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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 20.09.2006 - AN 11 K 06.01971 - Zur Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG

VG Ansbach v. 20.09.2006: Zur Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 20.09.2006 - AN 11 K 06.01971) hat entschieden:

  1.  Hält die mit dem Vollzug des ElektroG beliehene EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) ein bestimmtes Gerät eines Herstellers für ein Elektro- oder Elektronikgerät und besteht sie infolgedessen auf der gesetzlichen Registrierungspflicht, kann dieser Hersteller im Wege einer negativen Feststellungsklage im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Herstellerpflicht wie vor allem der Registrierungspflicht klären lassen, ob dies zutrifft oder nicht.

  2.  Zur Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG.

  3.  Ein Sport- und Laufschuh, der ein elektronisches Bauteil zur bloßen Unterstützung der Dämpfung verwendet, ist kein Elektro- und Elektronikgerät in diesem Sinn.




Siehe auch
Elektrogeräte
und
Batterien


Zum Sachverhalt:


Die Beteiligten stritten darüber, ob ein bestimmter Sportschuh als Elektrogerät anzusehen ist und daher unter die Herstellerpflichten, insbesondere die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgesetz fällt.

Die Klägerin, ein bekannter Hersteller von Sportartikeln, vertreibt unter anderem auch den innovativen Sportschuh "…". Dieser Joggingschuh enthält ein motorbetriebenes Kabelsystem, das während des Laufens stets die optimale Dämpfung gewährleistet. Auf diese besonderen Eigenschaften hat die Klägerin in einer Produktbeschreibung hingewiesen.

Im Jahr 2005 hat die Klägerin die Firma ... damit beauftragt, für sie für die Erfüllung etwaiger aus der Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie resultierende Registrierungs- oder anderweitige Verpflichtungen Sorge zu tragen. In Erfüllung dessen hat diese Firma in den europäischen Ländern, in denen dieser Sportschuh vertrieben wird, eine Anfrage an die jeweils zuständigen Behörden gestellt, ob bzw. inwieweit dieser auf der Grundlage der dortigen Gesetze registrierungspflichtig ist. Aus den Ländern Finnland, Dänemark, Belgien, Griechenland, Niederlande, Ungarn, Slowakei, Luxemburg sei von der jeweils zuständigen Behörde sämtlich die Nachricht gekommen, dass dieser Schuh kein Elektrogerät sei und daher nicht in den Anwendungsbereich des nationalen Gesetzes falle. In den Ländern Österreich und Irland seien bereits erfolgte Registrierungen seitens der zuständigen Behörden dann wieder zurückgezogen worden.

Anfang Dezember 2005 stellte die genannte Firma eine Anfrage hinsichtlich der Registrierungspflicht des genannten Sportschuhs auch an das Umweltbundesamt. Hierauf antwortete das Umweltbundesamt mit E-Mail vom 13. Dezember 2005 dahingehend, selbst wenn man das Produkt in den Bereich Sport und Freizeit einsortieren sollte, behalte doch dieser Schuh auch bei Ausfall des elektrischen Systems seine Verwendbarkeit zum Laufen. Bei dem elektrischen System handle es sich mithin nicht um die Primärfunktion des Produkts, so dass es auch deshalb nicht im Anwendungsbereich sei. Soweit bereits ein Registrierungsantrag gestellt worden sei, könne dieser mithin zurückgezogen werden. Mit E-Mail vom nächsten Tag teilte das Umweltbundesamt jedoch mit, dass der Vorstand der Beklagten zu dem Produkt nachdrücklich die Position vertrete, dass es sich nicht um ein Bekleidungsstück, sondern um ein Sportgerät handele, dessen Funktion von den elektrischen Komponenten abhängig sei. Dieser Schuh sei allein deswegen auf dem Markt, weil er bestimmte, elektrisch unterstützte Funktionen habe, nicht weil er die Füße warm und trocken halte. Es sei im Sinne des ElektroG ebenso wie Ergometer oder andere elektrisch betriebene Sportgeräte eindeutig im Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Ganz anders übrigens als Sportschuhe mit elektrischen Blitzlichtern. Diese Schuhe verlören ihre Funktion als Schuh nicht bei Stromausfall, denn sie hätten auch mit Strom keine andere. Ganz im Gegenteil zu diesem Produkt, das eindeutig als elektrisch/elektronisch betriebenes Sportgerät einzustufen sei und so ja auch entwickelt und vermarktet werde. Demzufolge werde von einer elektrischen Primärfunktion ausgegangen und der Schuh sei als registrierungspflichtig zu behandeln.

