010: Zur Registrierungspflicht für Schmutzwasserpumpen


Der VGH München (Beschluss vom 28.06.2010 - 20 ZB 10.401) hat entschieden:
Strombetriebene Pumpen zum Absaugen von Schmutzwasser durch Luftdruckerhöhung sind registrierungspflichtige Elektrogeräte. Der Gesetzgeber hat durch das Beispiel „Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln“ in Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG unzweifelhaft deutlich gemacht, dass er unter Werkzeug eben nicht nur Geräte zur Bearbeitung von Werkstücken und Werkstoffen oder Mittel zur Unterstützung der menschlichen Hand bei der Bearbeitung von Gegenständen und Stoffen versteht.




Gründe:

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg; er ist daher durch Beschluss mit kurzer Begründung abzulehnen (vgl. § 124 a Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO).

Die Klägerin macht tragfähig keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Druckerhöhungsanlage „Hydrojet JP 6“ und die Schmutzwasserpumpe „AP 50.50.08 A1“ elektrische Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sind. Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, ob der „Hydrojet JP 6“ insgesamt eine Pumpe ist, weil unabhängig davon dessen Einordnung als Werkzeug vorzunehmen ist. Denn unstreitig enthält das Gerät jedenfalls als maßgeblichen Bestandteil eine Pumpe, die durch Erhöhung des Luftdrucks einen gleichbleibenden Wasserdruck in einem Gefäß sicherstellt. Ohne Bedeutung ist es hierbei, dass das Gerät offenbar nicht auf Wasser unmittelbar durch Ansaugen oder Drücken einwirkt, sondern durch Komprimieren von ein Wassergefäß umgebender Luft die Druckverhältnisse darin beeinflusst. Denn in Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sind unter elektrischen Werkzeugen gleichermaßen Geräte aufgeführt, die sowohl flüssige Stoffe (Wasser) als auch gasförmige Stoffe (Luft) auf irgendeine Weise verarbeiten.

Hieraus ist ersichtlich, dass der Begriff des Werkzeugs in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG ein anderes Verständnis erfordert, als es die von der Klägerin ins Feld geführte sprachwissenschaftliche Literatur nahelegt. Denn der Gesetzgeber hat durch das Beispiel „Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln“ in Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG unzweifelhaft deutlich gemacht, dass er unter Werkzeug eben nicht nur Geräte zur Bearbeitung von Werkstücken und Werkstoffen oder Mittel zur Unterstützung der menschlichen Hand bei der Bearbeitung von Gegenständen und Stoffen versteht. Ob diese Umschreibungen dem allgemeinen Sprachgebrauch näher kommen als das vom Gesetz offenkundig geforderte Verständnis ist unerheblich. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts der Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch bezieht sich auch nicht auf die hier einschlägigen Begrifflichkeiten, sondern auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Sport- und Feizeitgeräte“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ElektroG und die dabei vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Abgrenzung zu der vom Begriff des Elektrogerätes nicht erfassten Bekleidung (vgl. BVerwG vom 21.2.2008 NVwZ 2008, 697).

Dass eine Wasser- oder Luftpumpe als Werkzeug im Sinne von Anhang I Nr. 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG zu verstehen ist, das zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln dient, ist nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Verarbeitung mit anderen Mitteln ist ein sehr weit gefasster Tatbestand, der der Vielfalt elektrisch betriebener Geräte gerecht werden will. Bezüglich der Luftkompression hat das der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 Az. 20 BV 08.2417 entschieden. Denn die Funktion einer Luftpumpe besteht in der Komprimierung, also in der Verarbeitung des gasförmigen Stoffes Luft. Es steht dabei außer Frage, dass die Verdichtung von Luft zugleich eine „Verarbeitung“ derselben bedeutet. Nichts anderes gilt für die Wasserpumpe, die durch Saug- oder mit Schubwirkung das Wasser durch Gefäße von einem zu einem anderen Ort verbringt.

Ein solches Verständnis des Werkzeugbegriffs verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Denn die hier einschlägige Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-​Altgeräte (WEEE-​Richtlinie) führt in Anhang I B Nr. 6 insoweit wortgleich mit dem Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 2 ElektroG die Beispiele an, die vom Begriff des elektrischen und elektronischen Werkzeugs erfasst sein sollen.

