1. |
Hält die mit dem Vollzug des ElektroG beliehene EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) ein bestimmtes Gerät eines Herstellers für ein Elektro- oder Elektronikgerät und besteht sie infolgedessen auf der gesetzlichen Registrierungspflicht, kann dieser Hersteller im Wege einer negativen Feststellungsklage im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Herstellerpflicht wie vor allem der Registrierungspflicht klären lassen, ob dies zutrifft oder nicht.
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2. |
Zur Begriffsbestimmung des Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne des ElektroG.
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3. |
Ein Sport- und Laufschuh, der ein elektronisches Bauteil zur bloßen Unterstützung der Dämpfung verwendet, ist kein Elektro- und Elektronikgerät in diesem Sinn.
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