Dieser Ansicht ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Februar 2006 widersprechen. Bei dem streitgegenständlichen Schuh handle es sich weder um ein Spielzeug noch um Sport- oder Freizeitgerät. Zwar müssen das ursprüngliche Produkt und die elektrische oder elektronische Zusatzeinrichtung getrennt betrachtet werden. Die Zusatzeinrichtung könne in Fällen dieser Art vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aber nur dann erfasst werden, wenn es ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes sei. Die verwandte Zusatzeinrichtung des Laufschuhs falle aber als solche ohne Zweifel nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang also die Primärfunktion des Laufschuhs als solchem. Und danach sei dieser Sportschuh eben in erster Linie eine Fußbekleidung für den Laufsport und nicht ein Gerät im Sinne des Elektrogesetzes. Diese Primärfunktion des Sportschuhs, also das Tragen beim Laufen, werde auch noch beim Ausfall der elektrischen oder elektronischen Komponenten erfüllt. Elektrizität sei nicht, wie für den Fall einer Anwendung des Elektrogesetzes gefordert, die primär erforderliche Energie für die Nutzung des Geräts. Es handle sich bei dem verwandten Sensor insgesamt nur um eine untergeordnete Zusatzfunktion. Diese Auffassung werde im Übrigen auch von den europäischen Mitgliedsstaaten vertreten, in denen dieser Sportschuh vertrieben werde. Ein anderweitiges Verständnis verstieße im Übrigen auch gegen die in Art. 28 des EG-Vertrags niedergelegte Warenverkehrsfreiheit. Die Beklagte wurde aufgefordert, der Feststellung der Registrierungspflicht abzuhelfen. Sollte weiterhin von einer Registrierungspflicht ausgegangen werden, wurde um Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. April 2006 mit, dass dem von der Klägerin am 22. November 2005 gestellte Antrag auf Registrierung mit Registrierungsbescheid vom 8. Februar 2006 inzwischen entsprochen worden sei. Der entsprechende Sportschuh sei nämlich ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Der Begriff "Gerät" werde als Oberbegriff sowohl für alle möglichen Dinge, mit denen etwas bearbeitet und bewirkt werden könne, als auch als ein Synonym für ein technisches Gebilde, vergleichbar einem Apparat oder einer Maschine, verwendet. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Gerät" in Richtung auf Werkzeuge sei nicht angebracht. Der betreffende Sportschuh sei als Gerät anzusehen, da er einem Apparat, der noch dazu mit einem Computergehirn, wie von der Klägerin geworben wird, ausgestattet sei und daher gerade nicht ein reiner herkömmlicher Laufschuh sei. Unabhängig von den bei der Herstellung des Geräts verwendeten Materialien benötige der Sportschuh zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme. Der betreffende Sportschuh sei der Kategorie "Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte" nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7 ElektroG zuzuordnen. In Anhang I Nr. 7 zum Elektrogesetz sei als Beispiel für Elektro- und Elektronikgeräte diese Kategorie "Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen" explizit aufgeführt. Der betreffende Sportschuh sei als eine solche Sportausrüstung zu verstehen. Es handle sich gerade nicht um eine herkömmliche Fußbekleidung für den Laufsport. Nach der Produktbeschreibung der Klägerin verfüge das Sportgerät nämlich über einen Magnetsensor, der tausendmal pro Sekunde Änderungen von Gewicht, Geschwindigkeit und Bodenbeschaffenheit prüft und die Daten an das Computergehirn dieses Sportschuhs sendet. Dieses Computergehirn sei ein hochmoderner Mikroprozessor, der bis zu fünf Millionen Berechnungen pro Sekunde anstellen könne. Er analysiere die Daten, die er von dem Magnetsensor erhalte, und stelle auf deren Grundlage fest, ob der Schuh eine Dämpfung im idealen Bereich biete. Liegt die aktuelle Dämpfung außerhalb dieses Idealbereichs, so sende der Mikroprozessor den "Muskeln" des Sportschuhs entsprechende Anweisungen. Diese "Muskeln", nämlich der Motorantrieb mit einem speziellen Kabelsystem, sorgten im Verbund mit einem Dämpfzylinder in der Ferse für eine stets optimale Dämpfung. Diese Datenverarbeitungsanlage im Inneren des Sportschuhs mache das Sportgerät daher zu einer Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen und hebe es offensichtlich von einer reinen Fußbekleidung deutlich ab. Im Übrigen sei die Frage der Registrierungspflicht bereits bei Erlass des Registrierungsbescheids am 8. Februar 2006 geprüft worden.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2006 ließ die Klägerin Feststellungsklage erheben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006 beantragen,