Das Verwaltungsgericht hat damit keine erweiternde Auslegung vorgenommen, die mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt unvereinbar wäre. Denn die Umschreibung des elektrischen und elektronischen Werkzeugs auch mit Geräten zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln beinhaltet bereits ein weites Verständnis und darüber hinaus betreffen die WEEE-​Richtlinie und das sie in nationales Recht umsetzende Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht Fragen des freien Warenverkehrs. Vielmehr ist es Ziel dieser Regelungen, eine im Binnenmarkt einheitliche Produktverantwortung der Hersteller zu sichern und dabei möglichst alle relevanten Arten von Elektro- und Elektronikgeräten zu erfassen und dadurch einheitliche Verhältnisse im Binnenmarkt zu schaffen (vgl. Nr. 8 der Erwägungen in der WEEE-​Richtlinie).

Eine engere Auslegung des Begriffes elektronisches Werkzeug ist nicht im Hinblick auf einen rechtsstaatlich tragfähigen Bezug zu § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG herzustellen, der es als Ordnungswidrigkeit wertet, wenn keine rechtzeitige Registrierung vorgenommen wird bzw. Geräte ohne Registrierung in den Verkehr gebracht werden. Es mag durchaus sein, dass die richtige Bewertung der Elektrogeräteeigenschaft und damit der Registrierungspflicht sich ohne nähere Vertiefung oft als unscharf darstellt. Das beeinflusst aber nicht die Inhaltsbestimmung der die Registrierungspflicht ausfüllenden Tatbestandsmerkmale, sondern in Grenzfällen allenfalls die Sachbehandlung in Ordnungswidrigkeitsverfahren, wobei obendrein Adressat der gesetzlichen Regelung ein Personenkreis ist, zu dessen Wirkungskreis es gehört, sich über die Voraussetzungen der Registrierungspflicht notfalls bis zur gerichtlichen Entscheidungsebene Sicherheit zu verschaffen. So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951).

Die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, wonach Elektrogeräte dann nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes erfasst werden, wenn sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, was ohnehin nur für den „Hydrojet JP 6“ in Betracht kommt, ist hier nicht einschlägig. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die teleologische Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und der WEEE-​Richtlinie.

Der Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 19. Oktober 2004 (BT-​Drucks. 15/3930) strebt nach Abschnitt A unter anderem die Umsetzung der WEEE-​Richtlinie an und nennt dabei an erster Stelle die Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronik-​Altgeräten. Bereits das macht deutlich, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung zwangsläufig in einem engen Zusammenhang damit steht, dass möglichst viele Elektro- und Elektronik-​Altgeräte von dem Gesetz erfasst werden. Nur das dient dem in der Begründung in A II Nr. 1 formulierten Ziel einer möglichst hohen Quote getrennt gesammelter Altgeräte. In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 WEEE-​Richtlinie nennt § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG als Ziele des Gesetzes die Vermeidung, die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Die Abfallvermeidung zielt dabei auf die Herstellung längerlebiger Geräte, die Wiederverwendung auf Maßnahmen, bei denen die Altgeräte zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden, die Verwertung auf die stoffliche Verwertung als Alternative zur energetischen Verwertung und auf eine Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck ab (vgl. Prelle/Thärichen/Versteyl, ElektroG 2008, RdNrn. 32 bis 36 zu § 3). Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Anliegens ist es, dass der Zugriff auf das selbstständige Elektrogerät als solches möglich ist, denn Gegenstand der Wiederverwendung oder der Verwertung ist das Gerät an sich, was dessen Bearbeitung unabhängig von dem Funktionszusammenhang, in dem es verwendet wird, und dabei auch eine körperliche Trennung notwendig machen kann. Auch eine möglichst hohe Lebensdauer eines Elektrogerätes erweist sich vor dem Hintergrund des gesetzlichen Anliegens erst dann ertragreich in den Fällen, in denen der Gegenstand gegenüber den ihm dienenden Elektrogerät eine kürzere Lebensdauer hat, wenn das Elektrogerät mit verhältnismäßigen Mitteln von ihm getrennt werden kann. Es ist daher durchaus naheliegend, auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogerätes aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Gerätes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist oder ob es, wenn ihm dieser Ausnahmestatus nicht zuerkannt wird, der Registrierungspflicht unterfällt, Bedeutung beizumessen (vgl. Senatsurteil vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, RdNr. 19 zu § 2).