   festzustellen, dass der von der Klägerin vertriebene Sportschuh "…" kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des Elektrogesetzes ist und daher insoweit die Herstellerpflichten, insbesondere die Registrierungspflicht, nicht zu erfüllen sind.

Da der streitgegenständliche Sportschuh nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle, unterliege er auch keiner Registrierungspflicht. Er könne nicht unter die abschließende Nennung von zehn Kategorien nach § 2 Abs. 1 des Elektrogesetzes subsumiert werden. Er sei vor allem kein Sport- oder Freizeitgerät. Vielmehr handle es sich bei ihm um eine Fußbekleidung für den Laufsport. Schuhe fielen demnach nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes, was eine grammatikalische und systematische Auslegung ergebe. Weiter liege kein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG vor, das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötige. Hierzu müsse nämlich Elektrizität die für die Verwendung notwendige Primärfunktion sein. Folglich fielen nur solche Geräte in den Anwendungsbereich, die für ihre Betriebsbereitschaft Elektrizität bedürften. Dies sei hier nicht der Fall, da elektrische Energie nur eine Kontroll- oder Unterstützungsfunktion habe. Vorliegend sei die Primärfunktion des Laufschuhs als solchem entscheidend. Danach sei der Sportschuh eben in erster Linie eine Fußbekleidung für den Laufsport und nicht ein Gerät, das für den Betrieb notwendigerweise Elektrizität benötige. Diese Primärfunktion des Sportschuhs, also das Tragen beim Laufen, werde auch nach dem Ausfall der elektrischen oder elektronischen Komponenten noch erfüllt. Elektrizität sei nicht die primär erforderliche Energie für die Nutzung des Schuhs. Es handle sich bei dem verwandten Bauteil eben nur um eine untergeordnete Zusatzfunktion. Es sei hier nicht anders zu entscheiden wie bei einem beleuchteten Puppenhaus oder einem Plüschtier. Im Übrigen sei die entsprechende Richtlinie der EG einheitlich und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, weil ansonsten ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit in Art. 28 des EG-Vertrags anzunehmen wäre.

Mit Ladungsschreiben vom 27. Juli 2006 forderte das Gericht die Bevollmächtigten der Klägerin noch zum Vortrag auf, ob der Sportschuh ohne die elektronische Funktion der Dämpfung zum Laufen noch geeignet sei. Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. August 2006 vortragen, wie sich aus der Produktbeschreibung ergebe, werde die Dämpfung über ein motorbetriebenes Kabelsystem während des Laufens dem Untergrund optimal angepasst. Ein Sensor erfasse die aktuelle Dämpfung und gebe die notwendigen Signale an das motorbetriebene Kabelsystem weiter, das den jeweiligen Dämpfungsgrad härter oder weicher einstelle. Bei Ausfall dieser elektronischen Funktion bleibe der Stellmotor einfach bei der derzeitigen Dämpfung stehen. Angesichts der weiterhin vorhandenen Dämpfung sei der Schuh selbstverständlich auch ohne die elektronische Funktion noch ohne weiteres zum Laufen geeignet. Hierdurch werde deutlich, dass Elektrizität nicht die primär erforderliche Energie für die Nutzung des Schuhs sei. Das verwandte Bauteil erfülle lediglich eine untergeordnete Zusatzfunktion. Deshalb falle dieser Sportschuh nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes.




Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Die erhobene Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es werde schon nicht das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geltend gemacht, da registrierungspflichtig nicht ein Gerät oder Gegenstand sei, sondern ein Hersteller. Weiter sei eine Feststellungsklage hier subsidiär, weil die Klägerin effektiver und sachnäher eine Anfechtungsklage hätte erheben können. Die Klägerin habe am 22. November 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Registrierung für die Marke "…" und die Geräteart "Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten" gestellt. Diesem Antrag sei mit Registrierungsbescheid vom 8. Februar 2006 entsprochen worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin sei als Hersteller von Elektrogeräten, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 abschließend aufgezählten Kategorien fielen und nicht Teil eines anderen Geräts seien, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG falle, registrierungspflichtig und ein Verstoß gegen EU-Recht liege nicht vor. Der Sportschuh "…" sei ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Unabhängig von den bei der Herstellung des Geräts verwendeten Materialien benötige er zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb, nämlich der "optimalen, da stets aktuellen Dämpfung" elektrische Ströme. Die Primärfunktion für einen Sportschuh dürfe nicht auf eine bloße Fußbekleidung für den Laufsport reduziert werden. Gerade Sinn und Zweck des ElektroG verböten eine derart einschränkende Auslegung. Dass jeder Schuh, und damit auch ein Sportschuh, gerade aus Gründen des Witterungsschutzes und des Stoßdämpfens getragen werde, verkenne die Klägerin. Gerade Sportschuhe fänden in den verschiedensten Sportarten mit dem Ziel der "Dämpfung" Einsatz. Die Primärfunktion eines Schuhs und besonders eines Sportschuhs liege folglich in der "Dämpfung". Diese Primärfunktion erfülle der Sportschuh "…" durch dessen Elektronik. Auf eine rein ästhetische Funktion sei nicht abzustellen, da ansonsten auch die elektrische Zahnbürste oder der beheizbare Skihandschuh keine Elektrogeräte wären. Dies verbindlich zu entscheiden, sei im Übrigen ausschließlich Aufgabe der Beklagten. Die Elektronik im Innern dieses Sportschuhs mache dieses Sportgerät auch zu einer "Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen" im Sinne des Anhangs I B Nr. 7 des ElektroG. Er sei auch im Ganzen ein (End-)Elektrogerät mit eigenständiger Funktion. Die elektronischen Bauteile könnten daher nicht selbst als Elektrogerät angesehen werden. Die hier also gegebene Registrierungspflicht verstoße weder konkret noch allgemein gegen EU-Recht. Der Vortrag der Klägerin, dass Behörden in anderen Mitgliedsstaaten das streitgegenständliche Sportgerät gegebenenfalls anders einordneten, sei irrelevant, da die unterschiedliche Umsetzung von Richtlinien schon ihrer Natur nach immanent sei. Im Übrigen verstoße die Registrierungspflicht nicht gegen EU-Primärrecht, insbesondere nicht gegen Art. 28 EGV. Es sei nach der Rechtsprechung des EuGH schon der Schutzbereich dieser Vorschrift nicht berührt, da eine Registrierungspflicht in Deutschland den innergemeinschaftlichen Handel nicht in Frage stelle und auch keinen grenzüberschreitenden Bezug habe. Es müsse nicht in allen Mitgliedsstaaten gleiches Recht gelten. Dem Anwendungsbereich des Art. 28 EGV unterfalle nur eine produktbezogene, nicht eine vertriebsbezogene Regelung. Letztere liegt aber hier vor. Jedenfalls wäre ein Eingriff zum Schutz von Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 30 EGV gerechtfertigt.