Bestätigt wird diese Sicht durch die Begründung des Gesetzentwurfs in B zu § 2 und das dort aufgeführte Beispiel des in ein Klavier eingebauten Stummspielgerätes, das einer getrennte Betrachtung vom ursprünglichen Produkt (Klavier) und Zusatzeinrichtung nicht entgegensteht, sofern diese als selbstständiges Elektrogerät im Sinne des Gesetzes erscheint. Für den vorliegenden Fall ist daher entscheidend, dass der „Hydrojet JP 6“ – auf dieses Gerät allein kommt es zunächst an – als Handelseinheit in den Verkehr gebracht wird. Eine ausschließliche Verwendung für Wasser leitende Rohrsysteme ändert hieran nichts. Denn auch das Stummspielgerät ist nur im Zusammenhang mit einem Klavier sinnvoll. Wie bei diesem kommt es bei der Druckerhöhungsanlage als selbstständigem Teil darauf an, dass für den sachgerechten Gebrauch sie nicht derart mit dem Gerät, dem sie dient, in Verbindung steht, dass ihre Entfernung von jenem nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder technischen Schwierigkeiten möglich wäre. Nur ein solches Verständnis der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist mit dem oben dargelegten Zweck des Gesetzes, möglichst viele Elektrogeräte zu erfassen und ihre abfallrelevante Trennung zu sichern, in Einklang zu bringen. Die fremdsprachlichen Vertiefungen der Klägerseite zur WEEE-​Richtlinie stellen das nicht in Frage.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist der vorliegende Fall nicht auf. Nicht näher dargelegte Absichten, wonach das Bundesumweltministerium Hinweise zur Gesetzesauslegung überarbeite, zeigen keine Schwierigkeit einer Rechtsfrage auf. Insbesondere ist der Hinweis, „dass die BMU-​Hinweise derzeit überarbeitet würden und dieses Beispiel entfallen werde“ nicht nachvollziehbar, weil nicht näher ausgeführt wird, was mit „diesem Beispiel“ gemeint sein mag, insbesondere findet sich im dortigen Zusammenhang keine Druckerhöhungsanlage, die als Beispiel aufgeführt wäre. Im Übrigen ist die Befassung einer obersten Bundesbehörde mit für ihren Zuständigkeitsbereich einschlägigen Rechtsvorschriften sachtypisch und hat keine Indizwirkung bezüglich der Schwierigkeit einer hier inmitten stehenden Problematik.

Auch bereitet die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten. Maßgeblich sind hier die Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wobei für die Erkenntnis der ratio des Gesetzes die WEEE-​Richtlinie durchaus heranzuziehen ist. Eines Rückgriffs auf den englischsprachigen Begriff „fixed installation“ bedurfte es nicht.

Grundsätzlich über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfragen sind nicht dargetan (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Vielmehr stellen die hier zur Beurteilung anstehenden Geräte Einzelfälle dar. Darüber hinaus reiht die Klägerin einige Subsumtionsfragen auf, ohne deren allgemeine, über den Einzelfall hinausgreifende Bedeutsamkeit darzulegen. Im Übrigen ergibt sich der hier einschlägige Werkzeugbegriff unmittelbar aus Anhang I zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG. Schließlich genügt die Formulierung eines gesetzlichen Tatbestandes in Verbindung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen er erfüllt sein mag, regelmäßig nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Bereits im Ansatz nicht tragfähig ist die Rüge der Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Denn die Klägerin behauptet keine Abweichung von einem höchstrichterlich formulierten Rechtssatz, sondern lediglich die falschen Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Grundsätze. Im Übrigen stützt sich das Ergebnis gerade auf die Heranziehung der unter Anlage I zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG beispielhaft als Werkzeug aufgeführte Gerätearten zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln, so dass das Verwaltungsgericht keine erweiternde Auslegung des hier maßgeblichen Werkzeugbegriffes vorgenommen hat.

Schließlich liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Unabhängig davon, ob die unterlassene Vorlage des Verwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sein kann, liegt ein Fehler des Verwaltungsgerichts diesbezüglich nicht vor. Soweit die Klägerin drohende Verfahrensfehler auf Seiten des Senats durch Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof besorgt, kann das nicht mit den Mitteln des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angefochten werden. Diese Bestimmung bezieht sich allein auf Fehler, die dem erstinstanziellen Urteil zugrunde liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.



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