Mit Gerichtsschreiben vom 11. September 2006 wurde die Klägerin aufgefordert zu belegen, dass der streitgegenständliche Sportschuh in anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht als Elektrogerät behandelt wird. Die Klägerin trug vor, es ergebe sich aus vorgelegten Bescheiden bzw. Stellungnahmen der nationalen Behörden aus Irland, Österreich, Niederlande, Finnland, Luxemburg, Spanien, Slowakei und Polen, dass der streitgegenständliche Sportschuh dort sämtlich nicht als registrierungspflichtig angesehen werde. Warum dies ist Deutschland anders sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

Die negative Feststellungsklage hatte Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene (negative) Feststellungsklage wurde zutreffend gegen die Beklagte gerichtet (1), da diese passiv prozessführungsbefugt und passivlegitimiert ist, und sie ist auch im Übrigen zulässig, da insbesondere auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage vorliegen (2.). Sie ist auch sachlich begründet, weil die Klägerin als Hersteller für die Marke … nicht die Herstellerpflichten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz = ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I. S. 762) in Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, insbesondere nicht die Registrierungspflicht, zu erfüllen hat, da dieser Sportschuh kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne dieses Gesetzes ist (3).

1. Die erhobene Klage ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zu verfolgen und zu Recht gegen die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) gerichtet worden. Diese ist nämlich nicht nur passivlegitimiert (Kopp/Schenke RdNr. 28 vor § 40 VwGO), sondern auch passiv prozessführungsbefugt im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Nach dem Rechtsträgerprinzip ist bei beliehenen Unternehmern ein Rechtsbehelf gegen diese selbst zu richten und nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (Kopp/Schenke § 78 VwGO RdNrn. 3 und 5). Ein derartiger Fall der Beleihung liegt hier vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erfolgt die Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für Zwecke der Entsorgung durch die zuständige Behörde. Diese ist nach § 16 Abs. 1 ElektroG das Umweltbundesamt. In § 17 Abs. 1 ElektroG wird aber die zuständige Behörde ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit den Aufgaben insbesondere auch der Registrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG zu beleihen. Da ein sachlicher Grund für die Beleihung darin liegt, dass der Vollzug des ElektroG einen speziellen Sachverstand und damit eine eigene Organisation erfordert, ist ein Verstoß insbesondere gegen Art. 33 Abs. 4 und 20 Abs. 2 GG nicht anzunehmen (BVerwG vom 29.9.2005, zitiert nach juris zur Sonderabfallüberwachung). Die Beleihung erfolgte mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 6. Juli 2005. Dort wurde die Beklagte u.a. auch mit der Befugnis der Registrierung beliehen. Die Aufgabe der Registrierung verbleibt dabei aber als hoheitlich ( BT-Drks. 15/3939 Seite 33). Ein Registrierungsanspruch ist daher formell und materiell zutreffend gegenüber der Beklagten geltend zu machen (VG Ansbach vom 29.12.2005 UPR 2006,243; Giesberts/Hilf § 21 ElektroG RdNr. 12; Stabno § 17 ElektroG Erl. 1d). Entsprechendes muss für eine Feststellungsklage mit dem Ziel gelten, nicht von dieser Registrierungspflicht erfasst zu sein sowie nicht die anderen hoheitlichen Herstellerpflichten erfüllen zu müssen.




2. Vorliegend sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben. Die Klägerin begehrt die negative Feststellung, dass sie als Hersteller für die von ihr vertriebene Marke … , einem Sportschuh, nicht den Herstellerpflichten des ElektroG, insbesondere der dort vorgesehenen Registrierungspflicht, unterliegt. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO genügt es, dass die Klägerin das Bestehen oder - wie hier - Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses behauptet und dass sie ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es können dabei auch einzelne Berechtigungen oder - wie hier - Nichtberechtigungen aus diesem Rechtsverhältnis festgestellt werden, wenn sie hinreichend konkretisiert sind; nicht feststellungsfähig sind dagegen bloß abstrakte Rechtsfragen (Kopp/Schenke Komm. VwGO 13.A. § 43 RdNrn. 11,12 und 17). Dies liegt hier nach dem Klagebegehren, wie es sich aus dem Klagevorbringen und zuletzt den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006 ergibt, vor. Weiter muss ein Kläger dartun, warum und inwiefern er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Entscheidung hat; dabei genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder persönlicher Art (Kopp/ Schenke § 43 VwGO RdNr. 23). Ein solches kann auch bei einem selbst der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnis anzunehmen sein, insbesondere bei fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNr. 25). Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen schon die Registrierungspflicht nach dem ElektroG als maßgebliche erste Herstellerpflicht mit der Begründung, der betreffende Sportschuh sei kein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne dieses Gesetzes, bestritten. Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss dabei die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Nach § 16 Abs. 2 ElektroG registriert - wie bereits ausgeführt - die Beklagte als zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag entsprechend und erteilt eine Registrierungsnummer. Diese Vorschriften sind nach § 25 Abs. 4 ElektroG am 13. August 2005 in Kraft getreten. Nach § 24 ElektroG wird die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 6 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2 bis 4 ElektroG bis zum 23. November 2005 ausgesetzt. Diese als Übergangsfrist gedachte Vorschrift diente ersichtlich dazu, dass sich die Hersteller auf ihre neuen Aufgaben nach dem ElektroG, insbesondere auch auf die dort vorgeschriebene Registrierung, entsprechend vorbereiten konnten. Ab dem 24. November 2005 mussten daher alle Hersteller, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, bei der Beklagten registriert sein. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller die erforderliche Garantie vorlegt. Damit soll verhindert werden, dass Geräte auf den Markt kommen, deren Hersteller wieder vom Markt gehen - entweder auf Grund freier Entscheidung oder bei Insolvenz - und sich so ihrer Produktverantwortung entziehen. Eine solche Registrierungspflicht hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt allgemein und hier gegenüber der Klägerin auch konkret für deren Marke … eingefordert. Entsprechend den genannten gesetzlichen Vorschriften besteht diese Registrierungspflicht für den Hersteller mit seiner Marke für eine bestimmte Geräteart (Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 32); diese sind dann Gegenstand der Registrierung, wobei unter Marke die Bezeichnung zu verstehen ist, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird (Giesberts/Hilf § 16 ElektroG RdNr. 11). Damit stellt die Klägerin aber keine bloß abstrakte Rechtsfrage mehr, sondern will einzelne, hinreichend konkretisierte Pflichten aus dem durch das ElektroG geschaffenen Rechtsverhältnis zur Beklagten, nämlich ihre Herstellerpflichten und insbesondere ihre Registrierungspflicht für die genannte Marke, geklärt wissen. Die vorliegend formulierte Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär i.S.d. § 43 Abs. 2 VwGO, weil ihr eine mögliche Gestaltungs- oder Leistungsklage vorginge (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNrn. 26 ff.). Dies trifft hier nämlich nicht zu; insbesondere wäre auch eine Anfechtungsklage gegen die (Stamm-)Registrierung oder eine Verpflichtungsklage auf Registrierung hier schon nicht weiterführend und zudem auch nicht vorrangig. Aus der überlassenen sog. Originalakte, die im Übrigen keinen Registrierungsantrag der Klägerin aufweist, ist nämlich zu entnehmen, dass mit Bescheid vom 8. Februar 2006 die betreffende Registrierung ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen erging; auch wenn sich dies, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006 angeben, in diesem Zusammenhang - der Registrierungsbescheid ist insoweit nicht aussagekräftig - nur auf die noch nicht endgültige Klärung der Herstellergarantie und nicht der Elektrogeräteeigenschaft der Marke bezogen haben mag, war ein Vorgehen der Klägerin gerade gegen diesen Bescheid vom 8. Februar 2006 daher mit dem erkennbaren Begehren der Klägerin auf Nichtregistrierung objektiv schon nicht veranlasst: einer Anfechtungsklage würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen und eine Verpflichtungsklage widerspräche dem erklärten Klägerwillen. Weiter wären der Streitgegenstand und der Streitstoff von diesen Gestaltungs- und Leistungsklagen zur Feststellungsklage unterschiedlich, weil weitere Tatbestandsmerkmale geprüft werden müssten und schließlich stellt sich die Feststellungsklage auch als prozessual effektiver heraus, da eine Vielzahl von weiteren Prozessen zu einzelnen Herstellerpflichten vermieden werden kann (Kopp/Schenke § 43 VwGO RdNr. 29), weil die Frage des Geltungsbereichs des ElektroG für die betreffende Marke für alle Herstellerpflichten gleichermaßen zu beurteilen ist.



3. Die so formulierte Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Marke … nicht den Herstellerpflichten, insbesondere nicht der Registrierungspflicht des ElektroG. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG knüpft an das Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten durch den Hersteller an (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zur Rücknahmepflicht und § 22 Abs. 1 ElektroG i.V.m. der ElektroGKostV zur Kostenpflicht). Der Begriff der Elektro- und Elektronikgeräte ist dabei der zentrale Begriff des ElektroG (Giesberts/ Hilf § 3 ElektroG RdNr. 10). Er findet - nahezu wortgleich mit Art. 3 a) der Richtlinie 2002/96/EG - seine Legaldefinition in § 3 Abs. 1 ElektroG. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung des ElektroG ist diese Begriffsbestimmung vor dem Anwendungsbereich des § 2 ElektroG zu prüfen, d.h. liegt schon der Begriff nicht vor, ist die Einstufung in die Kategorien und Gerätearten des § 2 Abs. 1 ElektroG grundsätzlich unbeachtlich (Bullinger/Fehling § 3 ElektroG RdNrn. 2 und 5; in diesem Sinn dürfte wohl auch Prüfschritt 1 in den Hinweisen des BMU vom 24.6.2005 zum Anwendungsbereich des ElektroG zu verstehen sein). Nur ausnahmsweise könnten eindeutige Konkretisierungen in den genannten Kategorien und Gerätearten ein Beleg dafür sein, dass der Gesetzgeber das betreffende Gerät als Elektrogerät erfassen wollte. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes Geräte, die u.a. zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Letzteres bedeutet, dass elektrischer Strom erforderlich sein muss, um die Primärfunktion des Gerätes zu erfüllen. Das heißt also, dass das Gerät seine objektiv bestehende Funktion nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird. Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren, liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 11; Stabno § 3 ElektroG Anm. 1 a). So fällt Spielzeug, das seine objektiv bestehende Hauptfunktion, nämlich die Spielfunktion, auch dann behält, wenn es nicht (oder nicht mehr) elektrisch betrieben wird, nicht in den Geltungsbereich des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 12; Stabno a.a.O.; BMU-Hinweise Nr. 2.1.3 Spielzeug). Liegt ein mit einem elektrischen Bauteil zusammengesetztes Gerät vor, ist weiter zu prüfen, ob das elektronische Bauteil als solches ein selbständiges Elektrogerät wäre, vgl. § 2 Abs. 1 ElektroG. Eine derart getrennte Betrachtungsweise eines einheitlichen Geräts wird aber nur bei späterem Einbau oder späterem Zusatz dieses elektronischen Bauteils erwogen ( BT-Drks. 15/3930 Seite 20; Nr. 2.5.2 der BMU-Hinweise am Beispiel von Stummspielpianos). Schließlich ist in diesen Fällen noch zu prüfen, ob das elektronische Bauteil nicht selbst ein eigenständiges Gerät darstellt, wozu es aber einer eigenständigen Funktion bedarf (Nr. 3.1 der BMU-Hinweise), wobei auch üblicherweise keine Trennung des einheitlichen Geräts durch den Endverbraucher erfolgt (Lustermann/Holz NJW 2006,1030). Nach diesen Grundsätzen ist der Sportschuh … nicht als Elektrogerät anzusehen. Nach der Produktbeschreibung der Klägerin kann die Dämpfung dieses Sportschuhs während des Laufs mittels eines elektronischen Bauteils (Sensor, Magnet und Mikroprozessor), das von einer Batterie versorgt wird, verändert werden. Bei jedem Aufsetzen der Ferse misst der Sensor die Strecke von der Ober- zur Unterseite der Zwischensohle sowie die Kompression und damit das Ausmaß der eingesetzten Dämpfung. Diese Messungen werden an den Mikroprozessor weitergeleitet, der diese Daten mit den Voreinstellungen vergleicht. Erforderliche Anpassungen werden dann durch das Drehen einer Schraube vorgenommen, wobei ein motorbetriebenes Kabelsystem ein fest an den Wänden eines Dämpfungselements angebrachtes Kabel verkürzt und damit den Sportschuh härter dämpft oder verlängert und damit den Sportschuh weicher dämpft. Die Regelung erfolgt stufenlos und automatisch, so dass der Läufer lediglich merkt, dass sich der Schuh über den gesamten Lauf hinweg gut anfühlt. Diese beschriebene elektronische Ausstattung ändert aber zunächst nichts an der Tatsache, dass ein Lauf- oder Joggingschuh vorliegt und dessen Hauptzweck wie bei anderen Sportschuhen dieser Art auch die Sportausübung durch Laufen ist. Wird er dieser Hauptfunktion auch gerecht, wenn er ohne oder bei Abschalten der beschriebenen elektronischen Ausstattung benutzt wird, stellt er kein Elektrogerät im genannten Sinn dar. Um daher feststellen zu können, ob dieser Sportschuh auch seinen Hauptzweck zur Sportausübung durch Laufen dann noch erfüllen kann, wurde ein entsprechender Sportschuh in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006 in Augenschein genommen. Dabei ergab sich, dass die durch das elektronische Bauteil bewirkte Dämpfung für das Laufen als eher marginal einzustufen ist. Die schon wie bei jedem Laufschuh vorgesehene Dämpfung bleibt nämlich unangetastet und wird allenfalls etwas verstärkt oder vermindert. Fällt die elektrische Energie weg, ist der Laufschuh auch keineswegs gebrauchsuntauglich, sondern weiterhin zum Laufen zu benutzen. Die Höhe und Tiefe des Fußbetts im Schuh bleibt nämlich unverändert, weil sich die Auswirkung der Dämpfung im Wesentlichen auf die Zwischensohle beschränkt. Damit steht für das Gericht fest, dass die elektronisch bewirkte Dämpfung dieses Schuhs nur einen zusätzlichen Effekt darstellt und der Hauptfunktion des Schuhs, zum Laufen zu dienen, nicht beeinflusst. Die von der Beklagten genannten Gegenbeispiele wie elektrische Zahnbürste und beheizbarer Handschuh bestätigen dieses Ergebnis und vermögen es nicht in Abrede zu stellen. Die elektrische Zahnbürste, die im Anhang I B zu § 2 ElektroG unter der Kategorie der Haushaltskleingeräten schon eigens aufgeführt ist, und der beheizbare Handschuh stellen vielmehr Geräte dar, bei denen auf Grund ihrer Konstruktion und Ausstattung die elektrische Funktion gerade den Hauptzweck darstellt. Dies ist wie ausgeführt beim streitgegenständlichen Laufschuh der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Auch stellt das elektronische Bauteil wie beschrieben als solches kein selbständiges Elektrogerät dar und weist insoweit auch keine eigenständige Funktion auf. Der Sportschuh … stellt daher insgesamt kein Elektro- oder Elektronikgerät dar, unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG und vermag daher für die Klägerin auch keine Herstellerpflichten, insbesondere keine Registrierungspflicht zu begründen.

Mithin ist der Feststellungsklage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob der vorliegende Laufschuh mit seinem elektronischen Bauteil als Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG anzusehen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist. ..."

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